Autor Thema: 4 Wochen nicht im Öffentlichen Dienst - niedrigere Stufe  (Read 3399 times)

Rowhin

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Übrigens: in meinem Vertrag steht keine Stufe. Nur die Eingruppierung. Die Stufe habe ich nur durch Nachfrage erfahren....

Das ist Standard. Die Stufe wird fast immer erst im Nachhinein berechnet, sofern nicht etwas Spezifisches verhandelt wurde. Bei uns kommt die Stufenfestlegung oft weit nach dem Arbeitsvertrag.

MoinMoin

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Übrigens: in meinem Vertrag steht keine Stufe. Nur die Eingruppierung. Die Stufe habe ich nur durch Nachfrage erfahren....

Das ist Standard. Die Stufe wird fast immer erst im Nachhinein berechnet, sofern nicht etwas Spezifisches verhandelt wurde. Bei uns kommt die Stufenfestlegung oft weit nach dem Arbeitsvertrag.
Und dann legt ihr weit nach dem Arbeitsvertrag fest, dass ihr förderliche Zeiten gewährt?
Nett, aber da würde bei uns der Rechnungshof den A* für aufreißen.

daher ist bei uns Standard, dass im Einstellungsvermerk die Stufe drin steht und sofern eine kann Regelung (16.2 /2a) gewährt wird, dies auch im AV steht.

Rowhin

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Übrigens: in meinem Vertrag steht keine Stufe. Nur die Eingruppierung. Die Stufe habe ich nur durch Nachfrage erfahren....

Das ist Standard. Die Stufe wird fast immer erst im Nachhinein berechnet, sofern nicht etwas Spezifisches verhandelt wurde. Bei uns kommt die Stufenfestlegung oft weit nach dem Arbeitsvertrag.
Und dann legt ihr weit nach dem Arbeitsvertrag fest, dass ihr förderliche Zeiten gewährt?
Nett, aber da würde bei uns der Rechnungshof den A* für aufreißen.

daher ist bei uns Standard, dass im Einstellungsvermerk die Stufe drin steht und sofern eine kann Regelung (16.2 /2a) gewährt wird, dies auch im AV steht.

Ich sage ja nicht, dass das gut ist (ist es nämlich definitiv nicht), aber so läuft es hier und an meinen vorigen Unis seit...keine Ahnung, seit sämtliche Leute da sind, die ich jemals dazu gesprochen habe. Ob der bayerische Rechnungshof da toleranter ist, kann ich dir nicht sagen. Förderliche Zeiten werden in die Feststellung aufgenommen, bzw. geben die Einstellenden an, was sie alles anrechnen wollen würden, aber ob das funktioniert, weißt du als AN erst, wenn du schon unterschrieben hast.

Das Argument der Leitung der Personalverwaltung, gerade frisch diesen Monat in der Personalversammlung vorgebracht ist folgendes: das müsste der Einstellende/Vorgesetzte im Bewerbungsgespräch transparent darstellen, was für eine Stufe wahrscheinlich ist, ein guter erfahrener Vorgesetzter könne das einerseits einschätzen und andererseits gegenüber der Personalabteilung/dem Rechnungshof/welchem Gespenst auch immer entsprechend herausargumentieren zu versuchen, aber ob das dann wirklich in der Prüfung, die nur erfolgen kann, wenn alle Unterlagen vorlägen und sicher sei, dass der Mitarbeiter komme, dann auch rauskommt, ist nie 100% sicher. Für Vorprüfungen prospektiver Mitarbeiter sei schlicht keine Kapazität vorhanden.
« Last Edit: 30.04.2025 08:29 von Rowhin »

MoinMoin

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Und formal "kann" dir nichts mehr angerechnet werden, da die Grundlage zur Anwendung von fZ fehlt.
Bei uns wird das Thema fZ im VG angesprochen und abgefragt, wo die Schmerzgrenze des AN ist.

Ob und wieviel fZ angerechnet werden kann, dafür brauchen wir 5 Minuten, wenn der Lebenslauf/Zeugnisse vorliegt und Unklarheiten werden im VG geklärt.

Und der Uni Personalbereich ist der grusseligste den ich bisher erleben durfte (4 Unis in 3 BL)

Rowhin

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Und der Uni Personalbereich ist der grusseligste den ich bisher erleben durfte (4 Unis in 3 BL)

Amen. Habe zwar nur 14 Jahre und zwei Unis auf dem Buckel, aber was ich inzwischen so gesehen habe, da trifft es gruselig ganz gut. Je mehr Einblick man bekommt, umso schlimmer wird es. Und es liegt meiner Erfahrung nach selten an faulen, inkompetenten oder unmotivierten Sachbearbeiterinnen, da ist das Problem höher angesiedelt...aber gut, dazu muss man jetzt nicht den ganzen Thread derailen.

troubleshooting

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Für Vorprüfungen prospektiver Mitarbeiter sei schlicht keine Kapazität vorhanden.

Made my day! Als ich mich damals in ÖD beworben habe, bekam ich von dem zuständigen Herrn aus der Pers. einen Anruf: Sie möchten mich zum Vorstellungsgespräch einladen, aber vorher die Rahmenbedingungen klären. Anhand meiner Bewerbungsunterlagen würde ich mit der EG XX Stufe 3 angestellt. Er wollte vorher klären, ob das für mich OK ist? Es spart mehr Zeit das vorher zu klären, als das ein Haufen Leute im Vorstellungsgespräch sitzen und die Bewerber dann sagen: Zu den Konditionen nicht.

Isa87

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Und der Uni Personalbereich ist der grusseligste den ich bisher erleben durfte (4 Unis in 3 BL)

Ja... bei mir gehts hier auch um den Wechsel von einer Uni zur anderen... kann ich also nur bestätigen.
Bin ja froh dass das mit den Stufen nicht nur bei mir nicht im Vertrag steht.

DiVO

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Übrigens: in meinem Vertrag steht keine Stufe. Nur die Eingruppierung. Die Stufe habe ich nur durch Nachfrage erfahren....

Das ist Standard. Die Stufe wird fast immer erst im Nachhinein berechnet, sofern nicht etwas Spezifisches verhandelt wurde. Bei uns kommt die Stufenfestlegung oft weit nach dem Arbeitsvertrag.

Bei uns wird dem potenziellen neuen Beschäftigten mit dem Vertragsangebot als Anlage zum Vertrag eine Entgeltfestsetzung gegeben, aus der neben EG und Stufe natürlich auch das Bruttogehalt in Zahlen aufgeführt ist.

Wie will denn der neue Mitarbeiter sonst vorher das Vertragsangebot prüfen oder beurteilen?


Rowhin

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Übrigens: in meinem Vertrag steht keine Stufe. Nur die Eingruppierung. Die Stufe habe ich nur durch Nachfrage erfahren....

Das ist Standard. Die Stufe wird fast immer erst im Nachhinein berechnet, sofern nicht etwas Spezifisches verhandelt wurde. Bei uns kommt die Stufenfestlegung oft weit nach dem Arbeitsvertrag.

Bei uns wird dem potenziellen neuen Beschäftigten mit dem Vertragsangebot als Anlage zum Vertrag eine Entgeltfestsetzung gegeben, aus der neben EG und Stufe natürlich auch das Bruttogehalt in Zahlen aufgeführt ist.

Wie will denn der neue Mitarbeiter sonst vorher das Vertragsangebot prüfen oder beurteilen?

Kann er nicht im Detail oder mit Sicherheit. Siehe:

Übrigens: in meinem Vertrag steht keine Stufe. Nur die Eingruppierung. Die Stufe habe ich nur durch Nachfrage erfahren....

Das ist Standard. Die Stufe wird fast immer erst im Nachhinein berechnet, sofern nicht etwas Spezifisches verhandelt wurde. Bei uns kommt die Stufenfestlegung oft weit nach dem Arbeitsvertrag.
Und dann legt ihr weit nach dem Arbeitsvertrag fest, dass ihr förderliche Zeiten gewährt?
Nett, aber da würde bei uns der Rechnungshof den A* für aufreißen.

daher ist bei uns Standard, dass im Einstellungsvermerk die Stufe drin steht und sofern eine kann Regelung (16.2 /2a) gewährt wird, dies auch im AV steht.

Ich sage ja nicht, dass das gut ist (ist es nämlich definitiv nicht), aber so läuft es hier und an meinen vorigen Unis seit...keine Ahnung, seit sämtliche Leute da sind, die ich jemals dazu gesprochen habe. Ob der bayerische Rechnungshof da toleranter ist, kann ich dir nicht sagen. Förderliche Zeiten werden in die Feststellung aufgenommen, bzw. geben die Einstellenden an, was sie alles anrechnen wollen würden, aber ob das funktioniert, weißt du als AN erst, wenn du schon unterschrieben hast.

Das Argument der Leitung der Personalverwaltung, gerade frisch diesen Monat in der Personalversammlung vorgebracht ist folgendes: das müsste der Einstellende/Vorgesetzte im Bewerbungsgespräch transparent darstellen, was für eine Stufe wahrscheinlich ist, ein guter erfahrener Vorgesetzter könne das einerseits einschätzen und andererseits gegenüber der Personalabteilung/dem Rechnungshof/welchem Gespenst auch immer entsprechend herausargumentieren zu versuchen, aber ob das dann wirklich in der Prüfung, die nur erfolgen kann, wenn alle Unterlagen vorlägen und sicher sei, dass der Mitarbeiter komme, dann auch rauskommt, ist nie 100% sicher. Für Vorprüfungen prospektiver Mitarbeiter sei schlicht keine Kapazität vorhanden.

Aber freut mich zu hören, dass es zumindest nicht überall so läuft.

MoinMoin

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Kann er nicht im Detail oder mit Sicherheit. Siehe:

Wenn der AG zu schlecht organisiert ist diese Prüfung vorher zu machen. Dann muss der AN entweder es selbst in den AV eintragen und dann kann der Ag sich überlegen, ob er es unterschreibt oder Gottvertrauen haben, das der AV so sein wird wie er es möchte.

Und ein PR, der in der Mitbestimmung ist und der Einstellung ohne diese Unterlagen blind zustimmt ist, halt ein ziemlicher mieser PR.

Tagelöhner

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Davon gibt es ziemlich viele PR-Vertreter, die ihre Funktion nur halbgar begreifen und ihre Aufgabe nur halbherzig verfolgen. Nach außen wird das dann gerne als "Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem PR und der Dienststellenleitung" verkauft.

Rowhin

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Und ein PR, der in der Mitbestimmung ist und der Einstellung ohne diese Unterlagen blind zustimmt ist, halt ein ziemlicher mieser PR.
Davon gibt es ziemlich viele PR-Vertreter, die ihre Funktion nur halbgar begreifen und ihre Aufgabe nur halbherzig verfolgen. Nach außen wird das dann gerne als "Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem PR und der Dienststellenleitung" verkauft.

Das Verhältnis zwischen unserem PR und der Personalabteilung ist eng. Wenn sich die Leitung letzterer also da hinstellt und sagt es geht aber nur so und nicht anders, dann stellt sich der Personalrat dahinter und sagt "nur so können wir überhaupt den Laden am Laufen halten und überhaupt jemand einstellen." Leider.

TVOEDAnwender

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Kann er nicht im Detail oder mit Sicherheit. Siehe:


Und ein PR, der in der Mitbestimmung ist und der Einstellung ohne diese Unterlagen blind zustimmt ist, halt ein ziemlicher mieser PR.

Die Mitbestimmung des PR bei Stufenzuordnung besteht nur für den Tatbestand der "einschlägigen Berufserfahrung".
Bei einer Stufenzuordnung bei Anerkennung förderlicher Zeiten und/oder Wechsel im öD besteht keine Mitbestimmung, da Ermessensentscheidungen des AG der Mitbestimmung entzogen sind. (Ausnahme nur: Es besteht eine festgeschriebene betriebliche Regelung zur Anerkennung fZ, gibts aber nirgendwo).

Quelle: https://www.bund-verlag.de/dam/jcr:e585f94c-8a0b-4d27-8e7f-69bbeca0f8b7/Uebersicht_Stufenzuordnung.pdf?srsltid=AfmBOopjkiWqd4w9ZKLmVe-jdcnCdOgSTrGFP4QxHtxUYJnv8-_RXRTa


MoinMoin

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Ja, das stimmt grundsätzlich.
Aber das eine Zauberwort ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit, das andere das man Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vereinbart, so wie bei uns.

und dann durch die Hintertür sollte man sich den Zugriff auf diese Einstellungsentscheidung besorgen. Denn man ist bei der Einstellung in der Mitbestimmung, sprich man schaut z.B. ob die Rangfolge korrekt abgelaufen ist.
Und wenn die Zusage zur Stelle von der Höhe des Gehaltes abhängt, dann sollte man diese zugesagte Höhe als PR auch kennen.
Ansonsten kann der AG den Platz 1 Kandidaten sagen, du bekommst nur Stufe 1 und dadurch eine Absage provozieren und dem Platz 2 Kandidaten dann eine Stufe 6 gewähren.

ike

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https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27tvlm_a7e5344e1fad34f361cda5bd82074a0a%27%20and%20%40outline_id%3D%27tvlm_data%27%5D


Zitat
Hinweis für die Praxis

Gemäß den Durchführungshinweisen der TdL zu § 16 vom 20.11.2006i. V. m. den Beschlüssen der 5./2007 und der 7./2014 Sitzung der Mitgliederversammlung der TdL vom 25./ 26.9.2007 bzw. 15./16.12.2014 können Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegen übertariflich anerkannt werden. I m Interesse der Gleichbehandlung wurde dieser Beschluss seinerzeit auch auf Wiedereinstellungen ausgedehnt. Dieser Beschluss hat sich durch die Entscheidung des BAG vom 3.7.2014 – 6 AZR 1088/12 – ZTR 2014, 660 inhaltlich überholt (vgl. Erl. 6.4); durch die Erstreckung des Geltungsbereichs der PE Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auf Einstellungen von anderen Arbeitgebern besteht kein Handlungsbedarf. Nach hier vertretener Ansicht sollte von dieser Beschlusslage kein Gebrauch gemacht werden. Zum einen stellt sich bei längeren Unterbrechungen mehr denn je die Frage nach der Aktualität der Vorerfahrung, zum anderen dürfte die häufigere Anwendung dem Gleichbehandlungsgebot unterliegen. In der Endkonsequenz würden die tarifliche Frist in allen Fallkonstellationen unterlaufen und durch eine mitbestimmungspflichtige dreijährige Frist ersetzt werden.