maßgeblich ist glücklicherweise nicht die Meinung des Vorgesetzen, sondern die Rechtslage.
Bei dieser kommt es ausschließlich darauf an, was das Attest bescheinigt. Nehmen wir also an, der Vorfall wäre letzten Montag, 24.3. passiert und der Kinderarzt attestiert ab dem 24.03. die Notwendigkeit, dann kann der Vorgesetzte Kopfstände machen und den Passierschein A38 fordern, völlig egal, dann wird ab diesem Zeitpunkt im TVöD die Soll-Arbeitszeit gutgeschrieben.
Wurde ein Attest erst am dem Folgetag geholt, dann hat der Vorgesetzte Recht, da die Regelung des TVöD die sogenannte kurzfristige Verhinderung nach § 616 BGB ausschließt. Im Falle einer flexiblen Arbeitzeit würde also die eine Stunde vom Zeitkonto genommen, bei starrer Arbeitszeit die Stunde von der Lohnabrechnung in Abzug gebracht.