Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Aufgabe eines Personalsachbearbeiters bei Höheregruppierung
amuthon:
Moin zusammen,
ich habe eine Frage zur Aufgabe eines Personalbearbeiters im BwDLZ.
Ein Arbeitnehmer möchte seine Tätigkeitsdarstellung aktualisiert bekommen, dadurch würde sich eine Höhergruppierung von E05 auf E06 ergeben. Der dienstliche Vorgesetzte am Standort unterstützt dieses.
Soweit ich informiert bin, erstellt die Dienststelle (ggfls. in Absprache mit dem Arbeitnehmer) die Tätigkeitsdarstellung und schickt diese wird dann zur Neubewertung der Eingruppierung an das BwDLZ. Der Sachbearbeiter dort hat dann die Aufgabe, diese Tätigkeitsbeschreibung zu bewerten und die korrekte Eingruppierung vorzunehmen.
Ist das so richtig gedacht, oder muss der (fachfremde) Personalbearbeiter die Angaben in der Tätigkeitsdarstellung auch noch selbst bewerten bzw. vor Ort überprüfen?
Wir sind uns hier nicht sicher, wie weit die Befugnisse/Aufgaben eines Personalsachbearbeiters gehen, daher kann vielleicht jemand etwas dazu sagen.
Vielen Dank im Voraus
Ralf Nöhmer
MoinMoin:
Der AG kann sich entscheiden, wen er für diese Aufgabe (Die Festlegung der Rechtsmeinung des AGs bzgl. der Eingruppierung von auszuübenden Tätigkeiten) .
Ob er dabei eine gute Wahl trifft, ist halt so ein Thema.
TVOEDAnwender:
Er kann auch den Finger in den Po stecken und sagen "Heureka, es ist ne EG 6"! Oder auswürfeln, ne Münze werfen oder was auch immer...
Thomber:
- Eine Tätigkeitsdarstellung wird erstellt durch den Vorgesetzten (oft in Kooperation mit dem Beschäftigten)
- Die beschriebenen Tätigkeiten sind im Personalbereich (oder auch durch externe Dienstleister) dann zu bewerten.
ABER, es muss dafür ja eine Grundlage geben!
- Wer hat wann und warum dem Beschäftigten denn andere oder zusätzliche höherwertige Aufgaben zugewiesen?
Normale Vorgesetzte sind nicht befugt, dotierungsrelevante Änderungen zu entscheiden.
amuthon:
--- Zitat von: Thomber am 26.03.2025 13:16 ---- Eine Tätigkeitsdarstellung wird erstellt durch den Vorgesetzten (oft in Kooperation mit dem Beschäftigten)
- Die beschriebenen Tätigkeiten sind im Personalbereich (oder auch durch externe Dienstleister) dann zu bewerten.
--- End quote ---
Danke für die Antwort.
Es geht in diesem Fall um die Anpassung der Tätigkeitsdarstellung durch gestiegene Aufgaben.
Der Vorgesetzte hat diese zusammen mit dem Mitarbeiter ordnungsgemäß der Tätikeit entprechend erstellt und dem BwDLZ zur Bewertung vorgelegt. Der Sachbearbeiter bezweifelt die Angaben und verweigert die Höhergruppierung.
Meiner persönlichen Einschätzung nach - und korrigiert mich bitte, wenn ich da einen falschen Gedankengang habe - hat er die vom fachlichen Vorgesetzten (und dem Mitarbeiter) angefertigte Tätigkeitsdarstellung nur sachlich, aber nicht inhaltlich zu bewerten. Er kann doch eigentlich gar nicht bewerten, ob die angegebenen Tätigkeiten korrekt angegeben sind (es sei denn, er kommt zufällig auch aus der Branche).
Schöne Grüße
Ralf
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