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Entzug der Zulage wegen fehlender II. Prüfung -
cocoloco:
Hallo zusammen,
ich bitte einmal um Rat, weil ich mir nicht ganz sicher bin, dass meine Dienststelle da korrekt handelt oder es sich einfach nur bequem macht.
Ich hab mich 2021 auf eine personalentwicklungsstelle (9c) beworben und wurde genommen. Ich wurde dann in der 9a gelassen und habe dann die Zulage zur 9c bekommen. Ich bin aber genau zu dem Zeitpunkt der Gespräche Schwanger geworden. Eine II. Prüfung war mir also erstmal nicht möglich, da erst Beschäftigungsverbot und dann anschließende Elternzeit und jetzt Teilzeit. Ich habe, obwohl ich nicht musste, die Dienststelle von der Schwangerschaft früh in Kenntnis gesetzt und im Vorstellungsgespräch drauf verwiesen, dass ich nicht wieder komme und sofort für den Ang. II zur Verfügung stehe wegen der Kinderbetreuung.
Im Mai 2024 bin ich dann wieder in Teilzeit angefangen. Ich wurde auf eine 9c Stelle als Elternzeitvertretung gesetzt und habe weiterhin die 9a mit einer Zulage zur 9c bekommen. Jetzt im Mai soll ich wieder versetzt werden. Eingruppierung der Stelle ist nur unbekannt wahrscheinlich 9b/9c und die Dienststelle beruft sich darauf, dass sie mir ja die Prüfung anbieten und ich sie nicht machen will.
Ich habe aber gar nicht die Möglichkeiten, nicht genügend Betreuungsoptionen, Teilzeitvertrag etc. Mir soll jetzt die Zulage zur 9c gestrichen werden und ich soll nur noch eine Zulage zur 9b bekommen. Wenn die Stelle das nur hergibt - ist das auch fein für mich.
Relevant sind da:
...vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage.
Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte [...] nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
Ich stelle mir da jetzt die Frage, inwieweit das jeweils gilt und zu bewerten ist. Ist meine Schwangerschaft plus Folgen ein Grund den ich nicht zu vertreten habe und habe ich dass zu vertreten, dass ich keine Betreuung habe, mein Mann nicht kann und ich keine Oma/Opa habe - damit ich die Prüfung machen kann? Handelt die Dienststelle da korrekt oder sollte man das rechtliche prüfen lassen.
Vielen Dank für eure Einschätzung.
Der Geograph:
Die Personalstelle handelt hier korrekt.
Vorraussetzungen war das Ablegen der Prüfung Ang II- da diese grundlegende Voraussetzung nicht erfüllt ist, bleibst du in EG 9a/b.
Schokokeks:
--- Zitat von: cocoloco am 02.04.2025 09:03 ---... genau zu dem Zeitpunkt der Gespräche Schwanger ...
--- End quote ---
stelle ich mir weird vor, so während dem Gespräch, aber gut, jeder wie er so mag :o
--- Zitat von: cocoloco am 02.04.2025 09:03 ---... Ist meine Schwangerschaft plus Folgen ein Grund den ich nicht zu vertreten habe ...
--- End quote ---
Ähm, erklärt sich von selbst, außer der AG ist ursächlich für die Schwangerschaft, siehe vorheriges Zitat.
Und ja, hier wird korrekt gehandelt, für Deine Lebensumstände bist Du selbst verantwortlich, nicht der AG 👍
Hain:
--- Zitat von: Schokokeks am 02.04.2025 10:38 ---
--- Zitat von: cocoloco am 02.04.2025 09:03 ---... genau zu dem Zeitpunkt der Gespräche Schwanger ...
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stelle ich mir weird vor, so während dem Gespräch, aber gut, jeder wie er so mag :o
--- Zitat von: cocoloco am 02.04.2025 09:03 ---... Ist meine Schwangerschaft plus Folgen ein Grund den ich nicht zu vertreten habe ...
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Eine Benachteiligung für eine nach dem TzBfG eingerichtete Teilzeit ist nicht zulässig (§ 5 TzBfG), insoweit ist es Risiko der Arbeitgeberin keinen Teilzeitausbildung zum Erreichen einer Ausbildung anbieten zu können. Zu vertreten ist der Umstand von der Beschäftigten dann, wenn eine Ausbildung in Teilzeit abgelehnt wird.
Ähm, erklärt sich von selbst, außer der AG ist ursächlich für die Schwangerschaft, siehe vorheriges Zitat.
Und ja, hier wird korrekt gehandelt, für Deine Lebensumstände bist Du selbst verantwortlich, nicht der AG 👍
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Schokokeks:
--- Zitat von: Hain am 02.04.2025 14:00 ---
Eine Benachteiligung für eine nach dem TzBfG eingerichtete Teilzeit ist nicht zulässig (§ 5 TzBfG), insoweit ist es Risiko der Arbeitgeberin keinen Teilzeitausbildung zum Erreichen einer Ausbildung anbieten zu können. Zu vertreten ist der Umstand von der Beschäftigten dann, wenn eine Ausbildung in Teilzeit abgelehnt wird.
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Und was willst Du damit anmerken, außer dass Du nicht zitieren kannst?
Der AG bietet es doch augenscheinlich weiterhin an, die TE kann (will) das Angebot wohl nicht annehmen. Wo liegt hier eine Benachteiligung im Sinne Deines § vor?
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