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Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg

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Eukalyptus:

--- Zitat von: Gruenhorn am 22.03.2025 02:37 ---… Außerdem argumentiert der Dienstherr, eine solche Entscheidung (selbst bei förderlicher Verwendung) betrifft die "Organisationshoheit" des Dienstherrn, was wohl heißen soll, dass eine gerichtliche Kontrolle an der Stelle nicht greifen soll. Ich frage mich, ob so ein Erlass tatsächlich Art 33 Abs. 2 GG schlägt, wie von der Personalstelle behauptet.

--- End quote ---

Der Dienstherr BMVg hat noch weitere, das Auswahlverfahren beschränkende bzw. leitende Bestimmungen. Beispielsweise sind zwei A15 Vorverwendungen nötig, um sich erfolgreich auf eine A16 Stelle bewerben zu können. Niedergelegt ist das im Personalentwicklungskonzept, eine Vorschrift die ganz ähnliche Wirkung hat wie der von dir erwähnte Erlass.

Stelle dir die Frage ob du vor Gericht erfolgreich argumentieren könntest, dass die o.g. notwendigen zwei Vorverwendungen Art 33 (2) GG widersprechen. Wenn ja, dann klage für Deinen Fall - die Erfolgsaussichten dürften ähnlich sein.

Zu guter Letzt meine ich mich zu erinnern dass im Text der Stellenausschreibungen steht, dass die Bestimmungen des Personalentwicklungskonzeptes (zusätzlich zu den in der Ausschreibung genannten Einzelanforderungen) gelten.   Ob in Auslandsausschreibungen Ähnliches bezüglich des o.g. Erlasses steht und ob sich, notfalls, bei Fehlen Ansprüche ableiten ließen weiß ich nicht.

Gruenhorn:
Danke für eure Gedanken dazu.

Aratrim:
Jein. In meiner letzten Zeit als Soldat habe ich die Entsprechende Reglung noch als Lektor begleitet.
Ohne Zugang zu Regelung Online kann ich aber nicht genau benennen welches es war. Ich hole dies aber die nächste Woche noch nach.
Dort stand auf jeden Fall, wenn ich mich noch recht erinnere, drei Einteilungen und Prioritäten.
Prio 1) Beamte ohne Verwendung im Ausland.
Prio 2) Beamte mit zurückliegender Verwendung im Ausland.
Prio 3) Aktueller Stelleninhaber
Wie man vermutet schlägt 1 die 2 und 3 kann verlängern wenn keiner der anderen sich meldet.
Ob und wie das ganze mit einem Personalentwicklungskonzept im h.D. ausgelebt wird habe ich leider nicht mitbekommen.
Sind die Auslandsdienstposten denn aus dem Pool BMVg oder über eine Entsendung über das AA ? Bei letzterem schlägt das BMVg vor aber das AA entscheidet am Ende.

Gruenhorn:
Die Poolbildung gilt nicht mehr. Seit Juli gibt's einen neuen Erlass, der etwas anders ist. Soweit mir bekannt, sind lediglich die Stellen der wehrtechnischem Attachés mit einer möglichen Förderung im Ausland verbunden. Und diese sollten dem AA zugeordnet sein.

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