Eine sittliche Verpflichtung kann nur vorliegen, wenn zwar die Bedürftigkeit i. S. des Unterhaltsrechts vorliegt, der Bedürftige aber nicht zum Personenkreis der Unterhaltsberechtigten des Unterhaltsrechts zählt, jedoch eine persönliche Bindung vorliegt, die eine Unterstützung durch den Beamten bzw. Richter nach der Verkehrsauffassung nahe legt (BVerwG, Urteil v. 28.10.1993 – 2 C 39.91 – DÖV 1994, 303). Damit soll allerdings nicht etwa jeder caritative Einsatz oder jedes anständige Verhalten, besonders gegenüber ganzen Personengruppen (z. B. Pflegekindern, Stiefkindern), denen gegenüber keine gesetzliche Unterhaltspflicht normiert wurde, honoriert werden. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Entzug von Unterhalt nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstieße und damit moralisch anstößig wäre (BVerwG, Urteil v. 28.10.1993 a.a.O.). Es geht also letztlich um die im außerrechtlichen Raum im Einzelfall bestehende „Anstandspflicht“, deren Nichterfüllung in einem solchen Maße gegen die Sittenordnung (guten Sitten) verstoßen würde, dass daraus ein Vorwurf sittlichen Fehlverhaltens zu machen wäre. Eine solche Anstandspflicht besteht etwa gegenüber Personen, die den Beamten usw. in früherer Zeit einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt haben oder gegenüber nicht unterhaltsberechtigten Geschwistern. Eine sittliche Verpflichtung besteht nicht, wenn eine andere Person vorrangig gesetzlich verpflichtet ist und der geschuldete Unterhalt realisiert werden kann.
Gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine sittliche Verpflichtung, einander Unterhalt zu gewähren (BVerwG, Urteil v. 28.10.1993 a.a.O.; vgl. auch VG Kassel, Urteil v. 7.12.2005 – 7 E 1342/05 – zitiert nach juris). Dies gilt selbst dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft längere Zeit besteht. Begründet wird dies zutreffend mit dem Charakter der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die – anders als die Ehe – gerade den Sinn hat, ihren Fortbestand vom freien Entschluss der Beteiligten abhängig zu machen. Keiner der Partner sei deshalb – so führt das BVerwG aus – grundsätzlich sittlich verpflichtet, das Zusammenleben und die damit etwa verbundene Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung – und sei es auch nur vorübergehend – aufrechtzuerhalten. Vielmehr stehe es jedem frei, jederzeit und ohne rechtlich geregeltes Verfahren sein bisheriges Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn der Partner keine Sozialleistungen erhält, weil der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen des Beamten angerechnet wird. Die Anrechnungsvorschriften des SGB verfolgen nämlich – so führt das VG Kassel zutreffend aus – einen anderen Zweck als § 40 BBesG. Sie sollen sicherstellen, dass Ehepaare nicht schlechter gestellt sind als eheähnliche Lebensgemeinschaften und dienen damit dem Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG. Um eine sittliche Verpflichtung im eingangs beschriebenen Sinne zu begründen, müssen daher weitere Umstände hinzutreten. Um einen solchen Fall kann es sich z. B. handeln, wenn der eine Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen einer schweren Erkrankung oder der Pflege des Beamten – ohne dass Hilfsbedürftigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegt – keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb bedürftig ist (BVerwG, Urteil v. 28.10.1993 a.a.O.).
Auch gegenüber dem Kind seines mit ihm in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Partners hat der Beamte keine sittliche Unterhaltsverpflichtung.