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Beamter auf Probe – Berechnung bei Behördenwechsel
Pottliebe:
Hallo zusammen,
ich hab folgende interessante Konstellation, die ich nicht ganz aufgelöst bekomme:
X wird bei einer Behörde, im Geschäftsbereich des BMI verbeamtet als Beamter auf Probe. Aufgrund anerkennungsfähiger Zeiten beträgt die Probezeit 6 Monate.
X hat jetzt bereits eine neue Behörde im Visier, ebenfalls Geschäftsbereich des BMI. Diese andere Behörde will eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung einleiten, was X ausdrücklich begrüßt.
Nun sagen wir mal, dass die Versetzung in 3 Monaten erfolgt aber noch so schnell, dass nichtmals ein Beurteilungsbeitrag zu verfassen wäre.
Wird die "neue Behörde" nun die Probezeit verlängern, oder verweilt X einfach 3 Monate dort, bis diese dann die Lebenszeitverbeamtung einleitet?
Danke euch!
Casa:
--- Zitat ---Wird die "neue Behörde" nun die Probezeit verlängern, oder verweilt X einfach 3 Monate dort, bis diese dann die Lebenszeitverbeamtung einleitet?
--- End quote ---
Wer ist der Dienstherr?
Minimale Kenntnisse vom Beamtenrecht sollte man als Beamter schon haben.
BalBund:
Eine Anlassbeurteilung/Beurteilungsbeitrag ist IMMER zu verfassen, wenn ein Wechsel des Erstbeurteilers ansteht. Der Beamte würde hier also eine solche erhalten, spätestens mit Wirksamwerden der Versetzung.
Hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der laufbahnrechtlichen/beamtenrechtlichen Probezeit ändert sich nichts, der X riskiert aber, dass bei fehlender Überzeugung der neuen Behörde keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt.
Casa:
--- Zitat ---Eine Anlassbeurteilung/Beurteilungsbeitrag ist IMMER zu verfassen, wenn ein Wechsel des Erstbeurteilers ansteht. Der Beamte würde hier also eine solche erhalten, spätestens mit Wirksamwerden der Versetzung.
--- End quote ---
Voraussetzung für eine Beurteilung ist ein hinreichend langer und damit beurteilungsfähiger Zeitraum. Bei weniger als 6 Monaten sehe ich das kritisch.
--- Zitat ---Hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der laufbahnrechtlichen/beamtenrechtlichen Probezeit ändert sich nichts, der X riskiert aber, dass bei fehlender Überzeugung der neuen Behörde keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt.
--- End quote ---
Ergänzend hierzu, zuerst käme voraussichtlich eine Verlängerung der Probezeit in Betracht.
Mod-Edit:
Vorwürfe, etc. entfernt. Seid nett zueinander!
BalBund:
--- Zitat von: Casa am 22.03.2025 10:51 ---Voraussetzung für eine Beurteilung ist ein hinreichend langer und damit beurteilungsfähiger Zeitraum. Bei weniger als 6 Monaten sehe ich das kritisch.
--- Zitat ---Hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der laufbahnrechtlichen/beamtenrechtlichen Probezeit ändert sich nichts, der X riskiert aber, dass bei fehlender Überzeugung der neuen Behörde keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt.
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Ergänzend hierzu, zuerst käme voraussichtlich eine Verlängerung der Probezeit in Betracht.
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Hier muss ich Dir widersprechen, gegeben im SV ist, dass die beamtenrechtliche Probezeit auf 6 Monate festgesetzt wurde. Da nach der Hälfte der Probezeit dem Beamten grundsätzlich eine Beurteilung (im Bund, bei Dir in TH mag das anders sein) zusteht, wird das hier auch bei einer sofort darauf folgenden Abordnung kein Problem darstellen.
Grundsätzlich hast Du Recht, dass eine Verlängerung unter dem Hinweis, dass die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden konnte, möglich ist. Für eine Verlängerung der Probezeit sehe ich, wenn wie geschildert wurde tatsächlich die Vordienstzeiten anerkannt wurden und der Beamte beim gleichen Dienstherren bleibt, hier aber keine Grundlage.
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