Umfrage

Soll ich rechtliche Schritte einleiten? Kann ich was tun? Sollte ich was tun?

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Stimmen insgesamt: 1

Autor Thema: Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?  (Read 2347 times)

riki8

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Hallo Zusammen,

ich benötige eure Einschätzung zu meiner aktuellen Eingruppierung und den möglichen Optionen zur Höhergruppierung. Seit August 2024 arbeite ich, direkt nach meiner Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte, in der Zweitwohnungssteuer, da diese Position seit 2023 unbesetzt war und als einzige freie Stelle zur Verfügung stand. Die Stelle war in den letzten Jahren nur unregelmäßig besetzt, was unter anderem an der niedrigen Eingruppierung liegt. Aktuell bin ich in EG6, Stufe 1 (TVöD-VKA) eingruppiert.

Zu meinen Aufgaben gehört die alleinige Bearbeitung der Zweitwohnungssteuer und der Jahreskurabgabe. Ich habe mir das notwendige Wissen eigenständig durch Seminare angeeignet. Neben der laufenden Sachbearbeitung arbeite ich die liegengebliebenen Fälle der vergangenen Jahre auf und treffe in jedem Fall Ermessensentscheidungen. Für die Jahreskurabgabe übernehme ich auch die komplette Veranlagung sowie die Datenpflege. Alle Prozesse in der Zweitwohnungssteuer erarbeite ich mir eigenständig, da es in unserem Team niemanden mehr gibt, der sich in der Thematik auskennt. Die von mir getroffenen Entscheidungen, insbesondere bei wichtigen Aufgaben wie dem Entwurf und der Ausarbeitung einer neuen Satzung, werden in der Regel lediglich von der Sachbereichsleitung abgesegnet.

In einem Gespräch mit meiner Sachbereichsleitung, nach Absprache mit der Personalabteilung, wurde mir in Aussicht gestellt, dass bei der ersten Veranlagung der Zweitwohnungssteuer in einigen Monaten und einer anschließenden Übernahme der Widerspruchsbearbeitung eine Höhergruppierung in EG7 eventuell möglich wäre, wobei es vom prozentualen Anteil der Widerspruchsbearbeitung auf meiner Stelle abhängt. Allerdings wurde in mehreren Seminaren zur Zweitwohnungssteuer als Mindestmaß (ohne Widerspruchsbearbeitung) eine Eingruppierung in EG8 beziehungsweise sogar EG9a diskutiert, da die Aufgaben durch die jüngsten, erheblichen rechtlichen Veränderungen und die damit einhergehende Komplexität deutlich anspruchsvoller geworden sind und aufgrund der Ermessensausübung eine höherwertige Tätigkeit vorliegt.

Ergänzend sei vielleicht erwähnt, dass in unserem Haus generell auf vielen Stellen Unmut über die Eingruppierung herrscht. Die Bewertung hängt in meinem Fall von einer Person ab, die daran festhält, dass, solange es keine Widerspruchsbearbeitung auf meiner Stelle gibt, höchstens eine Eingruppierung in EG6 möglich sei. Zudem gibt es für meine Stelle auch keine aktuelle Stellenbeschreibung. Außerdem wurde mir in meinem Gespräch mit der Sachbereichsleitung mitgeteilt, dass es mit den Stellenbewertungen hier im Haus "nicht so gut läuft" und mehrere Stellen (darunter auch meine) deswegen Mitte 2026 extern neu bewertet werden sollen.

Angesichts dieser Informationen stellt sich mir daher die Frage: Welche Chancen und Möglichkeiten seht ihr zu diesem Zeitpunkt, einen Höhergruppierungsantrag erfolgreich zu stellen (vielleicht sogar rückwirkend)? Sollte man in meiner Situation eher den Weg über EG7 einschlagen oder ist angesichts der Komplexität und Verantwortung meiner Tätigkeiten sowie der Vergleichswerte aus den Seminaren eine Höhergruppierung in EG8 oder sogar EG9a realistisch?

Ich freue mich auf eure Einschätzungen und Erfahrungsberichte!

Viele Grüße

Tagelöhner

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #1 am: 31.03.2025 10:01 »
Also wenn ich so zurückblicke wer in meinem beruflichen Umfeld teils E6-Entgelt bekommen hat (stinkfaule Sekretärinnen, die keinen ordentlichen komplexeren deutschen Satz eigenständig und fehlerfrei formulieren konnten) ist das schon ziemlich bitter.

Probezeit(Wartezeit nach KSchG) abwarten und anschließend klar gegenüber den Verantwortlichen formulieren, ob man für das Geld weiterhin dort arbeiten will. Im Extremfall Eingruppierungsfeststellungsklage einreichen und die korrekte Bezahlung der Eingruppierung für die zugewiesenen und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten damit durchsetzen.

Dass es keine Stellenbeschreibungen gibt ist nicht verwunderlich und entspricht in vielen Behörden leider der Praxis. Alles was zu Papier gebracht wird, entfaltet eine gewisse Bindungswirkung und ist natürlich mit Fachkunde, Verantwortung und Aufwand verbunden, allesamt Dinge, die sich Behördenvertreter gerne vom Leib halten, solange sie nicht dazu gezwungen werden. Hier ist eigentlich der Personalrat gefragt, der auf eine korrekte Anwendung des Tarifrechts pochen müsste. Wie soll der Arbeitgeber sich seine Rechtsmeinung über die zutreffende Eingruppierung bilden können, wenn er auf das Werkzeug "Stellenbeschreibung" mit Arbeitsvorgängen, Zeitanteilen und Wertigkeiten bewusst verzichtet.

Achja und es gibt keinen "Antrag auf Höhergruppierung". Tariflich ist man immer korrekt anhand der vom Arbeitgeber übertragenen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert. In der Praxis hat der Arbeitgeber aber einen haushaltrechtlich genehmigten Personalstellenplan, dem er nach meiner einschlägigen Erfahrung immer Vorrang vor dem Tarifrecht gibt, und Personen daher anhand der vorhandenen Stellen bezahlt, aber nicht wie eigentlich erforderlich, anhand der Tätigkeiten, die diese auszuüben haben. Wer hier dann versucht über anwaltlichen Druck etwas zu verändern, gilt als schwarzes Schaf.
« Last Edit: 31.03.2025 10:12 von Tagelöhner »

Schokokeks

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #2 am: 31.03.2025 10:11 »
Es gibt keinen Höhergruppierungsantrag, lernt man sowas nicht in der Ausbildung?

Wenn Du der Meinung bist, dass die Stelle falsch bewertet ist, kannst Du jederzeit einen Externen mit der Überprüfung beauftragen und dann den Klageweg einschlagen.
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

riki8

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #3 am: 31.03.2025 11:00 »
@Tagelöhner: Vielen Dank für deine Einschätzung. Ich habe leider auch das Gefühl, dass meine Arbeit auf dieser Stelle nicht ausreichend wertgeschätzt wird – und jeder Versuch, diese Problematik anzusprechen, wird abgewiesen.

@Schokokeks: Das Thema wurde tatsächlich nicht in der Ausbildung behandelt. Allerdings wurde mir in einem Gespräch mit meiner Sachbereichsleitung wortwörtlich geraten: "Wenn du mit diesem Angebot nicht zufrieden bist, kannst du ja einen Antrag auf Höhergruppierung stellen." Daher meine Frage. Dennoch danke ich dir für den Hinweis, dass es diesen Antrag in der Praxis so nicht gibt.

VFA West

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #4 am: 31.03.2025 11:52 »
In der Kommune, in der ich vor geraumer Zeit mal tätig war, gab es sogar von der Personalabteilung vorgefertigte "Höhergruppierungsanträge" ... da kann man den Azubis keine Vorwürfe machen ...

riki8

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #5 am: 31.03.2025 12:20 »
Eine Ergänzung zu meiner Frage: 
Laut dem Dienstverteilungsplan (Stand 09/2021) gehört die Widerspruchsbearbeitung in der Zweitwohnungssteuer offiziell zu meinen Aufgaben, unabhängig davon, ob ich diese bisher tatsächlich ausgeführt habe (was zeitlich derzeit gar nicht machbar ist). Müsste das nicht dennoch als dauerhaft auszuübende Tätigkeit gewertet werden und somit eine höhere Eingruppierung rechtfertigen? Oder hat das nur in Form einer offiziellen Stellenbeschreibung tatsächliche Auswirkungen auf meine Eingruppierung?

FearOfTheDuck

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #6 am: 31.03.2025 15:07 »
In der Kommune, in der ich vor geraumer Zeit mal tätig war, gab es sogar von der Personalabteilung vorgefertigte "Höhergruppierungsanträge" ... da kann man den Azubis keine Vorwürfe machen ...

Doch. Die Tarifautomatik dürfte elementar in jeglicher VFA-Ausbildung sein. ;)

VFA West

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #7 am: 31.03.2025 16:20 »
In der Kommune, in der ich vor geraumer Zeit mal tätig war, gab es sogar von der Personalabteilung vorgefertigte "Höhergruppierungsanträge" ... da kann man den Azubis keine Vorwürfe machen ...

Doch. Die Tarifautomatik dürfte elementar in jeglicher VFA-Ausbildung sein. ;)

Das stimmt. Als Azubi vertraut man aber manchmal auch dem, was einem in der Verwaltung erzählt und vorgelebt wird.

Spätestens bei einer rückwirkenden Ernennung einer Beamtin wusste ich, dass hier etwas nicht stimmt.

Umlauf

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #8 am: 31.03.2025 22:44 »
Oberste Regel:

Sei immer misstrauisch gegenüber der Verwaltung.
Und: immer alles schriftlich geben lassen. An alles andere wird man sich nicht mehr erinnern.

FearOfTheDuck

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #9 am: 31.03.2025 23:14 »
Wenn das "wir-haben-hier-Höhergruppierungsanträge" funktioniert, ist es abseits der tariflichen Regelungen, also als organisatorisches Moment, völlig ok. Als AN begibst du dich aber auf dünnes Eis, besonders wenn die Ansprüche nicht mal richtig geltend gemacht werden.

Dann lieber seine Rechte tatsächlich kennen und selbst das Heft in die Hand nehmen, bzw. die Handlung bestimmen.

Oder aus der Logik heraus: Wenn Tarifautomatik die Eingruppierung bringt, kann es rechtlich gar keinen Antrag auf Höhergruppierung geben; da man stets korrekt eingruppiert ist, hat der AG keinen Regelungsgegenstand der Entscheidung. Seinen AG sich Gedanken machen zu lassen über seine Rechtsmeinung kann man dagegen allerdings.

VFA West

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #10 am: 31.03.2025 23:17 »
Oberste Regel:

Sei immer misstrauisch gegenüber der Verwaltung.
Und: immer alles schriftlich geben lassen. An alles andere wird man sich nicht mehr erinnern.

 ;D Das stimmt!

MoinMoin

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Antw:Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?
« Antwort #11 am: 01.04.2025 07:36 »
Wenn das "wir-haben-hier-Höhergruppierungsanträge" funktioniert, ist es abseits der tariflichen Regelungen, also als organisatorisches Moment, völlig ok.
Also  das "wir-haben-hier-Höhergruppierungsanträge" Ding ist nichts inner- oder außertarifliches.
Sondern es ist nichts anderes als eine formale Aufforderung des AGs seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu überprüfen.
Wenn er dann zu einer neuen Einschätzung kommt, dann ist weder Inhalt noch Zeitpunkt von dieser Aufforderung maßgeblich für die Eingruppierung.
Bei den meisten Ags wird aber so ein "Antrag" auch als Zeitpunkt für den §37 gehandhabt.

riki8

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Antw:Eingruppierung? Ermessensausübung?
« Antwort #12 am: 25.04.2025 12:13 »
Hallo zusammen,

vielleicht mögt ihr mir noch einmal weiterhelfen. Nach Einreichung meines Schreibens zur Geltendmachung tariflicher Ansprüche aus § 37 TVöD und meiner Bitte um Überprüfung der Rechtsauffassung zu meiner Eingruppierung hatte ich auf meinen Wunsch hin erneut ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter für die interne Stellenbewertung, der Personalchefin und meiner Sachbereichsleitung.

Kurz zusammengefasst war deren Einschätzung: Die Stelle „Sachbearbeitung Zweitwohnungssteuer“ rechtfertige keine höhere Eingruppierung als EG 6.
Man sei der Ansicht, dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit (Prüfung, Veranlagung und Überwachung der Zweitwohnungssteuer) keine selbständigen Leistungen erbringe.
Maßgeblich für eine mögliche Höhergruppierung meinerseits sei ausschließlich eine anteilige Widerspruchsbearbeitung, die ich aktuell nicht übernehme, da ich ja nur „strikt nach Satzung“ arbeite.

Ich sehe das jedoch anders:
Nach allem, was ich bisher dazu gelesen habe, kennzeichnet selbständige Leistung gerade ein, wie auch immer ausgestalteter, Ermessens-, Entscheidungs-, Beurteilungs- oder Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.

Bei der Prüfung der Steuerpflicht muss ich im Einzelfall eigenständig bewerten, ob eine Zweitwohnungssteuer festzusetzen ist. Dabei geht es nicht nur um einfache Ja-oder-Nein-Entscheidungen, sondern oft um die Berücksichtigung mehrerer Einzelfragen und Zwischenschritte. Beispiele sind: Ermittlung der BRW-Zonen, Lagefaktor, Sonderfälle wie Vermietung an Angehörige oder Nießbrauch, Unbewohnbarkeit, beruflich bedingte Nutzung oder Erbfälle.

Mir wurde allerdings erklärt, dass Ermessen nur dann vorliege, wenn mehrere Handlungsoptionen bestehen – etwa wie im Bereich Gefahrenabwehr mit Maßnahmen wie Platzverweis, Bußgeld oder Sperrung. Da meine Entscheidungen letztlich auf „steuerpflichtig“ oder „nicht steuerpflichtig“ hinausliefen, sei dies kein Ermessen.
Ich persönlich finde den Vergleich zwischen ordnungsrechtlichem und steuerrechtlichem Ermessen nicht ganz stimmig und bin bisher leider auf keine Beispiele gestoßen, in denen (mal abgesehen von der Widerspruchsbearbeitung) komplexe Fallbearbeitung im Abgabenbereich als selbständige Leistung anerkannt wurde.

Zusätzlich wurde angemerkt, dass es keine Arbeitsplatzbeschreibung für meine Stelle gibt. Es sei daher nicht klar geregelt, welche Aufgaben bei mir und welche bei meinem neuen Sachgebietsleiter liegen.
Da ich zu Beginn allein für die Zweitwohnungssteuer zuständig war, habe ich fachliche Entscheidungen natürlich eigenständig getroffen. Nun soll ich jedoch jeden Einzelfall zur Prüfung vorlegen, weil unklar sei, ob das überhaupt noch zu meinem Aufgabenbereich gehört.

Meine Fragen an euch:

– Kennt jemand aus dem Steuer- oder Abgabenbereich Fälle/Beispiele, in denen bei der Prüfung/Veranlagung selbständige Leistung anerkannt wurde? Muss es dafür wirklich mehr Optionen als eine Ja-oder-Nein-Entscheidung geben?

– Gibt es Rechtsgrundlagen etc., auf die ich mich stützen könnte, um meinen Entscheidungsspielraum zu belegen?

– Wie schätzt ihr es ein, wenn der Arbeitgeber Tätigkeiten, die durchgehend ausgeführt wurden, im Nachhinein als „nicht zuständig“ bezeichnet, obwohl es keine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung gibt?

Ich weiß, dass ich die Entgeltgruppe, die meinen Tätigkeiten entspricht, theoretisch auch einklagen könnte. Da es jedoch keine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung gibt, fehlt mir der Nachweis über die tatsächlich auszuübenden Aufgaben, und ich weiß nicht, wie das in der Praxis ablaufen würde.

Ich freue mich sehr über eure Rückmeldungen, Erfahrungen und Hinweise. Entschuldigt den langen Text, aber ehrlich gesagt bin ich mittlerweile etwas ratlos, möchte die Sache jedoch einfach sachlich klären.

Viele Grüße

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung? Ermessensausübung?
« Antwort #13 am: 25.04.2025 12:32 »
Meine Fragen an euch:

– Kennt jemand aus dem Steuer- oder Abgabenbereich Fälle/Beispiele, in denen bei der Prüfung/Veranlagung selbständige Leistung anerkannt wurde? Muss es dafür wirklich mehr Optionen als eine Ja-oder-Nein-Entscheidung geben?
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Behoerden/Beratung/Beratungszentrum/Eingruppierung/_documents/stda_eingruppierung.html?nn=519714

3.8 „selbständige Leistungen“
erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten
eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Sie setzen im Rahmen
der geforderten Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung und Entschließung zu dem
einzuschlagenden Weg und zu dem zu findenden Ergebnis voraus. Das Merkmal bezieht sich
folglich nicht auf „eigenständiges” Arbeiten, d.h. ein Arbeiten ohne Einzelanweisungen und
Detailkontrolle. Es setzt rechtsbegrifflich vielmehr mehrere Möglichkeiten der
Entscheidungsfindung sowie eigene Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder
Beurteilungsspielräume voraus, über die der/die Arbeitsplatzinhaber/-in verfügen muss. Von
der/dem Beschäftigen werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das
Überlegungsvermögen gestellt; der/die Beschäftige muss also unterschiedliche Informationen
verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen; eine leichte geistige
Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.


Zitat
– Gibt es Rechtsgrundlagen etc., auf die ich mich stützen könnte, um meinen Entscheidungsspielraum zu belegen?
Da musst du halt die Urteile die sich mit diesem tariflichen Begriff „selbständige Leistungen“ auseinandergesetzt haben wälzen, ob da was passendes bei ist.
Zitat
– Wie schätzt ihr es ein, wenn der Arbeitgeber Tätigkeiten, die durchgehend ausgeführt wurden, im Nachhinein als „nicht zuständig“ bezeichnet, obwohl es keine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung gibt?
Du schreibst es ja selber: Wenn du klagst, dann bist du in der Nachweispflicht.
Sprich du musst nachweisen, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Ergo:
Wenn sie einen EG6er haben wollen, dann verhalte dich wie ein EG6er.
Du legst alles bis zu einem Eg6 würdig zusammengetragene Dinge dem SGL vor und er möge dann entscheiden wie es weiter geht. Da du ja nicht entscheiden darfst, ob du rechts oder links gehen solltest.


bzw.
Erstelle eine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung und/oder arbeite nur noch mit schriftlichen Arbeitsaufräge, die von der Personalstelle bestätigt werden.
(bzw. Setze sie in Kenntnis, dass dein VG dir dies und jenes übertragen hat und dass du sofern die Personalstelle nicht eingreift, es im Einvernehmen mit der Personalstelle geschehen ist und damit von dir als deine Auszuübenden Tätigkeiten angesehen wird.)
Wenn die sich scheuen vernünftig zu arbeiten (im Vorfeld eine Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten zu erstellen), dann mach ihnen die Arbeit bzw. erledige diesen Part ihrer Arbeit.

Damit kommt man dann auch auf eine klare Sachebene und kann dann ganz neutral und sachliche einen Dritten damit beauftragen die unterschiedliche Rechtsmeinungen zusammen zu führen .