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Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung

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Rowhin:

--- Zitat von: csatindi am 07.04.2025 15:47 ---Wie mir gesagt wurde, ist die EG14 nicht möglich.

--- End quote ---

Von wem kam diese Aussage (prospektiver Vorgesetzte? Personalabteilung? Kollegen?) und mit welcher sachlichen Begründung?

Nicht dass man da jetzt drauf bestehen müsste, aber kann helfen, die Gesamtsituation einzuschätzen.

troubleshooting:

--- Zitat von: csatindi am 07.04.2025 15:47 ---Wie mir gesagt wurde, ist die EG14 nicht möglich.

--- End quote ---

EG 14 ist immer nur so lange nicht möglich, wie niemand den Job für die EG 13 machen will. Insbesondere, wenn die Leute sich den "Gehaltssprung" aus EG 12 (ohne Personalverantwortung) in EG 13 (mit) erkennen.

cyrix42:
Die Eingruppierung richtet sich nach den auszuübenden Tätigkeiten und steht somit nicht zur Disposition der Vertragspartner (AN und AG). Die Entgeltordnung (Anhang A zum TV-L) regelt die Eingruppierung. Worum geht es denn in den auszuübenden Tätigkeiten? Geht es hier um eine spezielle Berufsgruppe (z.B. IT, Gesundheitsberufe, ...) oder greift die Auffangregelung des allgemeinen Verwaltungsdiensts? In letzterem Fall sind die Anforderungen an eine EG 14 die Folgenden:


--- Zitat ---Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

--- End quote ---

Du müsstest also zu mindestens einem Drittel "hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben" oder zu mindestens einem Drittel Aufgaben mit "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" auszuüben haben, oder aber Vorgesetzte_r von mindestens drei Beschäftigten, die selbst mindestens in der EG 13 sind, sein.

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