Familienzuschlag Bundesbeamte

Begonnen von 123Beamtin123, 16.04.2025 15:52

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123Beamtin123

Hallo,

leider ist mir nicht klar, welche Stufe bzw. Höhe des Familienzuschlags bei folgenden Konstellationen zutreffend ist:

1. Bundesbeamtin, nicht verheiratet aber zusammenlebend, 1 Kind
2. Bundesbeamtin, verheiratet, 1 Kind

Kann jemand helfen?

Viele Grüße

Alexander79

Beides mal Stufe 2, sofern bei erstens der andere Elternteil mit in der Wohnung lebt.

amy1987

Stufe zwei stimmt. Es ist in beiden Fällen jedoch irrelevant, ob der andere Elternteil mit in der Wohnung lebt. Ausschlaggebend ist einzig, ob für das Kind grundsätzlich ein Kindergeldanspruch besteht und ob dieses in der Wohnung lebt. Gut verständlich in § 40 BBesG nachzulesen.

Johnny75

...wobei der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden sollte, dass das Kind jeweils auch im selben Haushalt leben muss, um den FZ Stufe 2 zu erhalten. Ich nehme zwar an, dass die Erstellerin dies so gemeint hat, zweifelsfrei so beschrieben hat sie es allerdings nicht ;)

Ergo, für Beispiel 1:
- Kind im eigenen Haushalt: FZ Stufe 2 steht zu: aktuell €317.66
- Kind lebt NICHT im eig. Haushalt: nur die Differenz zwischen FZ Stufe 2 und 1 steht zu (sog. kiFZ): aktuell €146,38 (gem. §40 Abs. 3 BBesG)

conny111

Zitat von: Johnny75 in 17.04.2025 07:01
...wobei der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden sollte, dass das Kind jeweils auch im selben Haushalt leben muss, um den FZ Stufe 2 zu erhalten.

Muss das Kind im eigenen Haushalt leben, damit das Elternteil Anspruch auf Familienzuschlag hat? Was ist mit volljährigen  Kindern, die während der Ausbildung in einer eigenen Wohnung leben?

Johnny75

Zitat von: conny111 in 17.04.2025 23:52
Zitat von: Johnny75 in 17.04.2025 07:01
...wobei der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden sollte, dass das Kind jeweils auch im selben Haushalt leben muss, um den FZ Stufe 2 zu erhalten.

Muss das Kind im eigenen Haushalt leben, damit das Elternteil Anspruch auf Familienzuschlag hat? Was ist mit volljährigen  Kindern, die während der Ausbildung in einer eigenen Wohnung leben?

Ich bin bei meinem Beitrag vom "Standard" des (minderjährigen) Kindes im Vorschul- und Schulalter ausgegangen, welches idR im Haushalt mindestens einer/eines Sorgeberechtigten lebt.

Grundsätzlich gelten für volljährige Kinder in Ausbildung die selben Voraussetzungen, es gibt jedoch auch noch §40 Abs. 1 Satz 2 BBesG, der besagt, dass ein Kind auch dann als in die Wohnung aufgenommen gilt, "wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll."

Die Erläuterung des BVA hierzu lautet:
"Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehung nicht schwerpunktmäßig an den  Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung unter Aufrechterhaltung der häuslichen  Verbindung setzt voraus, dass in der vorausgegangenen Zeit die untergebrachte Person bei der Anspruch  stellenden Person gelebt hat, diese bei Minderjährigen das Sorgerecht hat oder bei volljährigen Kindern zuletzt hatte und sich weiterhin um die untergebrachte Person sorgt. [...] Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Besoldung empfangenden Person beendet worden ist, z. B. weil  das Kind einen eigenen Hausstand [...] oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat. Die Unterbringung des Kindes muss auf Kosten der verbeamteten Person erfolgen."

Zusammengefasst: Ja, auch für (volljährige) Kinder im Internat, in auswärtiger Ausbildung oder im Studium in einer anderen Stadt kann es den Familienzuschlag der Stufe 1 geben, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Wobei auch hier natürlich mögliche Konkurrenzen zum ggf. getrennt lebenden anderen Elternteil beachtet werden müssen.


conny111

Zitat von: Johnny75 in 20.04.2025 23:11
Zitat von: conny111 in 17.04.2025 23:52
Zitat von: Johnny75 in 17.04.2025 07:01
...wobei der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden sollte, dass das Kind jeweils auch im selben Haushalt leben muss, um den FZ Stufe 2 zu erhalten.

Muss das Kind im eigenen Haushalt leben, damit das Elternteil Anspruch auf Familienzuschlag hat? Was ist mit volljährigen  Kindern, die während der Ausbildung in einer eigenen Wohnung leben?

Ich bin bei meinem Beitrag vom "Standard" des (minderjährigen) Kindes im Vorschul- und Schulalter ausgegangen, welches idR im Haushalt mindestens einer/eines Sorgeberechtigten lebt.

Grundsätzlich gelten für volljährige Kinder in Ausbildung die selben Voraussetzungen, es gibt jedoch auch noch §40 Abs. 1 Satz 2 BBesG, der besagt, dass ein Kind auch dann als in die Wohnung aufgenommen gilt, "wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll."

Die Erläuterung des BVA hierzu lautet:
"Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehung nicht schwerpunktmäßig an den  Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung unter Aufrechterhaltung der häuslichen  Verbindung setzt voraus, dass in der vorausgegangenen Zeit die untergebrachte Person bei der Anspruch  stellenden Person gelebt hat, diese bei Minderjährigen das Sorgerecht hat oder bei volljährigen Kindern zuletzt hatte und sich weiterhin um die untergebrachte Person sorgt. [...] Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Besoldung empfangenden Person beendet worden ist, z. B. weil  das Kind einen eigenen Hausstand [...] oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat. Die Unterbringung des Kindes muss auf Kosten der verbeamteten Person erfolgen."

Zusammengefasst: Ja, auch für (volljährige) Kinder im Internat, in auswärtiger Ausbildung oder im Studium in einer anderen Stadt kann es den Familienzuschlag der Stufe 1 geben, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Wobei auch hier natürlich mögliche Konkurrenzen zum ggf. getrennt lebenden anderen Elternteil beachtet werden müssen.

Dieses Thema gab es schon mal hier im Forum. Dort war man der Meinung, der Familienzuschlag für das Kind hängt ausschließlich davon ab, ob man Kindergeld für dieses Kind bekommt.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121812.msg319729.html#msg319729

Johnny75

Ja, den Thread habe ich auch gesehen. Ich kenne die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld (BKGG, EStG) nicht in der notwendigen Tiefe, um dazu fundiert Stellung zu nehmen, ich bezog mich lediglich auf die Ausführungen zum Familienzuschlag im BBesG.

Ich werde mal aber mal meine Kontakte beim BVA-Teilbereich Besoldung bemühen, wie sie das in der Praxis aktuell handhaben.