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Zustimmung Kommunalaufsicht bei Eingruppierung
Saggse:
--- Zitat von: ÖDWorker am 14.04.2025 15:47 ---Wie sieht das denn in diesem Zusammenhang aus, wenn eine Stelle laut 2facher Bewertung durch eine externe Stelle und Urteil eines Arbeitsgerichts die E8 ist und nun da sie keinen finden der es machen will die Stelle beim 5x mit E9a ausgeschrieben wurde.
Ist das erlaubt, zumal der Ausschreibungstext in allen 5 Ausschreibungen der selbe gewesen ist und somit keine Änderung an der Stelle zu erkennen ist die eine höhere Eingruppierung rechtfertigt?
--- End quote ---
Alleine eine - in der Ausschreibung nicht erkennbare - Änderung von Zeitanteilen kann eine Auswirkung auf die Eingruppierung haben. Nur, wenn übertragenen Tätigkeiten wirklich von vorn bis hinten identisch sind, ist auch die Eingruppierung zwingend gleich.
FearOfTheDuck:
Solange nichts dagegenspricht, dass der AG über Tarif bezahlen darf...
Und wenn es seiner Rechtsmeinung entspricht, die sich auch ändern kann, passt es auch tariflich.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: ÖDWorker am 14.04.2025 15:47 ---Wie sieht das denn in diesem Zusammenhang aus, wenn eine Stelle laut 2facher Bewertung durch eine externe Stelle und Urteil eines Arbeitsgerichts die E8 ist und nun da sie keinen finden der es machen will die Stelle beim 5x mit E9a ausgeschrieben wurde.
Ist das erlaubt, zumal der Ausschreibungstext in allen 5 Ausschreibungen der selbe gewesen ist und somit keine Änderung an der Stelle zu erkennen ist die eine höhere Eingruppierung rechtfertigt?
--- End quote ---
Er kann ja auch zu der Auffassung gelangt sein, dass er es jetzt übertariflich versucht. Ist ja nicht verboten.
MoinMoin:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 15.04.2025 09:49 ---
--- Zitat von: ÖDWorker am 14.04.2025 15:47 ---Wie sieht das denn in diesem Zusammenhang aus, wenn eine Stelle laut 2facher Bewertung durch eine externe Stelle und Urteil eines Arbeitsgerichts die E8 ist und nun da sie keinen finden der es machen will die Stelle beim 5x mit E9a ausgeschrieben wurde.
Ist das erlaubt, zumal der Ausschreibungstext in allen 5 Ausschreibungen der selbe gewesen ist und somit keine Änderung an der Stelle zu erkennen ist die eine höhere Eingruppierung rechtfertigt?
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Er kann ja auch zu der Auffassung gelangt sein, dass er es jetzt übertariflich versucht. Ist ja nicht verboten.
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Doch es gibt Kommunale AGs, denen übertarifliche Bezahlung verboten ist.
TVOEDAnwender:
Das (idR haushaltsrechtliche oder gemeinderechtlich verankerte) "Verbot" hat aber keine Auswirkung auf das am Ende geschlossene Vertragsverhältnis. Ob die Kommune dann Probleme mit ihren Prüfungs-/Aufsichtsbehörden bekommt, dass ist dann deren Problem - ähnlich der Problematik beim TE.
Ausnahmefälle/-genehmigungen sind übrigens idR auch in den Ländern möglich, in denen in den GemO das "Verbot" der ÜT-Bezahlung festgeschrieben sind. Ob eine solche Ausnahmegenehmigung vorliegt, können wir ja anhand der Ausschreibung nicht erkennen.
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