Autor Thema: Verzicht auf Dienstplan-Mitbestimmung  (Read 1076 times)

GGpolekur

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Verzicht auf Dienstplan-Mitbestimmung
« am: 24.03.2025 09:12 »
Liegt hier ein Verzicht auf die Mitbestimmung über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" vor:

1. Der Dienstgeber hat mit der Arbeitnehmervertretung ca. 400 unterschiedliche Dienstzeiten abgestimmt:

Dienstvereinbarung "Personaleinsatz"

Dienstpläne gelten als genehmigt, bis durch die Arbeitnehmervertretung bei der Betriebsleitung begründeter Widerspruch eingelegt wird.
Dienstplanänderungen, die auf Anordnung von Diensten, Änderung von genehmigten Urlauben, Verkürzung der ruhezeiten berhen, sind der Arbeitnehmervertretung unverzüglich mitzuteilen,
Dienstplanänderungen gelten als genehmigt, soweit durch die Arbeitnehmervertretung nicht zwei Werktage nach Änderungsmitteilung bei der Betriebesleitung begründeter Widerspruch eingelegt wird.

Alle Betriebe verfügen über einheitlich definierte und mit der Arbeitnehmervertretung abgestimmte Dienstzeiten. Dienstzeiten sind Arbeitszeiträume mit einem festgelegten Beginn und Ende sowie definierten Pausenzeiten.

Die Mitarbeiter disponieren ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit ihrem Vorgesetzten selbst; bei Nichteinigung entscheidet der Vorgesetzte. Die Disposition erfolgt für den Einsatz in Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst, Urlaub oder frei; innerhalb dieses Rahmens besteht kein weiterer Anspruch auf bestimmte Schichtzeiten.

Der Vorgesetzte schlägt dem Mitarbeiter jeweils einen individuellen Dienstplan für den Zeitraum eines Monats vor. Die Mitarbeiter können dem Vorschlag zustimmen oder Änderungen verlangen. Den Änderungswünschen ist zu entsprechen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Erfolgt bis zum 20. des Planungsmonats kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Annahme des Dienstplans als erklärt. Kommt es zwischen dem Vorgesetzten und einzenen Mitarbeitern zu keiner Einigung, entscheidet die Betriebsleitung über den Dienstplan des betreffenden Mitarbeiters nach dienstlichen Erfordenissen. Diese Entscheidung ist für alle Beteiligten verbindlich."


......

Stellt die einvernehmliche Aufstellung einer Liste möglicher Arbeitszeiträume ( Beginn, Ende, Pausen ) schon die Ausübung des Mitbestimmungsrechts über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" dar, wenn es letztlich der Bestimmung des Arbeitgebers überlassen bleiben soll, an welchen Tagen welche konkreten Schichtzeiten welchen Mitarbeitern zugewiesen werden?

Kann das Mitbestimmungsrecht wirksam durch ein "Recht zum begründeten(!?) Widerspruch gegen vom Arbeitgeber aufgestellte Dienstpläne" ausgeübt werden?  Oder liegt darin ein unwirksamer Mitbestimmungsverzicht? Wären unwidersprochen aufgestellte Dienstpläne wirksam "genehmigt" und somit gültig/wirksam/verbindlich?

G.

TVOEDAnwender

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Antw:Verzicht auf Dienstplan-Mitbestimmung
« Antwort #1 am: 24.03.2025 10:40 »
Da du etwas von Dienstgeber schreibst, handelt es sich um eine kirchliche MAV? Da darauf das BetrVG keine Anwendung findet, kann eine solche Regelung schon möglich sein.

GGpolekur

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Antw:Verzicht auf Dienstplan-Mitbestimmung
« Antwort #2 am: 24.03.2025 10:57 »
handelt es sich um eine kirchliche MAV? Da darauf das BetrVG keine Anwendung findet, kann eine solche Regelung schon möglich sein.

Die im Wesentlichen identische Vorschrift des kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetzes lautet:

"Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen;

(...)

Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüs- sen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen.

Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstell entschieden hat.

Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Die Mitarbeitervertretung hat eine Verweigerung der Zustimmmung gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich zu begründen."

----> Liegt hier ein Verzicht auf die Mitbestimmung über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen" vor, wenn sie auf ein Widerspruchsrecht gegen vom Dienstgeber aufgestellte Dienstpläne eingeschränkt sein soll?

G.