Zunächst einmal erstreckt sich eine stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell in der Regel auf einen Zeitraum von 4 bis 8 Wochen. Eine längere Wiedereingliederung ist zwar grundsätzlich möglich, wird in der Praxis allerdings selten genehmigt.
Sofern man Sozialleistungen zum Zeitpunkt der Wiedereingliederung bezieht, ist die vorherige Zustimmung des jeweiligen Sozialleistungsträgers (Krankenkasse oder Arbeitsamt oder Rentenversicherung) notwendig. Auch muss die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden.
Wird Arbeitslosengeld I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III gezahlt, kann die Agentur für Arbeit den Leistungsbezieher auffordern, entweder eine medizinische Reha, eine berufliche Reha oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.
Während eines solchen Verfahrens bei der Rentenversicherung steht die Agentur dem Wunsch nach stufenweiser Wiedereingliederung tendenziell eher skeptisch gegenüber, da ohne eine Rückmeldung der Rentenversicherung sie nicht sicher beurteilen kann, ob der aktuelle Job noch leidensgerecht ist und somit die Wiedereingliederung genehmigt werden kann.