Wie jetzt?
Du schreibst, dass Dir zum 01.08.2022 höherwertigere Aufgaben nach EG 9c übertragen wurden und nun schreibst Du, dass die Differenzzulage auf dem Papier ab 01.05.2022 gilt?
Maßgeblich ist die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit durch den Arbeitgeber.
Zu welchem Datum wurde die höherwertigere Tätigkeit vom Arbeitgeber nun übertragen?
Ich sollte ursprünglich zum 01.05.2022 die Stelle mit der EG 9c beginnen.
Da meine alte Abteilung jedoch noch Bedarf angemeldet hat, hat sich der Wechsel in die andere Abteilung auf den 01.08. verschoben.
Mit wurde erklärt, dass - damit mir keine finanziellen Nachteile entstehen - ich bereits zum 01.05. eine Zulage erhalte.
In der Praxis konnte die Zulage gemäß der Regelung in der Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkung zur Entgeltordnung jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten gewährt werden.
"1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung
nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist
ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen.
2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten
hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der
Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach
Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage."So ganz verstehe ich das nicht, da ich faktisch keine Ausbildung gemacht habe, sondern zur Teilnahme am VL II freigestellt wurde.
Der PR hat sich auf das Urteil des LAG Hamm vom 07.05.2020 (17 Sa 1668/19) berufen, wonach Der Sinn und Zweck der Regelung zur persönlichen Zulage in der Gleichstellung (durch entsprechende Bezahlung) der Beschäftigen mit und ohne die entsprechende Qualifikation (hier AL II) liegt.
Ganz konkret heißt das, dass
1. die (noch) nicht qualifizierten Beschäftigten keinen Nachteil durch die Übernahme höherqualifizierter Tätigkeiten erfahren und entsprechenden Gehaltsausgleich (durch die Zulagenzahlung) erhalten. Mit der Konsequenz, dass
2. die (noch) nicht qualifizierten Beschäftigten auch keinen Vorteil gegenüber den vergleichbar von Tätigkeitsbeginn an qualifizierten Beschäftigten erlangen.
Insofern ist die Zulage eine „Kompensation“, die sich passgenau abschmelzt, je mehr der Beschäftigte im Entgelt steigt bis hin zur Erreichung des für die Tätigkeit tatsächlich festgelegten Entgeltes.
Die Frage ist, ob ich eine Chance habe, in die EG 9c, Stufe 4 und somit auch in die EG 10, Stufe 4 höhergruppiert zu werden. Offensichtlich ja nur, wenn ich den offiziellen Wechseltermin auf den 01.08. legen kann.