Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Alternative zu LOB
Philipp:
Die Idee ist, die Erfolgsprämie im Bereich einer Genehmigungsbehörde zu zahlen in der eine anhaltende Auslastung durch teils komplizierte Verfahren vorliegt.
Die reißen sich da den Allerwertesten auf, und das soll honoriert werden. Die Gebühreneinnahmen sprudeln nur so jedes Jahr.
LOB ist ja ein Treppenwitz.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Philipp am 25.03.2025 21:49 ---Die Idee ist, die Erfolgsprämie im Bereich einer Genehmigungsbehörde zu zahlen in der eine anhaltende Auslastung durch teils komplizierte Verfahren vorliegt.
Die reißen sich da den Allerwertesten auf, und das soll honoriert werden. Die Gebühreneinnahmen sprudeln nur so jedes Jahr.
LOB ist ja ein Treppenwitz.
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wenn ihr ne Dienstvereinbarung darüber schließt, sollte es kein Problem darstellen.
Dpunkt:
Bei uns erhalten die Vollstrecker eine Erfolgsprämie in Abhängigkeit zu den eingetriebenen Schulden. Die Höhe der Prämie is allerdings ein Witz. Am Jahresende ist dann vll. ein Abendessen beim Griechen drin.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Dpunkt am 27.03.2025 08:15 ---Bei uns erhalten die Vollstrecker eine Erfolgsprämie in Abhängigkeit zu den eingetriebenen Schulden. Die Höhe der Prämie is allerdings ein Witz. Am Jahresende ist dann vll. ein Abendessen beim Griechen drin.
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Die ergibt sich aber aus einer anderen tariflichen Regelung: Vollstreckungsdienstzulage. Diese ist aus dem BAT kraft Überleitungsrecht (TV-Ü) heute noch gültig.
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Beschäftigte in einer "Angestelltentätigkeit" (Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), welche Vollstreckungstätigkeiten ausüben, haben bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen Anspruch auf die Vollstreckungsdienstzulage.
Die Regelung findet sich in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA.
Die Beschäftigten erhalten eine Vollstreckungsdienstzulage als Erfolgsprämie, die neben dem im Übrigen nach § 18 TVöD zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist. Die Zulage ist "entsprechend" der für Beamte zustehenden Zulage zu bemessen, richtet sich also nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6.1.2003 (BGBl I S. 8) in der jeweils gültigen Fassung: Erhalten Beamte im Vollstreckungsdienst eine entsprechende Zulage aufgrund einer landesrechtlichen Regelung, bestimmt sich die Höhe der Erfolgsprämie nach dieser landesrechtlichen Regelung.
Die Vollstreckungsdienstzulage steht diesen Beschäftigten seit 1.1.2017 (im Gegensatz zur tariflichen Regelung bis zum 31.12.2016) auch dann zu, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Vergütung nicht abgeschlossen wurde.
Bei der Bemessung für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) wird die Erfolgsprämie nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.
Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.
Die Höhe der Vollstreckungsdienstzulage hängt nach den Bestimmungen in der Vollstreckungsvergütungsverordnung von
der Anzahl der erledigten Zahlungen zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung,
der Anzahl der durch Pfändung vorgenommenen Vollstreckungshandlungen sowie
der Höhe der durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge ab.
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