Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
Gruenhorn:
Ich würde gern eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt hören:
Es gibt einen Erlass, der regelt dass es ein Rotationsprinzip bei der Besetzung der Auslanddienstposten gibt, um möglichst viel Personal mit Auslandserfahrung auszustatten.
Wenn jetzt ein Beamter bspw mit A15 besoldet sich auf einen Auslandsdienstposten (mit förderlicher Öffnung in gleichem Maße) bewirbt, der mit A16 besoldet ist, muss er berechtigterweise damit rechnen, aufgrund dieses Erlasses nicht berücksichtigt zu werden?
Steht eine solche Regelung im Widerspruch zu GG Art 33 Abs.2. Eine mögliche Argumentation des Dienstherrn (BVerwG 2 C 23/03, BVerfG 2BvR 1992/99) besagt, dass dem Dienstherrn auch bei Förderentscheidungen eine Organisationshoheit zu steht und dass er den Zugang zu öffentlichen Ämtern einschränken kann, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Ist der Verweis auf die möglichst breite Ausstattung des Personalkörpers mit Auslandserfahrung Grund genug, um einen Beamten nicht in der Auswahl entgegen Art 33 Abs. 2 zu berücksichtigen? Insbesondere gilt die Frage vor dem Hintergrund, dass es Personalaustauschprogramme (Dauer 3 bis 12 Monate )mit mehreren Staaten und Institutionen gibt, die nicht ansatzweise voll ausgelastet sind.
Eukalyptus:
--- Zitat von: Gruenhorn am 21.03.2025 13:34 ---..
Es gibt einen Erlass, der regelt dass es ein Rotationsprinzip bei der Besetzung der Auslanddienstposten gibt, um möglichst viel Personal mit Auslandserfahrung auszustatten.
Wenn jetzt ein Beamter bspw mit A15 besoldet sich auf einen Auslandsdienstposten (mit förderlicher Öffnung in gleichem Maße) bewirbt, der mit A16 besoldet ist, muss er berechtigterweise damit rechnen, aufgrund dieses Erlasses nicht berücksichtigt zu werden?
..
--- End quote ---
Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Kannst du ihn mit anderen Worten erneut schildern?
clarion:
Geht mir genau so
Gruenhorn:
Der Erlass regelt, dass Personal, das sich derzeit in einer Auslandsverwendung befindet, bei der Auswahlentscheidung für eine weitere förderliche Auslandsverwendung nachrangig zu betrachten und ggf. gänzlich von einer Bewerbung auszuschließen ist. Die Begründung ist, dass es ein Rotationsprinzip beim Personal geben soll, um Auslandserfahrung möglichst breit in der Belegschaft aufzubauen. Außerdem argumentiert der Dienstherr, eine solche Entscheidung (selbst bei förderlicher Verwendung) betrifft die "Organisationshoheit" des Dienstherrn, was wohl heißen soll, dass eine gerichtliche Kontrolle an der Stelle nicht greifen soll. Ich frage mich, ob so ein Erlass tatsächlich Art 33 Abs. 2 GG schlägt, wie von der Personalstelle behauptet.
BalBund:
Wenn sich zwei A15er auf eine förderliche Stelle bewerben, einer davon aktuell in Auslandsverwendung, dann wird er nachrangig behandelt, wenn im Übrigen keine anderen Gründe vorliegen. Der AuslandsA15er müsste also über eine bessere oder zumindest gleichwertige Beurteilung im Vergleich zum obsiegenden HeimischenA15er verfügen um den Geltungsbereich der Norm überhaupt erst zu eröffnen.
Darüber hinaus existiert eine sachliche Grundlage für diese "Benachteiligung", nämlich ein für alle Personen gleiches Konzept, was darauf abzielt mehr Menschen in eine solche Auslandsverwendung zu bringen.
Auf solch einer Basis hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum, so dass ich hier keine Bedenken gegen eine solche Entscheidung hätte.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version