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Zustimmung Kommunalaufsicht bei Eingruppierung

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OPBler985:
Hallo zusammen,

mit geht es um folgenden Sachverhalt:

Ich bin seit 5 Jahren Leiter der Ortspolizeibehörde einer Kommune mit 25.000 Einwohnern. Damals war die Stelle als EG 11 ausgeschrieben. Nachdem ich 3 Jahre in dem Bereich tätig war, bat ich um Überprüfung meiner Eingruppierung. Nach Fertigung meiner Arbeitsauszeichnungen gingen diese an den KAV zwecks Überprüfung und Beurteilung.
Der KAV kam dann im letzten Frühling zu dem Schluss, dass die Stelle mit EG 12 zu bewerten und ich dem entsprechend eingruppiert sei. Es wurden anschließend Personalausschuss und Stadtrat informiert und diese stellten ihr Einvernehmen zu der rückwirkenden Eingruppierung her. Im Stellenplan war die Stelle jedoch noch mit EG 11 ausgewiesen.

Nun, nachdem wieder knapp ein Jahr vergangen ist, kam der Leiter der Abteilung für Finanzen auf die Idee, der Bürgermeister habe falsch gehandelt, weil die Kommunalaufsicht der Stelle nicht zugestimmt habe. Man hätte ihr die Bewertung des KAV nochmals zur Zustimmung bzw. Änderung des Stellenplans zukommen lassen müssen. Dem entsprechend hat er die Kommunalaufsicht selbst über den Sachverhalt informiert und bat um eine Überprüfung ggfs. mit Weisung einer Rückgruppierung in EG 11.

Da mit das ganze doch etwas wirr erscheint, nun meine Frage:

Ist sowas grundsätzlich möglich bzw. wenn ja, wie wahrscheinlich ist es, dass dies zum Tragen kommt?

Vorab schon mal vielen Dank für alle Info`s.

TVOEDAnwender:
Wenn die Rechtsmeinung des KAV stimmt und die Dir übertragenen Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der EG 12 entsprechen, bist Du in EG 12 eingruppiert. Da können Stellenpläne beschlossen werden, Aufsichtsbehörden sich auf dem Kopf stellen und auch die Hölle zufrieren: Der Anspruch auf das Entgelt nach EG 12 bleibt für dich bestehen. Eine Herabgruppierung wäre nur mit Deiner Zustimmung möglich (selbst bei einer Änderungskündigung).

Organisator:

--- Zitat von: OPBler985 am 08.04.2025 16:33 ---Hallo zusammen,

mit geht es um folgenden Sachverhalt:

Ich bin seit 5 Jahren Leiter der Ortspolizeibehörde einer Kommune mit 25.000 Einwohnern. Damals war die Stelle als EG 11 ausgeschrieben. Nachdem ich 3 Jahre in dem Bereich tätig war, bat ich um Überprüfung meiner Eingruppierung. Nach Fertigung meiner Arbeitsauszeichnungen gingen diese an den KAV zwecks Überprüfung und Beurteilung.
Der KAV kam dann im letzten Frühling zu dem Schluss, dass die Stelle mit EG 12 zu bewerten und ich dem entsprechend eingruppiert sei. Es wurden anschließend Personalausschuss und Stadtrat informiert und diese stellten ihr Einvernehmen zu der rückwirkenden Eingruppierung her. Im Stellenplan war die Stelle jedoch noch mit EG 11 ausgewiesen.

Nun, nachdem wieder knapp ein Jahr vergangen ist, kam der Leiter der Abteilung für Finanzen auf die Idee, der Bürgermeister habe falsch gehandelt, weil die Kommunalaufsicht der Stelle nicht zugestimmt habe. Man hätte ihr die Bewertung des KAV nochmals zur Zustimmung bzw. Änderung des Stellenplans zukommen lassen müssen. Dem entsprechend hat er die Kommunalaufsicht selbst über den Sachverhalt informiert und bat um eine Überprüfung ggfs. mit Weisung einer Rückgruppierung in EG 11.

Da mit das ganze doch etwas wirr erscheint, nun meine Frage:

Ist sowas grundsätzlich möglich bzw. wenn ja, wie wahrscheinlich ist es, dass dies zum Tragen kommt?

Vorab schon mal vielen Dank für alle Info`s.

--- End quote ---

Im Binnenverhältnis zwischen AN und AG reichtet sich die Eingruppierung nach den übertragenen Tätigkeiten. Daraus ergibt sich auch unmittelbar der Entgeltanspruch. Wie sich der Arbeitgeber organisiert und welche Formalismen er umsetzen muss, um eine entsprechende Bezahlung zu gewährleisten betrifft nicht den AN.

Im konkreten Fall wäre durch den AN die gewünschte Bezahlung konkret zu beziffern und gegenüber dem AG einzufordern. Sollte der AG nicht reagieren und du dir sicher bist, dass dir Entgelt einer höhreren Entgeltgruppe zustünde wäre die Eingruppierungsfestellungsklage der richtige Weg.

KlammeKassen:

--- Zitat von: OPBler985 am 08.04.2025 16:33 ---Hallo zusammen,

mit geht es um folgenden Sachverhalt:

Ich bin seit 5 Jahren Leiter der Ortspolizeibehörde einer Kommune mit 25.000 Einwohnern. Damals war die Stelle als EG 11 ausgeschrieben. Nachdem ich 3 Jahre in dem Bereich tätig war, bat ich um Überprüfung meiner Eingruppierung. Nach Fertigung meiner Arbeitsauszeichnungen gingen diese an den KAV zwecks Überprüfung und Beurteilung.
Der KAV kam dann im letzten Frühling zu dem Schluss, dass die Stelle mit EG 12 zu bewerten und ich dem entsprechend eingruppiert sei. Es wurden anschließend Personalausschuss und Stadtrat informiert und diese stellten ihr Einvernehmen zu der rückwirkenden Eingruppierung her. Im Stellenplan war die Stelle jedoch noch mit EG 11 ausgewiesen.

Nun, nachdem wieder knapp ein Jahr vergangen ist, kam der Leiter der Abteilung für Finanzen auf die Idee, der Bürgermeister habe falsch gehandelt, weil die Kommunalaufsicht der Stelle nicht zugestimmt habe. Man hätte ihr die Bewertung des KAV nochmals zur Zustimmung bzw. Änderung des Stellenplans zukommen lassen müssen. Dem entsprechend hat er die Kommunalaufsicht selbst über den Sachverhalt informiert und bat um eine Überprüfung ggfs. mit Weisung einer Rückgruppierung in EG 11.

Da mit das ganze doch etwas wirr erscheint, nun meine Frage:

Ist sowas grundsätzlich möglich bzw. wenn ja, wie wahrscheinlich ist es, dass dies zum Tragen kommt?

Vorab schon mal vielen Dank für alle Info`s.

--- End quote ---

Rege an, den Leiter für Finanzen zu entlassen, da er offenbar null Ahnung hat.
Du bist so zu bezahlen, wie du eingruppiert bist. Und die Eingruppierung richtet sich nach deinen auszuübenden Tätigkeiten. Wenn du selbst und der Stellenbewertende (KAV) der Meinung seid, dass die Aufgaben einer EG12 entsprechen, ist diese auch zu zahlen. Dies müsste dir auch bezahlt werden, wenn deine Stelle mit einer EG02 im Stellenplan stehen würde... Das ist bei Angestellten völlig irrelevant.

Meistens liegt das Problem eher darin, dass AG und AN nicht die gleiche Rechtsmeinung zur Bewertung der auszuübenden Tätigkeiten haben... Dies scheint hier vorzuliegen. Kommunalaufsicht ist dann egal.

Anderenfalls solltest du die Aufgaben, die die EG12 von der EG11 abgrenzen, nicht mehr ausüben, weil sie dir nicht bezahlt werden

ÖDWorker:
Wie sieht das denn in diesem Zusammenhang aus, wenn eine Stelle laut 2facher Bewertung durch eine externe Stelle und Urteil eines Arbeitsgerichts die E8 ist und nun da sie keinen finden der es machen will die Stelle beim 5x mit E9a ausgeschrieben wurde.

Ist das erlaubt, zumal der Ausschreibungstext in allen 5 Ausschreibungen der selbe gewesen ist und somit keine Änderung an der Stelle zu erkennen ist die eine höhere Eingruppierung rechtfertigt?

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