Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung auf Antrag
Heide123:
Hallo,
ich habe zum 29.07. einen Antrag auf Stellenbewertung aufgrund Gemeinde 3.0 gestellt. Nun habe ich das Ergebnis erhalten (Zustimmung Stellenplan, Personalrat, Gemeinderat liegt vor). Meine Stelle wurde wie erwartet nach E10 (zuvor E9c) bewertet. Die Ausschlussfrist nach § 37 habe ich geltend gemacht. An meiner Stelle hat sich nichts geändert zu den Monaten vor dem 29.07.!
Ich habe nun die Rückmeldung bekommen, dass ich rückwirkend zum 01.08. das Tabellenentgelt nach E10 erhalte.
1. müsste es nicht eigentlich der 1.7. sein?
2. müsste ich nicht noch 6 Monate rückwirkend vom 1.7. ab die Höhergruppierung erhalten?
Ausschnitt aus einem Haufe-Beitrag:
Bei Höhergruppierungen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe (evtl. mit Zulage unter Berücksichtigung des Garantiebetrags bis 28.2.2014 [Bund]/28.2.2017 [VKA]), selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5). Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen der rückwirkenden Höhergruppierung; die Vergütung ist in diesen Fällen rückwirkend für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der konkreten Geltendmachung der Höhergruppierung zu zahlen (hierzu Ziff. 3.7.1.4.3).
Kann mir das jemand erläutern?
Danke und liebe Grüße
Sebastian09:
Hi,
da ich gerade in dem selben Thema hänge, habe ich dazu ein wenig gelesen. Die wichtigste Frage ist hier, wie hast du es geltend gemacht? Weil durch den reinen Antrag auf Überprüfung der Stelle, ist das nicht geschehen, sondern du musst konkret fordern, was du willst.
Also du musst dann konkret fordern, dass du die Differenz zur EG 10 (falls das schon dein Ziel war) forderst.
Schokokeks:
Es handelt sich mE nicht um eine Höhergruppierung, sondern um Korrektur eines Eingruppierungsirrtums.
Dementsprechend dürfte der zitierte Haufe-Artikel nicht zutreffend sein
Sebastian09:
--- Zitat von: Schokokeks am 03.04.2025 11:31 ---Es handelt sich mE nicht um eine Höhergruppierung, sondern um Korrektur eines Eingruppierungsirrtums.
Dementsprechend dürfte der zitierte Haufe-Artikel nicht zutreffend sein
--- End quote ---
Ändert ja trotzdem nichts daran, dass ab geltendmachen, die 6 Monate zählen, weswegen ich ja auch die Frage stellte, ob das richtig gemacht wurde.
McOldie:
Ein Höhergruppierungsantrag reicht nicht aus, um rückwirkend Ansprüche gem § 37 geltend zu machen. Es bedarf schon die Geltendmachung des Anspruchs auf die höhere Entgeltgruppe. Wenn die Höhergruppierung darauf basiert, dass schon vor dem 29.7. die höherwertigen Aufgaben dauerhaft übertragen wurden, so ist der Arbeitnehmer kraft Tarifautomatik rückwirkend zu diesem Zeitpunkt in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Wenn der Anspruch auf das höhere Entgelt schriftlich am 29.7. geltend gemacht wurde, besteht für 6 Monate rückwirkend Anspruch auf das höhere Entgelt.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version