Die Beendigung der Beschäftigung kann dann nur zum 30.06. vereinbart werden. Am jeweils 01. des neuen Monats wäre man schon "nur noch Rentner".
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weichen von der gesetzlichen Regelung folgendermaßen ab: Nach § 26 Abs. 1 TVöD bzw. § 26 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt oder endet, steht den Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs zu.
Die Zwölftelungsregelung des TVöD bzw. TV-L differenziert also nicht danach, wann innerhalb des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet. Vielmehr erhält der Beschäftigte für jeden Monat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubs.
Wenn beim Zusammenspiel der Regelungen Ergebnisse eintreten, nach denen die tarifliche Regelung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung für den Beschäftigten schlechter ist, erhält der Beschäftigte abweichend von der tariflichen Berechnung mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Ergibt also die Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD bzw. TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, so ist die TVöD-Regelung nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Buchst. b, Halbsatz 2 TVöD bzw. TV-L.
Bei einem Ende der Beschäftigung zum 30.06. hätte man einen Anspruch auf 6/12 des Urlaubes, da das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres endet, also 15 Tage.
Anders ist es bei Beendigung zum 31.07. Nach der tariflichen Berechnung (5 Tage Woche) besteht ein Anspruch auf 7/12 des tariflichen Anspruchs von 30 Tagen, mithin 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage. Nach der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs hat der Beschäftigte jedoch Anspruch auf den vollen gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen nach § 3 BUrlG. Dieser gesetzliche Anspruch geht vor.