Liegt hier ein Verzicht auf die Mitbestimmung über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" vor:
1. Der Dienstgeber hat mit der Arbeitnehmervertretung ca. 400 unterschiedliche Dienstzeiten abgestimmt:
Dienstvereinbarung "Personaleinsatz"
Dienstpläne gelten als genehmigt, bis durch die Arbeitnehmervertretung bei der Betriebsleitung begründeter Widerspruch eingelegt wird.
Dienstplanänderungen, die auf Anordnung von Diensten, Änderung von genehmigten Urlauben, Verkürzung der ruhezeiten berhen, sind der Arbeitnehmervertretung unverzüglich mitzuteilen,
Dienstplanänderungen gelten als genehmigt, soweit durch die Arbeitnehmervertretung nicht zwei Werktage nach Änderungsmitteilung bei der Betriebesleitung begründeter Widerspruch eingelegt wird.
Alle Betriebe verfügen über einheitlich definierte und mit der Arbeitnehmervertretung abgestimmte Dienstzeiten. Dienstzeiten sind Arbeitszeiträume mit einem festgelegten Beginn und Ende sowie definierten Pausenzeiten.
Die Mitarbeiter disponieren ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit ihrem Vorgesetzten selbst; bei Nichteinigung entscheidet der Vorgesetzte. Die Disposition erfolgt für den Einsatz in Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst, Urlaub oder frei; innerhalb dieses Rahmens besteht kein weiterer Anspruch auf bestimmte Schichtzeiten.
Der Vorgesetzte schlägt dem Mitarbeiter jeweils einen individuellen Dienstplan für den Zeitraum eines Monats vor. Die Mitarbeiter können dem Vorschlag zustimmen oder Änderungen verlangen. Den Änderungswünschen ist zu entsprechen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Erfolgt bis zum 20. des Planungsmonats kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Annahme des Dienstplans als erklärt. Kommt es zwischen dem Vorgesetzten und einzenen Mitarbeitern zu keiner Einigung, entscheidet die Betriebsleitung über den Dienstplan des betreffenden Mitarbeiters nach dienstlichen Erfordenissen. Diese Entscheidung ist für alle Beteiligten verbindlich."
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Stellt die einvernehmliche Aufstellung einer Liste möglicher Arbeitszeiträume ( Beginn, Ende, Pausen ) schon die Ausübung des Mitbestimmungsrechts über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" dar, wenn es letztlich der Bestimmung des Arbeitgebers überlassen bleiben soll, an welchen Tagen welche konkreten Schichtzeiten welchen Mitarbeitern zugewiesen werden?
Kann das Mitbestimmungsrecht wirksam durch ein "Recht zum begründeten(!?) Widerspruch gegen vom Arbeitgeber aufgestellte Dienstpläne" ausgeübt werden? Oder liegt darin ein unwirksamer Mitbestimmungsverzicht? Wären unwidersprochen aufgestellte Dienstpläne wirksam "genehmigt" und somit gültig/wirksam/verbindlich?
G.