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Ablehnung einer Zulage nach § 14 TVöD trotz Übertragung höherwertiger Tätigkeit

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Organisator:

--- Zitat von: NWB am 13.03.2025 07:56 ---Kommt es dabei nicht auch auf die Zeitanteile der höherwertigeren Arbeit an?

--- End quote ---

Ganz genau. Die gesamte neue Tätigkeit muss bewertet werden und erst wenn diese höher einzugruppieren wäre, kommt eine Zulage in Frage.

Da hier laut Sachverhalt die alte Tätigkeit weiter wahrgenommen wird, wäre durchaus in der Gesamtschau eine unveränderte Eingruppierung denkbar. Die Begründung vom Personalbereich ist dafür aber unpassend.

Sjuda:
Vielleicht hilft auch folgendes BAG-Urteil zu einem Fall aus dem TVöD-E.

6 AZR 142/21 vom 16.03.2023


--- Zitat ---35

    e) Bei der somit auf der Grundlage der § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-E vorzunehmenden hypothetischen (dazu BAG 16. Juni 2004 – 4 AZR 407/03 – zu I 1 b der Gründe zu § 24 BAT; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 14 Stand Mai 2014 Rn. 63; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 § 14 Stand September 2020 Rn. 57, Stand April 2018 Rn. 290 ff.; Breier/Dassau TVöD Teil B 1 § 14 Stand Mai 2017 Rn. 41 f., Stand Juni 2018 Rn. 79) Betrachtung ist zu prüfen, für welche höhere Entgeltgruppe der Beschäftigte die Voraussetzungen erfüllte, wenn ihm die Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft übertragen worden wäre. Dabei müssen (auch) in der Person des Beschäftigten alle Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals bzw. der Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD-E; vgl. zu § 24 BAT: BAG 6. Mai 2009 – 10 AZR 389/08 – Rn. 11; 16. Mai 2002 – 6 AZR 198/01 – zu I 3 b der Gründe; 18. Juni 1997 – 4 AZR 728/95 – zu II 4 der Gründe; BeckOK TVöD/Kaiser TVöD-AT § 14 Stand 1. Dezember 2022 Rn. 10; Breier/Dassau aaO Stand Mai 2017/Juni 2018 Rn. 45; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 58, 61; Sponer/Steinherr TVöD § 14 Stand April 2017 Rn. 33; Weinmann in HK-TVöD/TV-L 4. Aufl. § 14 Rn. 3 f.). Die in der Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO angeordnete Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe bei Fehlen der im Tätigkeitsmerkmal geforderten Vor- oder Ausbildung und Erfüllung der sonstigen Anforderungen gilt auch hier (Sponer/Steinherr aaO).

--- End quote ---

DAMO:

--- Zitat von: Organisator am 13.03.2025 08:25 ---
--- Zitat von: NWB am 13.03.2025 07:56 ---Kommt es dabei nicht auch auf die Zeitanteile der höherwertigeren Arbeit an?

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Ganz genau. Die gesamte neue Tätigkeit muss bewertet werden und erst wenn diese höher einzugruppieren wäre, kommt eine Zulage in Frage.

Da hier laut Sachverhalt die alte Tätigkeit weiter wahrgenommen wird, wäre durchaus in der Gesamtschau eine unveränderte Eingruppierung denkbar. Die Begründung vom Personalbereich ist dafür aber unpassend.

--- End quote ---

Die Zeitanteile der übertragenen Tätigkeit betragen 70%.

Organisator:

--- Zitat von: DAMO am 13.03.2025 09:08 ---
--- Zitat von: Organisator am 13.03.2025 08:25 ---
--- Zitat von: NWB am 13.03.2025 07:56 ---Kommt es dabei nicht auch auf die Zeitanteile der höherwertigeren Arbeit an?

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Ganz genau. Die gesamte neue Tätigkeit muss bewertet werden und erst wenn diese höher einzugruppieren wäre, kommt eine Zulage in Frage.

Da hier laut Sachverhalt die alte Tätigkeit weiter wahrgenommen wird, wäre durchaus in der Gesamtschau eine unveränderte Eingruppierung denkbar. Die Begründung vom Personalbereich ist dafür aber unpassend.

--- End quote ---

Die Zeitanteile der übertragenen Tätigkeit betragen 70%.

--- End quote ---

Dann würde es grundsätzlich bedeuten, dass die gesamte neue Aufgabe auch nach E14 eingruppiert wäre. Minus 1, wg. fehlender persönlicher Voraussetzung (Studium)  = E13, wonach sich die Zulage bemessen müsste.

NWB:
Solange das nicht eingefordert wird bzw. arbeitsgerichtlich festgestellt wird, dürfte sich da auch nichts ändern, schätze ich.

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