Autor Thema: Höhergruppierung nach nicht selbst initiierter Stellenbewertung  (Read 1790 times)

Stefanie Gütlhuber

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Hallo Zusammen,

ich hätte eine Frage...
Bei uns im SG wurden (fast) alle Stellen neu bewertet.. dies hat unser AG veranlasst.. die neuen
Eingruppierungen wurden am 01.12.2024 festgestellt und uns in Februar 25 eröffnet.
Nun würde ich von E 9b in E 9c kommen.
Bei mir ist nur das Problem, dass ich ab 01.01.25 in Stufe 4 gekommen bin und mein AG jetzt meint, dass er mich aber rückwirkend zum 01.06.24 in E 9 c packen möchte und ich da noch die Stufe 3 hatte und ich somit ab da mit Stufe 3 wieder von vorne anfangen muss. Aber ich würde somit nun weniger verdienen wie jetzt, ca. 90 € brutto. Es ist zwar nicht viel weniger, aber trotzdem... es geht ja auch um die Folgestufenwechsel etc.
Ich verstehe dieses vorgehen jedoch nicht, zum einen mache ich diese Stelle schon seit 10/23, somit müsste ich ab da E 9 c sein, da ich ja ab da die Stelle mache... und ich verstehe nicht, wenn selbst auf die rückwirkende Höhergruppierung verzichten würde, warum man mich nicht ab Februar Höhergruppieren kann.
Mein AG besteht nämlich auf die 6 Monate Rückwirkung.
Aber warum? Wo steht dass man das machen muss? Ich verstehe das nicht...

Vielen Dank. :)



Casa

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Haben sich die Aufgaben zum 01.06.2024 geändert, sodass die Stelle tatsächlich erst ab dem Datum der E9c entspricht oder sind die Aufgaben auf der Stelle schon längere Zeit (seit wann?) so, wie sie sind?
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Muenchner82

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Meiner Ansicht nach bist Du rückwirkend seit 10/23 in 9c eingruppiert (mit neubeginn der Stufenlaufzeit), falls sich seitdem Deine Tätigkeiten nciht geändert haben. Das Gehalt nach 9c kriegst Du aber nur 6 Monate rückwirkend.

Stefanie Gütlhuber

  • Gast
Nein, die Tätigkeiten haben sich nicht geändert. Meine Aufgabe ist seit 10/23 gleich. Nur eben dass die Stellenbewertung durchgeführt wurde und hier der Stichtag der 01.12.24 durch unsere Personalabteilung festgelegt wurde und diese nun eben 6 Monate rückwirkend alles machen wollen...

KlammeKassen

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Nein, die Tätigkeiten haben sich nicht geändert. Meine Aufgabe ist seit 10/23 gleich. Nur eben dass die Stellenbewertung durchgeführt wurde und hier der Stichtag der 01.12.24 durch unsere Personalabteilung festgelegt wurde und diese nun eben 6 Monate rückwirkend alles machen wollen...

Tag der Stellenbewertung ist unerheblich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der übertragenen Tätigkeiten.
Also musst du seit 10/2023 jetzt in EG9c sein

Stefanie Gütlhuber

  • Gast
ok. Dann sehe ich das richtig :)
Aber könnte ich die Höhergruppierung rückwirkend auch ausschlagen und sagen ich will es ab "heute".
Ich möchte ungern meine Stufe vier verlieren. Da ich ja hierdurch weniger verdiene wie jetzt und eben auch im Nachgang Zeit und somit Geld verliere. Zumal ich ja die Stellbewertung auch nicht eigeninitiativ eingeleitet bzw. beantragt habe.

UNameIT

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ok. Dann sehe ich das richtig :)
Aber könnte ich die Höhergruppierung rückwirkend auch ausschlagen und sagen ich will es ab "heute".
Ich möchte ungern meine Stufe vier verlieren. Da ich ja hierdurch weniger verdiene wie jetzt und eben auch im Nachgang Zeit und somit Geld verliere. Zumal ich ja die Stellbewertung auch nicht eigeninitiativ eingeleitet bzw. beantragt habe.

Ne du müsstest theoretisch seit dem Anfang in E9c sein. Das heißt theoretisch hast du auch deine E9c/4am 1.1. erreicht. Und bist mitten drin

Stefanie Gütlhuber

  • Gast
leider nein, ich war vorher E10 und wurde nach meiner Elternzeit dann in E 9 b eingruppiert.. daher würde am 10/23 meine Stufe drei neu beginnen und somit wäre ich erst 10/27 in Stufe vier...

Carla

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1. Du bist immer richtig eingruppiert, der AG vergütet Dich im Zweifel nur falsch wie er nun offensichtlich selbst festgestellt hat
2. Da du nach deiner Elterzeit offenbar niederwertige Tätigkeiten übernommen hast, hättest Du deine Stufenlaufzeit von EG 10 zu EG 9b mitnehmen müssen.
3. Wurden dir nach Aufnahme deiner Tätigkeit in EG 9b, also nach der Elternzeit (die ja hoffentlich nicht dieselben Tätigkeiten waren wie vor deiner Elterzeit) irgenwann wirksam höherwertige Tätigkeiten übertragen und zwar mit Kenntnis des Datums, dann beginnt von da höchstwahrscheinlich (wenn diese neuen, höherwertigen Tätigkeiten nun auch das Merkmal der höheren Entgeltgruppe erfüllen) die Stufenblaufzeit in der jeweilegen Erfahrungsstufe von vorn.
4. Wurden Dir während Deiner Zeit in EG9b keine höherwertigen Tätigkeiten wirksam übertragen (so hört es sich für mich fast an), hat Dein AG jetzt einfach einen Bewertungsirrtum festgestellt. Geld gibt es nach §37 TVÖD rückwirkend 6 Monate ab Geltendmachung. Die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe darf nicht von vorn beginnen, da es sich nicht um eine Höhergruppierung nach §17 Abs 4 TVÖD handelt
5. Rückwirkender Stufenneubeginn zum 01.06.2024 ist auch komplett tarifwidrig. 
6. Dein AG sollte sich dringend mit dem Tarifrecht in der dazugehörigen Rechtsprechung beschäftigen.
« Last Edit: 15.03.2025 11:48 von Carla »

Stefanie Gütlhuber

  • Gast
Ja da ist bisher einiges schief gelaufen.. leider… aber viele haben es einfach immer geschluckt… wie auch jetzt meine Kollegen… aber ich mach das nicht mehr mit!! danke für die antworten…jetzt habe ich es glaube auch richtig verstanden!