Hallo zusammen,
mit der letzten Änderung werden ja nun auch Beamte mit einem Kind beim Zuschlag nach § 36a NBesG berücksichtigt.
Meine Bezügestelle ruht sich jetzt aber darauf aus, dass in der FEZVO noch immer davon gesprochen wird, dass Anlage 1 nur für Beamte mit zwei Kindern gilt und deshalb keine Zuschlagshöhe ermittelt werden kann.
Vom MI habe ich die Rückmeldung erhalten, dass keine Rechtsberatung durch das MI erfolgt und ich eben Widerspruch einlegen bzw. klagen kann....
Hat hier jemand einen Ratschlag oder bereits Erfahrung, wie es von anderen Behörden bzw. der NLBV gehandhabt wird? Die Rechtsgrundlage aus einem Bescheid wäre vor allem interessant.
Folgend die Rückmeldung des MI:
"Ihrer Bitte um kommunalaufsichtliche Prüfung eines Anspruchs auf einen Familienergänzungszuschlag kann ich leider nicht entsprechen.
Aufgabe der Kommunalaufsicht ist es gemäß § 170 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), darauf zu achten, dass die Kommunen im Bereich des eigenen Wirkungskreises die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen und sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bewegen. Damit stellt die Kommunalaufsicht im Interesse des öffentlichen Wohls das allgemeine staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung sicher. Die Kommunalaufsicht ist nicht dafür zuständig, Einzelnen in Verwaltungsverfahren oder Auseinandersetzungen mit einer Kommune zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn die betreffende Person oder Institution den Weg eines Zivil- oder eines Verwaltungsprozessverfahrens beschreiten kann.
Nach § 54 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), das gemäß § 1 BeamtStG auch für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte gilt, ist für alle Klagen von Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
In § 105 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ist weiter geregelt, dass ein Vorverfahren für Maßnahmen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten durchzuführen ist. Der Familienergänzungszuschlag ist nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) Teil der Besoldung und in Niedersachsen in § 36a NBesG geregelt.
Hieraus folgt, dass Sie den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Familienergänzungszuschlags im Rahmen eines Widerspruchs- und ggf. sich hieran anschließenden Klageverfahren überprüfen lassen können."
Beste Grüße