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Ablehnung einer Zulage nach § 14 TVöD trotz Übertragung höherwertiger Tätigkeit

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DAMO:
Liebe Forenmitglieder,

ich bitte um eure fachliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt im Bereich TVöD VKA:

Ein Beschäftigter ist aktuell in Entgeltgruppe 9c, Stufe 5 TVöD VKA eingruppiert. Seit mehr als sechs Monaten wurden ihm schriftlich und offiziell zusätzliche Tätigkeiten übertragen, die nachweislich einer höherwertigen Tätigkeit entsprechen, welche nach aktueller Bewertung in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert ist. Diese zusätzlichen Aufgaben nimmt der Beschäftigte seither durchgehend wahr, wobei er weiterhin auch seine bisherigen Aufgaben erfüllt.

Ein Antrag auf Gewährung der persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD wurde von der Personalstelle mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschäftigte nicht über die formal erforderliche Qualifikation (z.B. Ingenieurstudium) für die höhere Entgeltgruppe verfüge.

Gemäß § 14 TVöD entsteht jedoch ein Anspruch auf Zahlung der Zulage, wenn Beschäftigten vorübergehend Tätigkeiten übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen und diese mindestens einen Monat ausgeübt wurden. Soweit mir bekannt ist, stellt § 14 TVöD ausschließlich auf die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten ab und nicht auf die formalen Qualifikationsanforderungen der entsprechenden Planstelle.

Meine Fragen hierzu:

1. Ist die Ablehnung der Zulage aus Sicht der tariflichen Regelungen nachvollziehbar und korrekt?

2. Muss zwingend eine formale Qualifikation (z.B. Hochschulabschluss) vorliegen, um den Anspruch nach § 14 TVöD zu begründen?

3. Gibt es vergleichbare Fälle oder Urteile, aus denen hervorgeht, dass eine Zulage nach § 14 TVöD auch ohne formale Qualifikation gezahlt wurde oder gezahlt werden muss?

Danke im Voraus für Eure Bemühungen.  :)

MoinMoin:

--- Zitat von: DAMO am 12.03.2025 11:19 ---Liebe Forenmitglieder,

ich bitte um eure fachliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt im Bereich TVöD VKA:

Ein Beschäftigter ist aktuell in Entgeltgruppe 9c, Stufe 5 TVöD VKA eingruppiert. Seit mehr als sechs Monaten wurden ihm schriftlich und offiziell zusätzliche Tätigkeiten übertragen, die nachweislich einer höherwertigen Tätigkeit entsprechen, welche nach aktueller Bewertung in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert ist. Diese zusätzlichen Aufgaben nimmt der Beschäftigte seither durchgehend wahr, wobei er weiterhin auch seine bisherigen Aufgaben erfüllt.

Ein Antrag auf Gewährung der persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD wurde von der Personalstelle mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschäftigte nicht über die formal erforderliche Qualifikation (z.B. Ingenieurstudium) für die höhere Entgeltgruppe verfüge.

Gemäß § 14 TVöD entsteht jedoch ein Anspruch auf Zahlung der Zulage, wenn Beschäftigten vorübergehend Tätigkeiten übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen und diese mindestens einen Monat ausgeübt wurden. Soweit mir bekannt ist, stellt § 14 TVöD ausschließlich auf die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten ab und nicht auf die formalen Qualifikationsanforderungen der entsprechenden Planstelle.

Meine Fragen hierzu:

1. Ist die Ablehnung der Zulage aus Sicht der tariflichen Regelungen nachvollziehbar und korrekt?

2. Muss zwingend eine formale Qualifikation (z.B. Hochschulabschluss) vorliegen, um den Anspruch nach § 14 TVöD zu begründen?

3. Gibt es vergleichbare Fälle oder Urteile, aus denen hervorgeht, dass eine Zulage nach § 14 TVöD auch ohne formale Qualifikation gezahlt wurde oder gezahlt werden muss?

Danke im Voraus für Eure Bemühungen.  :)

--- End quote ---
zu 1.) nein, die Zulage ist zu zahlen! Bei fehlender Voraussetzung in der Person wäre eine Zulage zur EG13 zu zahlen.
zu 2.) nein, weder bei der Zulage noch bei der kompletten Übertragung gibt es im Tarifsystem ein Verbot der Übertragung.

zu 3.) ist mir nichts bekannt.

Mein Tipp:
1. Geld einfordern (also konkret das Entgelt der EG14 und parallel der EG13 wg. fehlender Voraussetzung in der Person (was zu prüfen wäre, ob diese notwendig ist) so dass §37 eintritt
2. Arbeitsgericht bemühen, die dürften schnell damit durch sein, da offensichtlich seitens der P

Sjuda:
Ein Antrag ist dazu übrigens nicht erforderlich. Der Beschäftigte erhält eine Zulage, §14 setzt keinen Antrag voraus.
Dieser ist auch überflüssig, da die höherwertigen Tätigkeiten dem Beschäftigten zuerst wirksam übertragen werden müssen. Insofern ist die Personalstelle ohnehin genau im Bilde.

Im konkreten Fall sollten die Ansprüche dringend gerichtsfest geltendgemacht werden, da schon mehr als 6 Monate vergangen sind.

Zur Frage, ob die Anforderungen in der Person erfüllt werden müssen, habe ich folgenden Kommentar gefunden.


--- Zitat ---(...)Hierfür ist die vom Beschäftigten vorübergehend übertragene Tätigkeit hypothetisch nach den tariflichen Regeln des Eingruppierungsrechts zu bewerten. Für die Bewertung, ob Tätigkeiten einer höherwertigen EntgGr. vorliegen, ist also „hypothetisch“ der Maßstab anzulegen, wie er für Höhergruppierungen gilt. Dies bedeutet, dass sämtliche Anforderungen der höheren EntgGr. erfüllt sein müssen
--- End quote ---
Quelle: Rehm, Breier/Dassau u.a., TVöD Kommentar

NWB:
Kommt es dabei nicht auch auf die Zeitanteile der höherwertigeren Arbeit an?

Sjuda:
Ja, das ist hier aber nicht der Knackpunkt.

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