Autor Thema: Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten  (Read 1629 times)

LilaLaune

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Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« am: 18.03.2025 22:43 »
Guten Abend zusammen,

eigentlich bin ich eher stille Mitleserin, aber dieses Mal habe ich einen interessanten Fall, bei dem ich ein wenig Schwarmwissen benötige:

Mitarbeiter X ist seit 5 Jahren im ÖD - TVöD VKA. Gleichgestellt. Langzeiterkrankt, seit mehr als 8 Monaten. AG möchte nun die Einsatzfähigkeit durch die Arbeitsmedizin prüfen. Soweit so gut.

Mitarbeiter hat nun div. Fragen aufgrund der Situation:
- Aufgrund des TVöD gibt es eine Mitwirkungspflicht. Allerdings stellt sich die Frage, wie viel der MA preisgeben muss, insb. an Befunden und Berichten. Der Arbeitsmediziner ist ja ggf. durchaus fachfremd, je nach Diagnose.
- MA hatte bereits eine Überlastungsanzeige gestellt, passiert ist nichts, durchaus auch einer der Gründe der der Arbeitsunfähigkeit natürlich auch zuträglich war. Ist natürlich auch fraglich inwiefern das noch Auswirkungen haben kann.
- Wenn der MA zwar offen seine Diagnosen kommuniziert, aber explizit nicht die Berichte vorlegen möchte und auch seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden möchte, wäre hiermit schon die Mitwirkungspflicht verletzt worden?
- BEM wurde nicht angenommen, Gründe wurden keine genannt, muss er ja auch nicht.

Wie genau formuliert sind denn die Mitwirkungspflichten hier?

Danke euch und viele Grüße

clarion

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Antw:Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« Antwort #1 am: 18.03.2025 23:11 »
Der Arbeitsmediziner teilt dem Arbeitgeber keine Diagnose mit, sondern soll eine Prognose abgeben, ob und durch welche Maßnahmen des Arbeitgeber die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Häufig wird auch abgefragt, in welchen Aufgabenbereichen noch Leistungsfähigkeit besteht.

Wenn der Arbeitsmediziner keine Unterlagen oder Diagnosen mitgeteilt bekommt und Du auch nicht ins Gespräch mit ihm oder ihr gehen möchtest, kann er oder sie auch nur im Trüben fischen und würde vermutlich schreiben, dass keine Prognose oder Einschätzung abgegeben werden kann.

Der Arbeitgeber könnte bei einer negativen oder auch gar keiner Prognose ein Kündigungsverfahren einleiten. Und ja man kann auch als langjähriger Mitarbeiter mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung personenbedingt wegen Krankheit gekündigt werden, wenn auch mit sozialer Auslauffrist.

Insofern würde ich schon überlegen, welche Informationen Du preisgeben möchtest und durch Arztbrief auch belegen möchtest. Du kannst Deine behandelnden Ärzte auch bitten, dass sie Berichte schreiben, die Du mit Ihnen vorbesprichst. Pauschal würde ich grundsätzlich keine Schweigepflichterklärung unterzeichnen.

LilaLaune

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Antw:Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« Antwort #2 am: 18.03.2025 23:16 »
Danke für deine Einschätzung.

Geht nicht um mich, sondern um einen Kollegen, ich sitze hierbei leider auf der anderen Seite und darf dementsprechend nicht beraten. Finde es aber teilweise auch schwierig und verstehe auch die Sorgen des MA.

Und natürlich ist ein Kündigungsverfahren immer möglich. Allerdings sind da natürlich gerade bei einer Krankheitsbedingten Kündigung die Hürden recht hoch. Letztlich muss das aber die Dienststelle entscheiden, ob sie den Weg gehen wollen.

clarion

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Antw:Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« Antwort #3 am: 18.03.2025 23:24 »
Die Hürden sind eigentlich nicht hoch. Sofern der Arbeitgeber im Vorfeld einer Kündigung Maßnahmen versucht hat, um die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, er diese Maßnahmen und das negative Ergebnisse sauber dokumentiert hat, ist der Arbeitnehmer draußen. Das ist in unserem Amt schon vorgekommen, teils wegen Suchterkrankungen, teils aber auch wegen anderer Erkrankungen.

LilaLaune

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Antw:Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« Antwort #4 am: 18.03.2025 23:50 »
Aufgrund des sehr großen Arbeitgebers ist es sehr schwierig aufgrund von Krankheit jemanden rauszubekommen bei uns. Natürlich hängt es von der Prognose ab, aber die Vergangenheit hat gezeigt, dass hier alle Versuche vorm Arbeitsgericht letztlich gescheitert sind.


Organisator

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Antw:Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« Antwort #5 am: 19.03.2025 09:02 »
Der Arbeitsmediziner soll den Arbeitgeber beraten, wie ein passender (ggf. leidensgerechter) Arbeitsplatz aussehen kann. Insofern würde ich es als Chance sehen, dem Arzt die Probleme mitzuteilen um mit seiner Hilfe wieder ins Arbeitsleben eingegliedert werden zu können.

KaiBro

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Antw:Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« Antwort #6 am: 19.03.2025 15:41 »
Die Hürden sind eigentlich nicht hoch. Sofern der Arbeitgeber im Vorfeld einer Kündigung Maßnahmen versucht hat, um die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, er diese Maßnahmen und das negative Ergebnisse sauber dokumentiert hat, ist der Arbeitnehmer draußen. Das ist in unserem Amt schon vorgekommen, teils wegen Suchterkrankungen, teils aber auch wegen anderer Erkrankungen.

In meinen Augen sind die Hürden recht hoch und das Verfahren ist langwierig. Du müsstest als Arbeitgeber nachweisen, das du alles dafür getan hast, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Würde bedeuten, man müsste den Arbeitsplatz leidensgerecht umbauen und den Mitarbeiter ggf. auf einen anderen Platz versetzen. Wenn all das nicht zum Erfolg führt, könnte man über eine personenbedingte Kündigung nachdenken. Allerdings scheitert es hieran oftmals und gerade in kleineren Kommunen will man keinen "Ärger" und keine negative Publicity, sodass die Maßnahmen gar nicht umgesetzt werden, was zum Nachteil beider Seiten ist.

clarion

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Antw:Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« Antwort #7 am: 20.03.2025 06:47 »
Je nach Ausbildung ist ein leidensgerechter Umbau nicht immer möglich. Einen Gärtner kannst Du z.B. schlecht ins Büro umsetzen, wenn er oder sie z.B. nicht mit Computern umgehen kann.

ElBarto

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Antw:Arbeitsmedizin ung Mitwirkungspflichten
« Antwort #8 am: 20.03.2025 07:59 »
Die Hürden sind eigentlich nicht hoch. Sofern der Arbeitgeber im Vorfeld einer Kündigung Maßnahmen versucht hat, um die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, er diese Maßnahmen und das negative Ergebnisse sauber dokumentiert hat, ist der Arbeitnehmer draußen. Das ist in unserem Amt schon vorgekommen, teils wegen Suchterkrankungen, teils aber auch wegen anderer Erkrankungen.

In meinen Augen sind die Hürden recht hoch und das Verfahren ist langwierig. Du müsstest als Arbeitgeber nachweisen, das du alles dafür getan hast, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Würde bedeuten, man müsste den Arbeitsplatz leidensgerecht umbauen und den Mitarbeiter ggf. auf einen anderen Platz versetzen. Wenn all das nicht zum Erfolg führt, könnte man über eine personenbedingte Kündigung nachdenken. Allerdings scheitert es hieran oftmals und gerade in kleineren Kommunen will man keinen "Ärger" und keine negative Publicity, sodass die Maßnahmen gar nicht umgesetzt werden, was zum Nachteil beider Seiten ist.

Die Hürden mögen recht hoch sein, sind aber bedeutend niedriger wenn der AN nicht mitwirkt und keine Prognose gestellt werden kann würde ich behaupten.