Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Von TVV in AT
Bastel:
--- Zitat von: igifcc am 28.04.2025 09:00 ---Hallo zusammen,
danke erstmal für die Rückmeldungen. Ehrlich gesagt, war das nur eine kurze Ankündigung ohne, dass ich Details bekommen habe. Wird sich sicherlich klären. Naja, der Deal ist ja, Gehalt bleibt gleich also inkl. der Zulage (obwohl die zusätzliche Tätigkeit wegfällt die diese begründet hat), dafür AT Vertrag. Wurde nur kurz gesagt, geht vor allem um die Zeiterfassung, die wegfallen soll. Also Überstunden mit Vertrag abgegolten.
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Ok, jetzt habe ich es verstanden. Ist bei einem Bekannten von mir ähnlich. Bei ihm steht im Vertrag E11 + Zulage, dafür Vertrauensarbeitszeit. Der Rest vom TVV gilt aber weiterhin.
MoinMoin:
Ist denn nach der aktuellen EUGH Rechtsprechung so eine Vertrauensarbeitszeit überhaupt noch zulässig?
Gewerbler:
--- Zitat von: MoinMoin am 29.04.2025 07:35 ---Ist denn nach der aktuellen EUGH Rechtsprechung so eine Vertrauensarbeitszeit überhaupt noch zulässig?
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Soweit ich weiß, ging es da ja nur darum, dass die tatsächliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Arbeitszeitrechtlich sind ja (noch) maßgeblich, dass im Durchschnitt 8 Stunden pro Tag bzw. maximal 10 Stunden pro Tag nicht überschritten werden und die Pausen eingehalten werden.
Man kann ja auch mit Vertrauensarbeitszeit die Arbeitszeit erfassen, nur wird sie dann tarifseitig nicht bewertet, d.h. Über- oder Unterstunden haben keine Auswirkungen (so wie ich es verstehe).
Erfahrungsgemäß läuft das ganze dann ja in der Regel zu Lasten des AN, deshalb willigt man nach meiner Erfahrung in sowas nur gegen Zahlung einer ausreichend dotierten Zulage ein - wenn überhaupt ;D
Vergleiche auch: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/26846
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Maggus am 28.04.2025 08:25 ---Die Voraussetzung für einen AT-Vertrag ist im TV-V § 1 Abs. 3a geregelt.
Ansonsten ist es kein AT-Vertrag, sondern irgendeine Sonderregelung.
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Ein AT Vertrag ist bei nicht vorhandener beidseitiger Tarifbindung schon möglich. Wenn der TE nicht gewerkschaftlich organisiert ist oder sein AG nicht Mitglied im KAV ist, ist das überhaupt kein Problem.
Die Frage ob der AG (wenn er KAV Mitglied ist) das satzungsrechtlich darf, ist keine Frage des Tarifvertrages.
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