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Wechsel Signal Iduna zu Barmenia

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Saxum:
Wie ich es mir dachte, dass das möglich sein müsste, aber danke trotzdem für das Feedback. Vielleicht hilft das ja bei Gelegenheit der/dem ein oder anderen.

Schau bitte mal in den Unterlagen nach, ob man denn Informiert wurde über das Wechselrecht. Eine gesetzliche Norm gibt es nicht, aber der Versicherer hat vertraglich eine solche Informationspflicht festgeschrieben und zwar bis zu 2 Monate vor dem möglichen Wechseltermin.

Abschnitt C Nr. 4 der Versicherungsbedingungen zu den Tarifen "Exklusiv-B" der Signal Iduna

"Der Versicherungsnehmer wird zwei Monate vor Ablauf der gemäß Abschnitt C 1a) genannten Optionstermine vom Versicherer über die bestehende Umstellungsmöglichkeit informiert. Er kann dann formlos, bis spätestens zum Ablauf des Optionstermins, die Umstellung ab diesem Zeitpunkt beantragen."

Sofern hier ggf. tatsächlich die vertraglich zugesicherte Information unterlassen wurde, könnte man das ja noch heilen und darüber reinkommen.

Andernfalls, wenn es jetzt nur jetzt der erste Optionstermin nach 36 Monaten (3 Jahren) wäre, dann stünde der zweite noch zum Ablauf der 72 Monaten (6 Jahren) zur Verfügung. Ansonsten noch bei Laufbahnwechsel in die nächsthöhere Laufbahn.

Darüber hinaus besteht ja die Möglichkeit nach § 1 Abs. 6 AVB bzw. § 204 VVG in einen "gleichartigen Versicherungsschutz" zu wechseln, hier hatte ich mir tatsächlich vorgestellt, dass das auch zum Deutschen Ring hin möglich sein müsste. Weil ansonsten würde das doch mit der Option auch nicht klappen, ist doch die ein und gleiche Versicherungsgruppe / Portfolio.

Öbi:

--- Zitat von: Saxum am 28.03.2025 10:18 ---Wie ich es mir dachte, dass das möglich sein müsste, aber danke trotzdem für das Feedback. Vielleicht hilft das ja bei Gelegenheit der/dem ein oder anderen.

Schau bitte mal in den Unterlagen nach, ob man denn Informiert wurde über das Wechselrecht. Eine gesetzliche Norm gibt es nicht, aber der Versicherer hat vertraglich eine solche Informationspflicht festgeschrieben und zwar bis zu 2 Monate vor dem möglichen Wechseltermin.

Abschnitt C Nr. 4 der Versicherungsbedingungen zu den Tarifen "Exklusiv-B" der Signal Iduna

"Der Versicherungsnehmer wird zwei Monate vor Ablauf der gemäß Abschnitt C 1a) genannten Optionstermine vom Versicherer über die bestehende Umstellungsmöglichkeit informiert. Er kann dann formlos, bis spätestens zum Ablauf des Optionstermins, die Umstellung ab diesem Zeitpunkt beantragen."

Sofern hier ggf. tatsächlich die vertraglich zugesicherte Information unterlassen wurde, könnte man das ja noch heilen und darüber reinkommen.

Andernfalls, wenn es jetzt nur jetzt der erste Optionstermin nach 36 Monaten (3 Jahren) wäre, dann stünde der z
Darüber hinaus besteht ja die Möglichkeit nach § 1 Abs. 6 AVB bzw. § 204 VVG in einen "gleichartigen Versicherungsschutz" zu wechseln, hier hatte ich mir tatsächlich vorgestellt, dass das auch zum Deutschen Ring hin möglich sein müsste. Weil ansonsten würde das doch mit der Option auch nicht klappen, ist doch die ein und gleiche Versicherungsgruppe / Portfolio.

--- End quote ---

Es handelt sich doch aber nicht den selben Versicherungsschutz, sondern wäre eine Verbesserung

Saxum:
Ja und Nein, es ist so zu verstehen, dass für gleichartige/gleichbleibende Leistungen keine Gesundheitsprüfung oder ein (weiterer) Risikozuschlag anfällt. Die Gesundheitsprüfung und ein etwaiger Risikozuschlag fielen hier auch nur für die Mehrleistungen an, also solche die über den bisherigen Tarif hinausgehen.

Die (erneute) Gesundheitsprüfung bezieht sich somit nicht auf den ganzen Tarif an sich, sondern nur explizit den neu hinzugekommenen Leistungen. Es besteht aber auch wohl keine Annahmepflicht für die Mehrleistungen, diese könnten auch der Norm nach ausgeschlossen werden.

Öbi:
Noch eine wahrscheinlich blöde Frage: bei den Gesundheitsfragen der Barmenia wird bei ambulanten Behandlungen nur nach den letzten drei Jahren gefragt. Aber die vorvertragliche Anzeigeverletzung geht doch bis 5 bzw 10 Jahre. Wie ist das zu verstehen? Ist doch deren Problem, wenn sie nicht nach mehr als drei Jahre fragen :)

Saxum:
Hier werden zwei Sachen vermischt, beispielsweise bei ambulanten Behandlungen werden tatsächlich in der Regel so 3 Jahre, bei stationären 5 Jahre und Psyche oder Sucht so 10 Jahre rückwirkend in die Vergangenheit abgefragt. Hat man ggf. chronische Vorerkrankungen oder Behinderungen gibt es i.d.R. keinen Abfragezeitraum dazu, weil es ja "immer da sein kann".

So ... diese Angaben muss man zum Stichtag der Antragsstellung machen z.B. den 01.04.2025, ab hier sind rückwirkend die Abfragezeiträume zu beantworten.

Jetzt ist der Antrag beim Versicherer und es greifen die Fristen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung in die Zukunft, d.h. der Versicherer hat je nachdem ob es um Fahrlässigkeit oder Vorsatz geht dann 5 oder 10 Jahre Zeit diese Rechte auszuüben.

Dazu versuchen die Versicherer mittels einer zusätzlichen Klausel sich das Recht zuzusichern, auch Abfragezeiträume die bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit ab Antragsdatum liegen, bei ärztlichen oder nichtärztlichen Leistungserbringern die medizinische Vergangenheit durchleuchten zu dürften.

Das hat hier dann den Zweck/Sinn gegebenenfalls erhebliche Gefahrenumstände abfragen zu können, die man "vergessen" hätte anzugeben. Wie etwa stationäre Aufenthalte oder Psyche/Sucht. Das beträfe dann hier am Beispiel des 3 Jahres Zeitraums nicht die ambulante Gesundheitsfragen, aber vielleicht war man ja vor 4 Jahren im Krankenhaus weil man mal vor Hitze umgekippt ist und hat es nicht angegeben.

Am kritischsten ist das oft hinsichtlich der Psychischen Diagnosen, die manchmal Praxen zwecks einer besseren Vergütung in die Patientenakte schreiben, die aber nicht tatsächlich vorhanden waren. Die sind dann oft Anlass für Streit im Rahmen einer möglichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung.

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