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Beamter auf Probe – Berechnung bei Behördenwechsel

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Casa:

--- Zitat ---Hier muss ich Dir widersprechen, gegeben im SV ist, dass die beamtenrechtliche Probezeit auf 6 Monate festgesetzt wurde. Da nach der Hälfte der Probezeit dem Beamten grundsätzlich eine Beurteilung (im Bund, bei Dir in TH mag das anders sein) zusteht, wird das hier auch bei einer sofort darauf folgenden Abordnung kein Problem darstellen.
--- End quote ---

Das ist auch in TH so, wobei eine Mindestprobezeit von 12 Monaten gilt und mir eine weitere Verkürzung nicht bekannt ist. Hier sind 2 Verwendungen innerhalb der Probezeit der vorgesehene Regelfall.
Ich vermute, bei der besonders kurzen Probezeit gibt es Ausnahmen. Die Verkürzung führt m. E. nicht dazu, dass die Regelung zur Verlängerung der Probezeit bei Nichtbewährung obsolet wird, nur weil eine verkürzte Probezeit festgesetzt wurde. Zudem würde die verkürzte Probezeit, bei Nichtbewährung innerhalb der Verkürzungszeit, zwingend zur Entlassung führen. Dass dies die zwingende Rechtsfolge sein soll, erscheint mir geradezu unverhältnismäßig bis sehr hart. Die Verwaltungsvorschrift differenziert hinsichtlich einer Verlängerung nicht zwischen regulärer Probezeit und Mindestprobezeit.

Was die Beurteilung anbetrifft, wird die Grenze dort liegen, was tatsächlich sinnvoll möglich ist. 3 Monate sind mir nicht genug. Ggf. muss ein Gesamtbild über die 6 Monate festgestellt werden. Nicht im Sinne von 2 formellen Teilbeurteilungen, 2 Beurteilungsteile, mit dann einer formellen Beurteilung, wird es aber voraussichtlich geben.

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