Zumindest könnte man den §8 BeamtVG auch so lesen.
Etwas Klarheit bringt für mich da die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)"
Hier heißt es unter 8.1.1.2
1„Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr ... gestanden“ haben Soldatinnen oder Soldaten, die in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SG) oder einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SG) berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. 2Nach § 41 Absatz 2 SG wird die Begründung des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, es sei denn die Urkunde bestimmt ausdrücklich einen späteren Tag (Wirkungsurkunde).
Somit ist primär der vor dem Status als Beamte "berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr" stehende Status entscheidend. Abseits von der Frage ob man SAZ oder Berufssoldat ist. Zumindest würde sich das auch mit der Aussage unseres Dozenten für Beamtenrecht an der HS Bund (aus dem GB Bmvg) decken. Aber auf jeden Fall eine wertvolle Sicht..hast du denn schon mal erlebt dass dies bei dem Fall der Fälle (DU verfahren) so grundsätzlich diskutiert wurde ?
Auf Grund eigener Erfahrungen aber noch einen kleinen Einwurf zu den Zeiten die nachversichert werden.
Ein oft nicht bekannter Unterschied ist auch dass diese nachversicherten Zeiten zwar als Ruhegehaltsfähige Dienstzeit aber nicht als Altersgeldfähige Dienstzeit zählen.
§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit (Altersgeldgesetz (AltGG),
4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.
Mehr auf
https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Altersgeld/Berechnung-Altersgeld/berechnung-altersgeld_node.htmlSprich, möchte der liebe Aratrim früher seinen Lebensabend mit Abschlägen genießen würden seine bereits nachversicherte erste Dienstzeit von 8 Jahren von seinen 17 Jahren SAZ abgezogen werden da der Dienstherr damals in seiner Weisheit direkt nachversicherte.
Fällt der liebe Aratrim aber stattdessen auf den Kopf oder erreicht friedlich seine Altersgrenze werden diese 8 Jahre betrachtet.
Es macht also gleichwohl womöglich einen großen Unterschied später ob man einer drohenden nachversicherung als ehemaliger Saz entgegenwirkt. Leider zeigt sich auch im ehemaligen Kameradenkreis wie wenige sich darüber Gedanken machen.
Grundsätzlich eine interessante Frage ist aber auch ob Zeiten die potenziell auch doppelt Ruhegehaltsfähigs sind wie Zeiten im Rahmen eines Auslandseinsatzes auch durch eine nachversicherung gar nicht mehr für eine Altersgeldberechnung heran gezogen werden dürfen. Dies wären bei mir auch ca 1,5 Jahre.
Man sieht also es kommt auch etwas auf die individuellen Zukunftswünsche oder Sicherheitsbedürfnisse an.
Liebe Grüße
Aratrim