Autor Thema: Frage zur möglichen Kombination zweier Tätigkeiten (E11 und E13)  (Read 952 times)

mmnrw

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Guten Tag zusammen,

für mich stellt sich aktuell folgende Frage:

Ich bin derzeit befristet auf einer Vollzeitstelle in Entgeltgruppe E11 beschäftigt und habe nun das Angebot erhalten, eine Entfristung für eine 50 %-Stelle in derselben Entgeltgruppe zu erhalten.

Da ich mich perspektivisch weiterqualifizieren möchte, spiele ich mit dem Gedanken, eine Promotion anzustreben – idealerweise in Verbindung mit meiner Tätigkeit an der Hochschule.

Geplant ist, dass diese wissenschaftliche Tätigkeit mit etwa 15 Stunden pro Woche vergütet wird. Solche Stellen sind üblicherweise mit E13 hinterlegt.

Nun stellt sich für mich die Frage, ob es möglich ist, meine Linienaufgaben weiterhin im Rahmen der 50 %-E11-Stelle auszuüben und parallel dazu zusätzlich eine wissenschaftliche Tätigkeit im Umfang von ca. 30–40 % im Rahmen einer befristeten E13-Stelle (für drei Jahre bzw. bis zum Abschluss des Qualifikationsziels) aufzunehmen. Aufgabengebiete der beiden Stellen sind nicht deckungsgleich.

Eine volle E13-Stelle erscheint derzeit unrealistisch, da diese aufgrund von Sparvorgaben eher kritisch gesehen wird.

Daher meine konkreten Fragen:

Ist eine solche Konstellation mit zwei parallelen Verträgen (E11 und E13) denkbar?

Würden in diesem Fall zwei Arbeitsverträge geschlossen, aber das Einkommen gemeinsam versteuert (eine Steuerklasse)?

Wie würde sich eine solche Konstellation auf die Zeiterfassung, Urlaubsansprüche etc. auswirken?

Ich bin für jede Information und Einschätzung dankbar, um mich gut auf die anstehenden Gespräche vorbereiten zu können.

Viele Grüße
Marco

MoinMoin

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Zwei getrennte getrennte AVs beim selben AG sind möglich, wenn sie absolut wie zwei getrennte AVs bei zwei AGs behandelt werden.
Sie werden dann auch steuerlich getrennt geführt, ist aber monetär egal, da nach der Steuererklärung es eh glatt gezogen wird.
Auch Zeiterfassung Urlaub etc. muss dann komplett doppelt laufen.

Rowhin

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Zwei getrennte getrennte AVs beim selben AG sind möglich, wenn sie absolut wie zwei getrennte AVs bei zwei AGs behandelt werden.
Sie werden dann auch steuerlich getrennt geführt, ist aber monetär egal, da nach der Steuererklärung es eh glatt gezogen wird.
Auch Zeiterfassung Urlaub etc. muss dann komplett doppelt laufen.

... Und selbstverständlich müssen dann auch die Tätigkeiten sauber getrennt sein. Man sollte meinen, das versteht sich von selbst, ist aber gerade im universitären Umfeld oft nicht gegeben, auch wenn auf dem Papier und anfangs Dinge nicht deckungsgleich sind oder sich angeblich nicht überschneiden. Was ich da schon gesehen habe...
« Last Edit: 16.04.2025 22:10 von Rowhin »

clarion

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Mit einer halben Stelle zu promovieren womöglich auf der halben Stelle mit Lehr- oder Verwaltungsverpflichtungen, das halte ich extrem schwierig.

cyrix42

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Mit einer halben Stelle zu promovieren womöglich auf der halben Stelle mit Lehr- oder Verwaltungsverpflichtungen, das halte ich extrem schwierig.

Sollte es sich um eine Qualifikationsstelle handeln, dann muss mindestens ein Drittel der Arbeitszeit für die Qualifikation (aka Promotion) zur Verfügung stehen. Typischerweise sehen Qualistellen ein deutlich reduziertes Deputat (z.B. 4 Semesterwochenstunden für eine volle Stelle) vor.

Auf einer vollen Qualistelle kann man schon sinnvoll wissenschaftlich arbeiten. Eher sehe ich das Problem bei einer Teilzeitbeschäftigung, wo trotz halber Bezahlung volle Arbeitsleistung (mindest mal bezogen auf die Promotion) erwartet wird — und noch problematischer sehe ich es, wenn nur eine halbe Stelle (oder gar weniger) zur Verfügung steht und die restliche Arbeitszeit in davon völlig unabhängige Aufgaben fließt, aber dennoch auch die Promotion mit voller Kraft vorangetrieben werden soll. Dann ist man schnell bei >130% Wochenarbeitszeit, was auf Dauer nicht gut geht…