Bei Fehlverhalten kann auch der AN einen Vorgesetzten abmahnen. So sehen es zumindest einige Anwälte.
Du meinst sicherlich den Arbeitgeber, nicht den Vorgesetzten. Abmahnen können sich nur Vertragsparteien, bzw. Parteien, die in einem Rechtsverhältnis stehen. Das Rechtsverhältnis hier ist das Arbeitsverhältnis, welches zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wurde. Arbeitnehmer ist kleene01 und Arbeitgeber ist die Gemeinde.
Freilich wird in der Abmahnung das konkrete Verhalten des Vorgesetzten abgemahnt. Adressat der Abmahnung bleibt die Gemeinde.
Pausen verboten, Urlaub wird vorgegeben (nicht Vertraglich vereinbart), Gleitzeit nicht erlaubt obwohl es dafür DV von Gemeinde gibt, Arbeitsschutz nicht eingehalten und gefährliche Arbeiten werden von uns verlangt,
Diese Anweisungen können verweigert werden. Für die Verweigerung muss man sich aber ganz sicher sein, dass die Tätigkeiten vertragswidrig sind. Andernfalls riskiert man selbst eine Abmahnung.
Ganz sicher vertragswidrig ist es bspw. wenn
- ein AN ohne Helm auf eine Baustelle gehen soll,
- nach 6h durchgängiger Arbeit die Pause verboten wird,
- entgegen der Dienstanweisung Gleitzeit verboten wird.
Beim Urlaub muss man genauer hinsehen. Wenn AN1 und AN2 mit Kindern in den Ferien Urlaub möchten, um die Kinder zu betreuen, kann der kinderlose AN3 in den Ferien keinen Urlaub nehmen, wenn die Mindestbesetzung unterschritten wird.
Dass Arbeiten gefährlich sind, liegt in der Natur gewisser Arbeiten. Auch hier ist der jeweilige Arbeitsschritt differenziert zu betrachten.
Beispiel: "Fahre zur Baustelle und stelle 3 Kabelrollen vors Tor" anschließend "gehst du auf die Baustelle und bohrst 3 Löcher", obwohl dir der AG weder Arbeitskleidung noch Helm gibt. Die Kabelrollen musst du dort abstellen, das Bohren der 3 Löcher darfst du aber verweigern.
Insoweit nochmal:
Für die Verweigerung muss man sich aber ganz sicher sein, dass die Tätigkeiten vertragswidrig sind. Andernfalls riskiert man selbst eine Abmahnung.
Was die weiteren Punkte betrifft, schließe ich mich meinen Vorrednern an.