Wenn man die Definition des Begriffes nicht weiß, muss man ins Gesetz schauen:
SH BeamtG:
§ 22 Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
--> Somit nicht einschlägig
Vielmehr dürfte es sich aufgrund der Änderung des Amtes (i.V.m der LVO von SH) nur um eine Ernennung handeln:
§8 BeamtSTG
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
Somit ist eine "Beförderungssperre" für mich nicht ersichtlich. Es kann aber Interne Dokumente (Eckwerte) bei euch geben, die das trotzdessen vorschreiben. Lasse dir am besten die Regelung nennen, die eine Beförderung verbietet.
Wie aber bereits von andere gesagt, selbst wenn du im Recht wärst, hättest du keinen Anspruch auf Beförderung.