Autor Thema: [NW] Anspruch Familienzuschlag / Kinderzuschlag ledig  (Read 1641 times)

ltu1580

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Liebe Forumteilnehmer,

ich habe folgenden Sachverhalt. Ich bin in die Wohnung meiner Lebensgefährtin zusammengezogen. Wir sind nicht verheiratet und haben auch keine eingetragene Partnerschaft. Sie bringt ein Kind in die Beziehung mit ein. Wir wohnen gemeinsam und sie bezieht einen Unterhaltsvorschuss. Habe ich einen Anrecht auf Familienzuschlag? Ich bin selbst Beamter im Land NRW.



« Last Edit: 05.02.2025 21:56 von Admin »

Kleeblatt

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Antw:(NW) Anspruch Familienzuschlag / Kinderzuschlag ledig
« Antwort #1 am: 05.02.2025 19:55 »
Nein, da es sich weder um ein leibliches, noch ein Stiefkind handelt.

ltu1580

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Antw:(NW) Anspruch Familienzuschlag / Kinderzuschlag ledig
« Antwort #2 am: 05.02.2025 20:46 »
Und was ist mit der Erlärung zum Familienzuschlag wegen Aufnhame einer Person in die eigne Wohnung?

Rentenonkel

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Antw:[NW] Anspruch Familienzuschlag / Kinderzuschlag ledig
« Antwort #3 am: 06.02.2025 08:53 »
Ein Familienzuschlag kann dann in Betracht kommen, wenn man demjenigen, den man in den Haushalt aufgenommen hat, rechtlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet ist.

Eine sittliche Unterhaltspflicht gegenüber der Lebensgefährtin wäre beispielsweise anzunehmen, wenn Du sie geschwängert hättest. Dann könnte man ab Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist für die Lebensgefährtin den Familienzuschlag wegen sittlicher Unterhaltspflicht erhalten.

Eine rechtliche Unterhaltspflicht zum Kind der Lebensgefährtin besteht derzeit nicht. Eine sittliche Unterhaltspflicht ist nicht anzunehmen, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person andere Mittel zur Verfügung stehen. Dazu gehören bspw der Unterhaltsanspruch gegenüber der Lebensgefährtin und gegenüber dem Kindesvater, Kindergeld und andere, kindbezogene Leistungen, die vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. 

Casa

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Antw:[NW] Anspruch Familienzuschlag / Kinderzuschlag ledig
« Antwort #4 am: 06.02.2025 10:02 »
Was sagst die Bezügestelle dazu?

Zuerst würde ich die Bezügestelle fragen, statt in einem Forum.

Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Kleeblatt

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Antw:[NW] Anspruch Familienzuschlag / Kinderzuschlag ledig
« Antwort #5 am: 06.02.2025 19:04 »
Eine sittliche Verpflichtung kann nur vorliegen, wenn zwar die Bedürftigkeit i. S. des Unterhaltsrechts vorliegt, der Bedürftige aber nicht zum Personenkreis der Unterhaltsberechtigten des Unterhaltsrechts zählt, jedoch eine persönliche Bindung vorliegt, die eine Unterstützung durch den Beamten bzw. Richter nach der Verkehrsauffassung nahe legt (BVerwG, Urteil v. 28.10.1993 – 2 C 39.91 – DÖV 1994, 303). Damit soll allerdings nicht etwa jeder caritative Einsatz oder jedes anständige Verhalten, besonders gegenüber ganzen Personengruppen (z. B. Pflegekindern, Stiefkindern), denen gegenüber keine gesetzliche Unterhaltspflicht normiert wurde, honoriert werden. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Entzug von Unterhalt nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstieße und damit moralisch anstößig wäre (BVerwG, Urteil v. 28.10.1993 a.a.O.). Es geht also letztlich um die im außerrechtlichen Raum im Einzelfall bestehende „Anstandspflicht“, deren Nichterfüllung in einem solchen Maße gegen die Sittenordnung (guten Sitten) verstoßen würde, dass daraus ein Vorwurf sittlichen Fehlverhaltens zu machen wäre. Eine solche Anstandspflicht besteht etwa gegenüber Personen, die den Beamten usw. in früherer Zeit einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt haben oder gegenüber nicht unterhaltsberechtigten Geschwistern. Eine sittliche Verpflichtung besteht nicht, wenn eine andere Person vorrangig gesetzlich verpflichtet ist und der geschuldete Unterhalt realisiert werden kann.

Gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine sittliche Verpflichtung, einander Unterhalt zu gewähren (BVerwG, Urteil v. 28.10.1993 a.a.O.; vgl. auch VG Kassel, Urteil v. 7.12.2005 – 7 E 1342/05 – zitiert nach juris). Dies gilt selbst dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft längere Zeit besteht. Begründet wird dies zutreffend mit dem Charakter der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die – anders als die Ehe – gerade den Sinn hat, ihren Fortbestand vom freien Entschluss der Beteiligten abhängig zu machen. Keiner der Partner sei deshalb – so führt das BVerwG aus – grundsätzlich sittlich verpflichtet, das Zusammenleben und die damit etwa verbundene Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung – und sei es auch nur vorübergehend – aufrechtzuerhalten. Vielmehr stehe es jedem frei, jederzeit und ohne rechtlich geregeltes Verfahren sein bisheriges Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn der Partner keine Sozialleistungen erhält, weil der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen des Beamten angerechnet wird. Die Anrechnungsvorschriften des SGB verfolgen nämlich – so führt das VG Kassel  zutreffend aus – einen anderen Zweck als § 40 BBesG. Sie sollen sicherstellen, dass Ehepaare nicht schlechter gestellt sind als eheähnliche Lebensgemeinschaften und dienen damit dem Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG. Um eine sittliche Verpflichtung im eingangs beschriebenen Sinne zu begründen, müssen daher weitere Umstände hinzutreten. Um einen solchen Fall kann es sich z. B. handeln, wenn der eine Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen einer schweren Erkrankung oder der Pflege des Beamten – ohne dass Hilfsbedürftigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegt – keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb bedürftig ist (BVerwG, Urteil v. 28.10.1993 a.a.O.).

Auch gegenüber dem Kind seines mit ihm in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Partners hat der Beamte keine sittliche Unterhaltsverpflichtung.