Autor Thema: DRV Beitragserstattung - Auswirkung auf die Pension  (Read 803 times)

ktemp

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Guten Tag,

folgende Situation:
Ich bin Beamter auf Lebenszeit, Dienstherr ist das Land Niedersachsen, BaL besteht seit mehr als 24 Monaten. Zuvor habe ich in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt, jedoch keine 60 Monate erreicht, dementsprechend besteht die Möglichkeit mir die Beiträge erstatten zu lassen.

Für mich stellt sich die Frage, wie sich eine Beitragserstattung auf meine spätere Pension auswirken würde. §66 NBeamtVG, Paragraph 1, Satz 3/4 besagt:
Zitat
"3Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. 4Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen."
Einen Anspruch auf eine Rente aus der DRV habe ich aber ja nicht, da ich ja die Wartezeit nicht erfülle - würde die Beitragserstattung (die ja auch nur die Arbeitnehmerbeiträge betrifft) trotzdem auf meine Pension angerechnet werden? Falls nein, gibt es hierzu eine gute Quelle? Ich finde für NRW ein Merkblatt (Merkblatt "Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§68 LBeamtVG NRW)") in dem es heißt:
Zitat
"Eine Beitragserstattung gilt nur dann als Rente im Sinne des § 68 LBeamtVG NRW, wenn bereits eine Rentenanwartschaft bzw. Rentenanspruch bestanden hat".
Das verstehe ich so, dass ich dort in meiner Situation mir die Rentenbeiträge erstatten lassen könnte, ohne dass dies zu einer Anrechnung auf die Pension führt. Dies gilt aber natürlich nur für NRW, für Niedersachsen habe ich keine entsprechende Information gefunden.

Mir ist klar, dass ich entsprechend Paragraph 9 auch die Anrechnung auf die Pension durch Verzicht der Anerkennung von Vordienstzeiten vermeiden kann, das würde ich aber nicht machen wollen.

Vielen Dank im Voraus

Flickenmichi

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Antw:DRV Beitragserstattung - Auswirkung auf die Pension
« Antwort #1 am: 20.04.2025 23:27 »
Leider habe ich für Niedersachsen noch keine Konkretisierung gefunden, der Bund regelt/präzisiert diesen Fall wie folgt:

Zunächst zur Info: §66 Abs. 1 Satz 3 und 4 NBeamtVG ist identisch mit dem §55 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtVG.

Der Bund regelt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) in Punkt 55.1.3.7 "Besteht kein Anspruch auf eine laufende oder einmalige Rentenleistung, weil eine notwendige Wartezeit (etwa nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI) nicht erfüllt wurde, ist § 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 – auch im Fall der Rückzahlung geleisteter Beiträge wegen Nichterfüllung der Wartezeit (etwa nach § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) – nicht anwendbar."

Das heißt, die Rückzahlung der geleisteten Beiträge ist nicht schädlich. Außerdem wäre "der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre" gleich null, da aufgrund der nicht erreichten 60 Monate kein Rentenanspruch bestünde.

Sollte es für Niedersachsen so eine Präzisierung des Gesetzes geben, bin ich sehr daran interessiert (BaL, Nds., 45 Monate DRV ausgezahlt).


ktemp

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Antw:DRV Beitragserstattung - Auswirkung auf die Pension
« Antwort #2 am: 21.04.2025 13:17 »
Vielen Dank Flickenmichi! Das ist ja schonmal hilfreich, so habe ich zumindest eine vergleichbare Regelung in einer Vorschrift und nicht nur aus einem Merkblatt.

Ich hatte diesbzgl. auch dem NLBV mal geschrieben, ob die mir das beantworten können - falls ich dort zurückhöre, schreibe ich das natürlich hier rein.