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tägliche Arbeitszeit / Kappung

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stefanb81:
Hallo Forum,

ich habe folgende Frage:

Mein AG hat Arbeitszeiten von 06:15 bis 15:00Uhr laut Dienstvereinbarung vorgegeben. Dies betrifft circa 50 AN. Die festen Abläufe (auch per Dienstvereinbarung geregelt, lange Wegstrecken zu den Umkleideräumen, etc.) verhindern ein pünktliches Ausstechen am Zeiterfassungsterminal. Die meisten AN stechen 5-15 Minuten später. In der Zeiterfassung und auch den Auswertungen (als .pdf) wird die tatsächliche Zeit erfasst - aber nicht angerechnet. Die tägliche Arbeitszeit wird auf 15:00Uhr gekappt. Da ergeben sich natürlich "Zeitverluste" für die AN. Wie kann das sein? Danke und Gruß, Stefan

NWB:
Pragmatische Lösung: Arbeiten künftig 5-15 Minuten eher einstellen, um pünktlich zu stempeln.
Rüstzeiten müssen gewährleistet sein, denke ich.

Rowhin:
Dazu gibt es gültige Rechtssprechung. Am besten mal den ganzen Artikel lesen, einiges ist individuell.


--- Zitat ---Das BAG verwies in seiner Entscheidung auf seine Rechtsprechung zu Umkleidezeiten. Danach gehört Umkleidezeit zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf, beispielsweise aus Hygienegründen. Dann muss der Arbeitgeber diese Zeit auch bezahlen.
--- End quote ---


--- Zitat ---Umkleidezeiten sind ebenso wie Wege- oder Körperreinigungszeiten individuell festzustellen. Es zählt also die Zeit zur Arbeitszeit, die der einzelne Beschäftigte unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden oder Duschen benötigt. Gleiches gilt auch für den Weg zwischen Sanitär-und Umkleideräumen und Arbeitsstelle. Wenn ein Arbeitnehmer hierfür seiner Darlegungs- oder Beweislast nicht nachkommen kann, darf das Gericht die erforderlichen Umkleidezeiten und die damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 ZPO schätzen (BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016, 5 AZR 168/16).
--- End quote ---

stefanb81:
Danke für die Antworten. Das Problem ist eher, dass es die Abläufe nicht zulassen zeitiger in die Umkleiden zu gehen. Manche AN schaffen es nicht pünktlich 15:00 Uhr an der Uhr zu sein. Diese Abläufe sind auch per Dienstvereinbarung geregelt. Darf man dann trotzdem kappen?

troubleshooting:
Meiner Meinung nach, ist das keine Frage der Kappung, sondern der Zulässigkeit der DV!

Vorausgesetzt, Rüstzeiten sind zu vergüten (danach klingt es mir sehr stark, zudem sind die Anforderungen ob es Rüstzeiten sind, schon nicht allzu hoch), dann muss der AG dafür sorgen, dass alle Tätigkeiten (inkl. Rüstzeiten) innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigt werden können. Ist dies nicht der Fall und daraus ergebende Überzeiten sollen ersatzlos gestrichen werden, ist dies nach meinem Rechtsverständnis unzulässig.

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