Autor Thema: Amtsarzt-Auftrag in Personalakte  (Read 896 times)

Wiedervorleger

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Amtsarzt-Auftrag in Personalakte
« am: 09.04.2025 07:33 »
Guten Tag,
darf der Auftrag, der an den Amtsarzt adressiert ist, und der Gesundheitsdetails enthält und Angabe zu Fehlzeiten, in die Personalakte, oder darf am Ende nur das Amtsarztgutachten in die PA?

Man sagte mir, ich solle mir keine Sorgen machen, da das Auftragsschreiben in einem "vertraulichen Umschlag" abgeheftet wird. Wisst Ihr, ob das versiegelt ist? Welcher Personaler, der die Akte in die Hand kriegt, falls ich mal die Stelle wechseln möchte, schaut dann nicht in diesen Umschlag, wenn er in der Akte zugänglich ist?

Danke für Eure Info vorab.

Rowhin

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 335
Antw:Amtsarzt-Auftrag in Personalakte
« Antwort #1 am: 09.04.2025 08:07 »
Zumindest im Beamtenrecht ist es nach §48 Bundesbeamtengesetz so, dass das Gutachten " in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen" ist. Eine entsprechende Vorgabe für das Auftragsschreiben selbst ist mir nicht bekannt.

Generell gilt aber für Gesundheitsdaten und die Personalakte (siehe z.B. Übersicht hier):

Zitat
Die zur Personalakte genommenen Gesundheitsdaten sind daher vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Grundsätze, hat der Arbeitnehmer nach den §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zum Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten gegen unbefugte Einsichtnahme, z. B. durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, ergreift.

Diese Einschränkung des Rechts zur Personalaktenführung steht nicht den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Die Personalakte bleibt vollständig. Bei einem berechtigten Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.