Autor Thema: Stufengleiche Höhergruppierung?  (Read 3493 times)

Fuchs21

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Stufengleiche Höhergruppierung?
« am: 25.04.2025 09:23 »
Hallo zusammen,

ich bin gelernte Verwaltungsfachangestellte und arbeite seit 2017 beim gleichen Arbeitgeber (TVÖD VKA).

Zum 01.01.2020 habe ich die Stufe 3 der EG 9a erreicht.

Seit dem 01.08.2022 absolviere ich den Verwaltungslehrgang II und nehme seitdem auf einer festen Stelle höherwertige Tätigkeiten der EG 9c wahr. Hierbei erhalte ich also zur eingruppierten EG 9a, Stufe 3 eine Zulage zur EG 9c, Stufe 3.

Zum 01.01.2023 habe ich in meiner Eingruppierung EG 9a die Stufe 4 erreicht.

Meine Zulage zur EG 9c, Stufe 3 ist geblieben (ca. 6 Euro brutto), da die Zulage lt. Arbeitgeber eine eigene Stufenlaufzeit hat. Diese würde erst am 01.08.2025 in die Stufe 4 wechseln.

Zum 28.05.2025 beende ich den VL II und werde sodann in die EG 9c höhergruppiert.

Zum 01.06.2025 wechsle ich intern beim selben Arbeitgeber per Umsetzungsverfügung die Stelle auf eine EG 10.

Mein Arbeitgeber teilt mir nun mit, dass ich bei Bestehen des VL II in die EG 9c, Stufe 3 höhergruppiert werde.

In die Stufe 4 würde ich erst zum 01.08.2025 kommen, wenn meine Zulage die Stufe 4 erreicht hätte.

Dies bedeutet für mich jedoch, dass es dann auch mit der EG 10, Stufe 3 weitergeht und die Stufenlaufzeit von vorne beginnt, was für mich große finanzielle Einbußen bedeuten würde.

Ich habe es jedoch so verstanden, dass eine Höhergruppierung seit 2017 stufengleich erfolgt.

Faktisch bin ich derzeit in die EG 9a, Stufe 4 eingruppiert, wonach die Höhergruppierung in die EG 9c, Stufe 4 erfolgen muss - ist das korrekt?

Haufe sagt bzgl. der Höhergruppierung von EG 9a auf EG 9b: "Dieser in § 17 Abs. 4 Satz 3 TvöD/VKA a. F. geregelte Sonderfall der Mitnahme der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung war bis zum 28.2.2017 dem Umstand geschuldet, dass die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9a in den Stufen 2 bis 4 fast identisch bzw. identisch mit den Beträgen der Entgeltgruppe 9b Stufen 2 bis 4 waren (vgl. Niderschriftenerklärung Nr. 10 zum TVöD/VKA a. F.). Eine stufengleiche Höhergruppierung hätte also ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit zu einem Verlust der Stufenlaufzeit geführt, ohne dass sich mit der Höhergruppierung ein finanzieller Zugewinn ergeben hätte (Garantiebeträge sind bei der stufengleichen Höhergruppierung abgeschafft)."

Sollte ich von der EG 9a, Stufe 4 (4.331,88 Euro) auf die EG 9c, Stufe 3 (4.339.43 Euro) höhergruppiert werden, handelt es sich hier ebenfalls um keinen finanziellen Zugewinn. Hierbei würde die stufengleiche Höhergruppierung m. E. ja auch außer acht gelassen, wo wir wieder beim Anfang wären.

Habe ich etwas übersehen? "Killt" mich hier der Umstand der "höherwertigen Tätigkeit" bzw. Zulage? Falls ja, warum?

Vielen Dank!


MoinMoin

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #1 am: 25.04.2025 09:46 »
Es wäre mir neu, dass die Zulage eine eigene Laufzeit hat. Wo steht das?
So wie ich es verstanden habe, hättest du ab dem 1.1.2023 die Zulage zu 9c S4 bekommen müssen.

Maggus

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #2 am: 25.04.2025 10:17 »
Hier ist die Protokollerklärung zu § 17 Absätze 4 und 4a zu beachten.

Zum 01.08.22 wurde eine höherwertigere Tätigkeit übertragen wodurch die Zulage gem. § 14 von EG 9a Stufe 3 nach 9c St. 3 ausgelöst wurde.
Die Stufenlaufzeit läuft dabei weiter, was eine Änderung der Zulage zum 01.01.2023 zur Folge hatte: EG 9a Stufe 4 nach EG 9c Stufe 4.

Die Übertragung der EG 10 Stelle sollte allerdings nicht zum 01.06.25 erfolgen!
Denn diese Übertragung löst die Regelung der oben erwähnten Protokollnotiz aus:
Du wirst nachträglich so gestellt, als wenn Dir die 9c-Tätigkeit zum 01.08.2022 übertragen wurde, mit der Folge:
Höhergruppierung zum 01.08.2022 nach 9c Stufe 3 - Stufenlaufzeit beginnt neu. 
Demzufolge wird die Stufe 4 erst zum 01.08.2025 erreicht - eine Höhergruppierung nach EG 10 zum 01.06.2025 würde damit korrekterweise in Stufe 3 erfolgen und die Stufenlaufzeit der St. 3 erneut neu beginnen.
Wird die EG 10-Stelle zum 01.08.2025 übertragen erfolgt zunächst der Stufenaufstieg in St. 4 und dann die Höhergruppierung nach EG 10 St. 4.

Fuchs21

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #3 am: 25.04.2025 11:01 »
Es wäre mir neu, dass die Zulage eine eigene Laufzeit hat. Wo steht das?
So wie ich es verstanden habe, hättest du ab dem 1.1.2023 die Zulage zu 9c S4 bekommen müssen.

In dem Thread https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123794.0.html wurde ein ähnlich gelagerter Fall diskutiert. Dort wird die Meinung vertreten, dass das mit der "Verringerung" der Zulage beim Stufenaufstieg korrekt ist.

Fuchs21

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #4 am: 25.04.2025 11:06 »
Hier ist die Protokollerklärung zu § 17 Absätze 4 und 4a zu beachten.

Zum 01.08.22 wurde eine höherwertigere Tätigkeit übertragen wodurch die Zulage gem. § 14 von EG 9a Stufe 3 nach 9c St. 3 ausgelöst wurde.
Die Stufenlaufzeit läuft dabei weiter, was eine Änderung der Zulage zum 01.01.2023 zur Folge hatte: EG 9a Stufe 4 nach EG 9c Stufe 4.

Diese Konstellation gab es nicht. Ich bin in EG 9a, Stufe 4 eingruppiert und erhalte seit dem 01.01.2023 die Zulage zur EG 9c, Stufe 3.

Auf dem "Papier" erhalte ich die Zulage seit dem 01.05.2022. Die erste Auszahlung erfolgte jedoch erst im August 2022 (nach 3 Monaten).

Die Übertragung der EG 10 Stelle sollte allerdings nicht zum 01.06.25 erfolgen!
Denn diese Übertragung löst die Regelung der oben erwähnten Protokollnotiz aus:
Du wirst nachträglich so gestellt, als wenn Dir die 9c-Tätigkeit zum 01.08.2022 übertragen wurde, mit der Folge:
Höhergruppierung zum 01.08.2022 nach 9c Stufe 3 - Stufenlaufzeit beginnt neu. 
Demzufolge wird die Stufe 4 erst zum 01.08.2025 erreicht - eine Höhergruppierung nach EG 10 zum 01.06.2025 würde damit korrekterweise in Stufe 3 erfolgen und die Stufenlaufzeit der St. 3 erneut neu beginnen.
Wird die EG 10-Stelle zum 01.08.2025 übertragen erfolgt zunächst der Stufenaufstieg in St. 4 und dann die Höhergruppierung nach EG 10 St. 4.

Eine Höhergruppierung in die EG 10 zum 01.08.2025 wird seitens meines Arbeitgebers ausgeschlossen, da das Personal auf der neuen Stelle so schnell wie möglich benötigt wird.

Maggus

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #5 am: 25.04.2025 11:35 »
 :o
Wie jetzt?
Du schreibst, dass Dir zum 01.08.2022 höherwertigere Aufgaben nach EG 9c übertragen wurden und nun schreibst Du, dass die Differenzzulage auf dem Papier ab 01.05.2022 gilt?

Maßgeblich ist die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit durch den Arbeitgeber.
Zu welchem Datum wurde die höherwertigere Tätigkeit vom Arbeitgeber nun übertragen?

Fuchs21

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #6 am: 25.04.2025 11:51 »
:o
Wie jetzt?
Du schreibst, dass Dir zum 01.08.2022 höherwertigere Aufgaben nach EG 9c übertragen wurden und nun schreibst Du, dass die Differenzzulage auf dem Papier ab 01.05.2022 gilt?

Maßgeblich ist die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit durch den Arbeitgeber.
Zu welchem Datum wurde die höherwertigere Tätigkeit vom Arbeitgeber nun übertragen?

Ich sollte ursprünglich zum 01.05.2022 die Stelle mit der EG 9c beginnen.

Da meine alte Abteilung jedoch noch Bedarf angemeldet hat, hat sich der Wechsel in die andere Abteilung auf den 01.08. verschoben.

Mit wurde erklärt, dass - damit mir keine finanziellen Nachteile entstehen - ich bereits zum 01.05. eine Zulage erhalte.

In der Praxis konnte die Zulage gemäß der Regelung in der Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkung zur Entgeltordnung jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten gewährt werden.

"1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung
nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist
ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen.
2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten
hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der
Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach
Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage."


So ganz verstehe ich das nicht, da ich faktisch keine Ausbildung gemacht habe, sondern zur Teilnahme am VL II freigestellt wurde.

Der PR hat sich auf das Urteil des LAG Hamm vom 07.05.2020 (17 Sa 1668/19) berufen, wonach Der Sinn und Zweck der Regelung zur persönlichen Zulage in der Gleichstellung (durch entsprechende Bezahlung) der Beschäftigen mit und ohne die entsprechende Qualifikation (hier AL II) liegt.

Ganz konkret heißt das, dass
1.   die (noch) nicht qualifizierten Beschäftigten keinen Nachteil durch die Übernahme höherqualifizierter Tätigkeiten erfahren und entsprechenden Gehaltsausgleich (durch die Zulagenzahlung) erhalten. Mit der Konsequenz, dass
2.   die (noch) nicht qualifizierten Beschäftigten auch keinen Vorteil  gegenüber den vergleichbar von Tätigkeitsbeginn an qualifizierten Beschäftigten erlangen.

Insofern ist die Zulage eine „Kompensation“, die sich passgenau abschmelzt, je mehr der Beschäftigte im Entgelt steigt bis hin zur Erreichung des für die Tätigkeit tatsächlich festgelegten Entgeltes.

Die Frage ist, ob ich eine Chance habe, in die EG 9c, Stufe 4 und somit auch in die EG 10, Stufe 4 höhergruppiert zu werden. Offensichtlich ja nur, wenn ich den offiziellen Wechseltermin auf den 01.08. legen kann.

Maggus

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #7 am: 25.04.2025 16:46 »
Das heißt Dir wurde eine 9c-Stelle zu einem Zeitpunkt übertragen, an dem Du noch nicht die in der Person gestellten tariflichen Anforderungen für die EG 9c erfüllst.

Dann hätte m.E. nach eine Höhergruppierung nach EG 9b erfolgen müssen (Vorbemerkungen zu den Eingruppierungsregelungen gem. Ziff. 2) und dann eine Zulage nach 9c gem. Ziff. 7.

Nachdem der AG selbst die Umsetzung verzögerte, Dich aber zumindest bezgl. der Zulage so gestellt hat, als hätte die Stellenübertragung bereits zum 01.05.2022 stattgefunden, dann sollte (könnte) er das Datum 01.05.22 auch bei der Höhergruppierung nach EG 9c anwenden. Somit würde während der Zulagenzeit bereits der Stufenwechsel in St. 4 erfolgen und danach die Höhergruppierung nach EG 9c St. 4.

Somit hätte die Stellenübertragung am 01.05.2022 eine Höhergruppierung nach EG 9c St. 3 bedeutet mit Neubeginn der Stufenlaufzeit in St. 3 und damit zum 01.05.25 den Wechsel in Stufe 4 und anschließender Höhergruppierung (stufengleich) nach EG 9c St. 4. Danach erfolgt die Übertragung der EG 10 Tätigkeit mit Höhergrupp. nach EG 10 St. 4. 

Ansonsten mit Verweis auf die Antwort von MoinMoin bezgl. der Zulagenlaufzeit.
Die Zulage gem. Ziff. 7 entfällt, wenn Du die für die EG 9c vorausgesetzte Ausbildung/Weiterbildung des Tarifvertrages erfüllst (28.05.25) und damit nach 9c eingruppiert bist.

TVOEDAnwender

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #8 am: 25.04.2025 16:57 »
Das heißt Dir wurde eine 9c-Stelle zu einem Zeitpunkt übertragen, an dem Du noch nicht die in der Person gestellten tariflichen Anforderungen für die EG 9c erfüllst.

Dann hätte m.E. nach eine Höhergruppierung nach EG 9b erfolgen müssen (Vorbemerkungen zu den Eingruppierungsregelungen gem. Ziff. 2) und dann eine Zulage nach 9c gem. Ziff. 7.

Nachdem der AG selbst die Umsetzung verzögerte, Dich aber zumindest bezgl. der Zulage so gestellt hat, als hätte die Stellenübertragung bereits zum 01.05.2022 stattgefunden, dann sollte (könnte) er das Datum 01.05.22 auch bei der Höhergruppierung nach EG 9c anwenden. Somit würde während der Zulagenzeit bereits der Stufenwechsel in St. 4 erfolgen und danach die Höhergruppierung nach EG 9c St. 4.

Somit hätte die Stellenübertragung am 01.05.2022 eine Höhergruppierung nach EG 9c St. 3 bedeutet mit Neubeginn der Stufenlaufzeit in St. 3 und damit zum 01.05.25 den Wechsel in Stufe 4 und anschließender Höhergruppierung (stufengleich) nach EG 9c St. 4. Danach erfolgt die Übertragung der EG 10 Tätigkeit mit Höhergrupp. nach EG 10 St. 4. 

Ansonsten mit Verweis auf die Antwort von MoinMoin bezgl. der Zulagenlaufzeit.
Die Zulage gem. Ziff. 7 entfällt, wenn Du die für die EG 9c vorausgesetzte Ausbildung/Weiterbildung des Tarifvertrages erfüllst (28.05.25) und damit nach 9c eingruppiert bist.

Richtig. Sinn und Zweck der Zulagenregelung nach Ziffer 7 der Vorbemerkungen zur EGO ist ja, dass jemand ohne AL II/VL II nicht besser (aber auch im Ergebnis nicht schlechter) gestellt wird, als jemand, der zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit den AL II/VL II schon hat.

Kurz zusammengefasst (wenn die AuP-Pflicht gilt):

Übertragung EG 9c (VL II liegt vor) = stufengleiche HG, Stufenlaufzeit fängt neu an zu laufen.

Übertragung EG 9c (VL II liegt nicht vor) = Eingruppierung bleibt gleich, Stufe läuft weiter = Zulagenzahlung jedoch als ob man die Voraussetzungen erfüllt bei Übertragung erfüllt hätte. Wenn man den VL II (erfolgreich) abgeschlossen hat, wird man dann in der Stufe so gestellt, als hätte man den VL II schon zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten gehabt.

Zu den unterschiedlichen Daten der TE:
Bis 2023 war es noch so der Zulagenregelung der Vorbemerkung zur Nr. 7 geregelt, dass man die Zulage erst ab dem 4. Monat nach Übertragung der hW-Tätigkeit (mit AuP-Pflicht) erhalten hat. Dies haben die Tarifvertragsparteien jedoch inzwischen geändert, die Zulage nach Nr. 7 erfolgt seit 2023 ab dem 1. Monat der Übertragung der hW Tätigkeit.

Fuchs21

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #9 am: 13.05.2025 11:12 »
Danke für eure Antworten.

§ 14 TVöD ist bei mit nicht anwendbar, da es sich um keine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit handelt.

Aufgrund dessen erhalte ich eine Zulage, gemäß Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung.

Meine Umsetzung erfolgte zum 01.05.2022 und die Zulage erhalte ich also seit dem 01.08.2022.

Mir geht es jetzt aber explizit darum, welche Zeiten für die Stufenlaufzeit anrechenbar sind. Die Zeiten der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (01.05.) oder die der Zahlung der Zulage (01.08.) und warum?

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Anrechnung der Stufenlaufzeit, wenn § 18 Abs. 5 TVöD (und desses Protokollerklärungen) nicht anzuwenden sind?

Wenn die grundsätzlichen Regelungen des TVöD gelten, dann bleibt ja eigentlich nur der § 17 Abs. 4 TVöD und die Höhergruppierung erfolgt stufengleich?

Nochmal im Überblick:
01.01.2019 - EG 9a Stufe 3
01.05.2022 - Umsetzung Übertragung höherwertige Tätigkeit
01.08.2022 - Gewährung Zulage nach Zi. 7 Abs. 3 EntgO (EG 9a Stufe 3 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3)
01.01.2023 - EG 9a Stufe 4 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3
27.05.2025 - Abschluss VL II > Höhergruppierung EG 9c
01.06.2025 - Umsetzung > Höhergruppierung EG 10

Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?
« Last Edit: 13.05.2025 11:29 von Fuchs21 »

ITheini

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #10 am: 27.05.2025 13:44 »
Lehne doch die Umsetzung einfach ab bzw. "drohe zumindest damit". Gehen tut leider immer erst dann was, wenn man scharf schiesst... :(

ich1974

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #11 am: 28.05.2025 10:36 »
Die Stufe 4 in der 9a hättest du schon am 01.01.2022 erreichen müssen.

VFA West

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Antw:Stufengleiche Höhergruppierung?
« Antwort #12 am: 30.05.2025 18:37 »
Danke für eure Antworten.

§ 14 TVöD ist bei mit nicht anwendbar, da es sich um keine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit handelt.

Aufgrund dessen erhalte ich eine Zulage, gemäß Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung.

Meine Umsetzung erfolgte zum 01.05.2022 und die Zulage erhalte ich also seit dem 01.08.2022.

Mir geht es jetzt aber explizit darum, welche Zeiten für die Stufenlaufzeit anrechenbar sind. Die Zeiten der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (01.05.) oder die der Zahlung der Zulage (01.08.) und warum?

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Anrechnung der Stufenlaufzeit, wenn § 18 Abs. 5 TVöD (und desses Protokollerklärungen) nicht anzuwenden sind?

Wenn die grundsätzlichen Regelungen des TVöD gelten, dann bleibt ja eigentlich nur der § 17 Abs. 4 TVöD und die Höhergruppierung erfolgt stufengleich?

Nochmal im Überblick:
01.01.2019 - EG 9a Stufe 3
01.05.2022 - Umsetzung Übertragung höherwertige Tätigkeit
01.08.2022 - Gewährung Zulage nach Zi. 7 Abs. 3 EntgO (EG 9a Stufe 3 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3)
01.01.2023 - EG 9a Stufe 4 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3
27.05.2025 - Abschluss VL II > Höhergruppierung EG 9c
01.06.2025 - Umsetzung > Höhergruppierung EG 10

Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?

Es ist doch eigentlich ganz einfach. In der Protokollerklärung steht es ja geschrieben:

Abs. 3 Satz 2 (hier geht es um die Zulage)
Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage.

Absatz 4 Satz 2
Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist.

Absatz 4 Satz 3
In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.

Bei einer Höhergruppierung im Mai 2022 wärst du der EG 9c/3 zugeordnet worden und hättest im Mai 2025 die EG 9c/4 erreicht.

Somit wirst du Ende Mai der EG 9c/4 zugeordnet. Und zum 1. Juni kannst du in die EG 10/4 höhergruppiert werden.

Es kann natürlich sein, dass deine Personalabteilung sich auf die alte Protokollerklärung beruht, welche du zitiert hast. Demnach begann die Zulagenzahlung ja erst mit Beginn des vierten Monats, also August 2022. Soweit ich weiß, wendet man aber immer die jeweils aktuell gültigen Gesetze/Tarifverträge/Protokollerklärungen an und nicht die veralteten.

Kannst uns ja mal auf den neuesten Stand bringen.