Autor Thema: Kündigungsfrist nach § 30 TV-L – Definition "derselbe Arbeitgeber"?  (Read 1443 times)

redlily

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Hallo zusammen,

Konkret geht es um folgenden Fall:
Ich war 11 Jahre befristet an einer Universität in Bayern als wissenschaftliche MA beschäftigt. Im Anschluss Wechsel an ein bayerisches Staatsministerium, wo ich seit 1 Jahr und 6 Monaten beschäftigt bin.
Laut aktuellem Arbeitsvertrag beim Ministerium gilt für die Kündigung des gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses § 30 Abs. 4 und 5 TV-L.

In § 30 Abs. 5 Satz 2 heißt es:
„Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber…“

Nun meine Frage: Zählen das Arbeitsverhältnis an der Universität und am Ministerium als bei demselben Arbeitgeber? D.h. gilt als Arbeitgeber der Freistaat Bayern oder handelt es sich um zwei verschiedene Arbeitgeber – Universität und Ministerium?

Im Arbeitsvertrag der Universität heißt es wörtlich:
„Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität XY und Frau XX… wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen…“
Im Arbeitsvertrag des Ministeriums ist der Wortlaut:
„Zwischen dem Freistaat Bayern
vertreten durch
das Bayerische Staatsministerium XY (Arbeitgeber)
und Frau XX (Beschäftigte)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen…“

Hat hierzu jemand eine Ahnung und kann mir Auskunft geben?
Vielen Dank!

MoinMoin

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Dein AG ist beides mal der Freistaat

Rowhin

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Das Schlüsselwort hier ist "zwischen". Die Vertragspartner sind du und der Freistaat Bayern, auch wenn dieser durch seine Organisationen vertreten wird. Daher ist dein Arbeitgeber beide Male, wie MoinMoin schon sagt, der Freistaat.

Faunus

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Auch bei Neuvertrag mit erneuter Probezeit?
Bei Änderungsverträgen düfte es zur Aussummierung der Jahre beim selben AG greifen aber bei einem Neuvertrag  bin ich mir jetzt nicht sicher und wenn doch, wäre ein Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen möglich?

MoinMoin

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Auch bei Neuvertrag mit erneuter Probezeit?
beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
Zitat
Bei Änderungsverträgen düfte es zur Aussummierung der Jahre beim selben AG greifen aber bei einem Neuvertrag  bin ich mir jetzt nicht sicher und wenn doch, wäre ein Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen möglich?
Man natürlich einvernehmlich einen Arbeitsvertrag jederzeit auflösen, dafür gibt es keine Fristen.

Faunus

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ich habe die Vertreter immer wieder mal gewechselt (Versetzung), aber immer über Änderungsverträge - in der Regel Eingruppierung mit Tätigkeitsänderung. Dadurch habe ich "vor allem die Unkündbarkeit" aus dem BAT beibehalten. Ein Neuvertrag hätte die laut Arbeitsrechtler geschossen. Deswegen bin ich auf's falsche Perd gestiegn ;)

Aber Du hast Recht. Das ist im TV-L mit "Gesamtbeschäftigungsdauer" eindeutig.