Autor Thema: Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?  (Read 1630 times)

kaddi

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Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?
« am: 31.03.2025 09:10 »
Hallo,

wie sieht die rechtliche Lage für externe Bewerber aus, wenn man nach einer Absage wissen möchte, warum man unterlegen war?

Darf man relevante Unterlagen von seinen eigenen und den anderen Unterlagen einsehen?

Welche Unterlagen gehören dazu? Z. B. auch und besonders der Fragenkatalog mit entsprechenden Antworten bzw. Eintragungen?

Vielen Dank.

VG

Rowhin

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Antw:Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?
« Antwort #1 am: 31.03.2025 09:53 »
Zitat
Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Daraus ergibt sich, dass du Akteneinsicht bekommst.

Praktisch heißt das oft, wenn sich der Personaler dazu durchringt, dir nicht nur mündlich mitzuteilen "woran es lag", dass du vermutlich eine Liste/Tabelle der Bewerber:innen bekommst (Namen etc. natürlich geschwärzt), auf der nach verschiedenen Kriterien Punkte vergeben wurden und ein:e Mitbewerber:in wird in der Summe mehr Punkte haben als du.

Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen sich auf die Stelle Bewerbenden.

carriegross

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Antw:Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?
« Antwort #2 am: 31.03.2025 18:51 »
Man sollte aber mMn bedenken, ob eine solche Akteneinsicht nicht für zukünftige Stellenbesetzungsverfahren nicht kontraproduktiv ist.

kaddi

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Antw:Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?
« Antwort #3 am: 03.04.2025 22:56 »
Zitat
Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Daraus ergibt sich, dass du Akteneinsicht bekommst.

Praktisch heißt das oft, wenn sich der Personaler dazu durchringt, dir nicht nur mündlich mitzuteilen "woran es lag", dass du vermutlich eine Liste/Tabelle der Bewerber:innen bekommst (Namen etc. natürlich geschwärzt), auf der nach verschiedenen Kriterien Punkte vergeben wurden und ein:e Mitbewerber:in wird in der Summe mehr Punkte haben als du.

Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen sich auf die Stelle Bewerbenden.

Wenn man freitags eine Absage bekommt, und gleich danach noch am Freitag um diese Akteneinsicht bittet, wann ist die einem zu gewähren? Auch noch am selben Freitag oder am darauffolgenden Montag?

Bis zu wie vielen Tagen nach Absage, macht eine solche Bitte um Akteneinsicht Sinn bzw. innerhalb welcher Frist?

maiklewa

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Antw:Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?
« Antwort #4 am: 04.04.2025 07:45 »
Zitat
Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Daraus ergibt sich, dass du Akteneinsicht bekommst.

Praktisch heißt das oft, wenn sich der Personaler dazu durchringt, dir nicht nur mündlich mitzuteilen "woran es lag", dass du vermutlich eine Liste/Tabelle der Bewerber:innen bekommst (Namen etc. natürlich geschwärzt), auf der nach verschiedenen Kriterien Punkte vergeben wurden und ein:e Mitbewerber:in wird in der Summe mehr Punkte haben als du.

Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen sich auf die Stelle Bewerbenden.

Wenn man freitags eine Absage bekommt, und gleich danach noch am Freitag um diese Akteneinsicht bittet, wann ist die einem zu gewähren? Auch noch am selben Freitag oder am darauffolgenden Montag?

Bis zu wie vielen Tagen nach Absage, macht eine solche Bitte um Akteneinsicht Sinn bzw. innerhalb welcher Frist?

Wenn du heute eine Absage bekommen solltest, rufst Du den Absender an, sagst dem, dass Du höflichst um Akteneinsicht bittest und dass Du nächsten Montag morgens in der Nähe bist und das verbinden kannst und um 9 Uhr in der entsprechenden Behörde bist. Dann lässt Du Dir das bestätigen und schreibst danach eine freundliche Mail mit Bezug auf das Telefonat und wünschst ein schönes WE. Dann kommt der Absender vllt ins Schwitzen und Du erhältst vllt heute doch noch ne Zusage  o dann am Mo, wenn Du persönlich vorstellig bist. Vllt! Alles schon vorgekommen! ;-)

MoinMoin

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Antw:Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?
« Antwort #5 am: 04.04.2025 07:48 »
Zitat
Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Daraus ergibt sich, dass du Akteneinsicht bekommst.

Praktisch heißt das oft, wenn sich der Personaler dazu durchringt, dir nicht nur mündlich mitzuteilen "woran es lag", dass du vermutlich eine Liste/Tabelle der Bewerber:innen bekommst (Namen etc. natürlich geschwärzt), auf der nach verschiedenen Kriterien Punkte vergeben wurden und ein:e Mitbewerber:in wird in der Summe mehr Punkte haben als du.

Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen sich auf die Stelle Bewerbenden.

Wenn man freitags eine Absage bekommt, und gleich danach noch am Freitag um diese Akteneinsicht bittet, wann ist die einem zu gewähren? Auch noch am selben Freitag oder am darauffolgenden Montag?
Zu gewähren in der kurzen Zeit? Weder noch. Innerhalb von zwei Wochen ist angemessen, so würde ich aus dem Bauch heraus sagen.
Denn die Akten für die Einsicht müssen zusammengestellt und geschwärzt werden.
Aber wenn alles schon parat liegt, kann es auch so wie maiklewa sagt sein.

maiklewa

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Antw:Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?
« Antwort #6 am: 04.04.2025 08:14 »
Zitat
Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Daraus ergibt sich, dass du Akteneinsicht bekommst.

Praktisch heißt das oft, wenn sich der Personaler dazu durchringt, dir nicht nur mündlich mitzuteilen "woran es lag", dass du vermutlich eine Liste/Tabelle der Bewerber:innen bekommst (Namen etc. natürlich geschwärzt), auf der nach verschiedenen Kriterien Punkte vergeben wurden und ein:e Mitbewerber:in wird in der Summe mehr Punkte haben als du.

Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen sich auf die Stelle Bewerbenden.

Wenn man freitags eine Absage bekommt, und gleich danach noch am Freitag um diese Akteneinsicht bittet, wann ist die einem zu gewähren? Auch noch am selben Freitag oder am darauffolgenden Montag?
Zu gewähren in der kurzen Zeit? Weder noch. Innerhalb von zwei Wochen ist angemessen, so würde ich aus dem Bauch heraus sagen.
Denn die Akten für die Einsicht müssen zusammengestellt und geschwärzt werden.
Aber wenn alles schon parat liegt, kann es auch so wie maiklewa sagt sein.

Irgendwo hatte es mal spid (?) oder ein anderer geschrieben, dass man diesen Anspruch nicht nur hat, sondern auch quasi gleich durchsetzen kann oder könnte. Finde dazu aber keine Rechtsquelle, kein Urteil etc.War vllt damals spid-typisch provokant geschrieben?!

Ich wollte mit meinem Beitrag in erster Linie damit zum Ausdruck bringen, dass man mit Freundlichkeit weiterkommt, als mit der Pistole auf die Brust setzen und man damit mind. indirekt den AG dazu bringen kann, dass da nochmal drübergechaut wird und man danach zu einem anderen Ergebnis kommt, weil kommen muss. Besonders dann, wenn mehrere Stellen besetzt werden sollen.

Man darf sich aber auch nicht allzu lange vertrösten lassen, weil es dann (zu) knapp oder zu spät für eine Klage sein könnte.