Autor Thema: Elternzeitvertretung - Abwesenheitsvertretung, Zulage nach § 14 TV-L  (Read 964 times)

SchwarzerTee93

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Hallo zusammen,

bei mir ist folgende Situation eingetreten:

Ich habe seit Oktober 2020 eine Stelle E 13 nach TV-L. Im Oktober 2022 wurde ich zur Abwesenheitsvertretung meines Fachbereichsleiters ernannt. Im sehr kurz gehaltenen, dazugehörigen Schreiben heißt es: „Während der Abwesenheit des Amtsinhabers sind Aufgaben und Befugnisse in der Regel in seinem Sinne wahrzunehmen und keine Grundsatzentscheidungen zu treffen. Mit der Übertragung der Abwesenheitsvertretung ist eine Höhergruppierung nicht verbunden.“ Meine Tätigkeitsbeschreibung wurde nicht geändert und entspricht weiterhin der aus 2020 (das weiß ich aber erst seit dieser Woche, da sie mir vorher nicht vorlag). Bislang war das auch kein Problem, wenn mein Chef mal zwei oder drei Wochen im Urlaub war.

Von November bis Februar war mein Vorgesetzter (E 15) nun aber 3 Monate in Elternzeit und ich habe quasi nur noch seine leitenden und koordinieren Aufgaben wahrgenommen (dies wird von der Behördenleitung auch quasi so erwartet), während meine eigentlichen Aufgaben zu 99% liegengeblieben sind. Ich hatte mich bereits im November bei meiner Personalstelle erkundigt, ob mir nun eine Zulage nach § 14 TV-L zustehen wird. Anfang Januar wurde mir mitgeteilt, dass ich keine Zulage erhalte, da die ständige Vertretung (!) der Fachbereichsleitung zu meinen geschäftsplanmäßigen Aufgaben gehöre. Begründet wurde das u.a. mit einem Urteil des BAG vom 05.09.1973, 4 AZR 549/72 .

Nach dieser Begründung habe ich sofort reagiert und um Klärung gebeten, ob ich nun eine ständige Vertretung oder eine Abwesenheitsvertretung sei. Auch habe ich erbeten, mir meine konkreten Aufgaben im Vertretungsfall zu nennen und mir meine Tätigkeitsbeschreibung zu übermitteln. Nach weiteren 3,5 Monaten kam nun eine Antwort:

Ich sei ein Abwesenheitsvertreter, keine ständige Vertretung. Eine Vertretung der Fachbereichsleitung ist zwar in meiner Tätigkeitsbeschreibung nicht expliziert genannt, ich befände mich mit der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 TV-L aber auf einer entsprechenden Qualifikationsebene und es könne somit eine gewisse Leitungsfunktionen erwartet werden.
D.h. es handelt sich um keine vollumfänglichen Aufgabenübertragung und somit ist eine Zulage nicht zu gewähren. 
Es wurde auch das zuständige Ministerium kontaktiert, welches sich wie folgt äußert: „Herrn XY wurde gemäß Schreiben vom 05.10.2022 die Abwesenheitsvertretung der Fachbereichsleitung  übertragen. Nun ist die Vertretungssituation eingetreten, Herr XY nimmt für den Zeitraum der Elternzeit die Vertretung der Fachbereichsleitung wahr. Da diese Vertretung jedoch bereits zu seiner vereinbarten Tätigkeit gehört, folgt daraus, dass ihm keine “andere Tätigkeit” übertragen worden ist. Nach BAG-Rechtsprechung steht ihm daher keine persönliche Zulage zu.“

Ist das wirklich so korrekt? Ich fühle mich nämlich doch etwas ausgenutzt... Für mich sind doch eigentlich nur die Tätigkeiten maßgeblich, die in meiner Tätigkeitsbeschreibung stehen? Das heißt, ich sollte mich zukünftig immer auf diese berufen und wenn von mir mehr als eine reine Abwesenheitsvertretung gewünscht ist, müssen mir die Aufgaben vor Beginn der Vertretungszeit eindeutig übertragen werden?
Das oben genannte Problem, dass man nur zusätzliche Arbeit leistet, aber dafür nichts bekommt, habe nicht nur ich, sondern alle Stellvertreter der Fachbereichsleiter.

Ich freue mich hier ein paar fundierte Einschätzungen zu hören! Danke schon mal im Voraus.

MoinMoin

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Du hast ein Arbeitsvorgang Abwesenheitsvertretung. Dieser hat idR keinen Einfluss auf deine Eingruppierung, da die Zeitanteile zu niedrig sind(30 Tage Urlaub, 15 Krank und x sonstiges). Aufs Jehr gesehen bekommt man da ja keine 33% der Arbeitszeit zusammen.
Wenn jedoch dieser AV einen gewissen Zeitrahmen bei der Gesamtbetrachtung überschreitet, dann ist es EG relevant.

Die Aussage, es wurden keine andere Tätigkeiten übertragen ist, insofern nicht ganz korrekt, da Tätigkeitszuweisungen auch immer einen Zeitanteil beinhalten.

Also würde ich über den Zeitanteil argumentieren und mit den Verweis, dass dieser überschritten werden wird, es ablehnen die Tätigkeit in dem Umfang weiterzuführen.

SchwarzerTee93

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Du hast ein Arbeitsvorgang Abwesenheitsvertretung. Dieser hat idR keinen Einfluss auf deine Eingruppierung, da die Zeitanteile zu niedrig sind(30 Tage Urlaub, 15 Krank und x sonstiges). Aufs Jehr gesehen bekommt man da ja keine 33% der Arbeitszeit zusammen.
Wenn jedoch dieser AV einen gewissen Zeitrahmen bei der Gesamtbetrachtung überschreitet, dann ist es EG relevant.

Die Aussage, es wurden keine andere Tätigkeiten übertragen ist, insofern nicht ganz korrekt, da Tätigkeitszuweisungen auch immer einen Zeitanteil beinhalten.

Also würde ich über den Zeitanteil argumentieren und mit den Verweis, dass dieser überschritten werden wird, es ablehnen die Tätigkeit in dem Umfang weiterzuführen.

Danke, das ergibt natürlich Sinn. Aber ist es auch ein Arbeitsvorgang, wenn er nicht in meiner Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt ist? Das Schreiben zur Übertragung der Abwesenheitsvertretung ist halt so nichtssagend und erläutert überhaupt nicht, was ich tun muss, wenn mein Chef weg ist. Und bislang wird das von der Behördenleitung als Blankoscheck herangezogen, um mich die Arbeit von meinem Chef machen zu lassen.

Alles in allem hat sich mir weniger die Frage gestellt, ob das alles dauerhaft eingruppierungsrelevant ist, da ich ja im Normalfall nur bei Urlaub und Krankheit die Vertretung mache. Das Problem ist ja eher, dass ich der Abwesenheitsvertretung in 2022 zugestimmt habe, aber nun 3 Monate lang erwartet wurde, wesentlich mehr zu machen als ein Abwesenheitsvertreter (auch die in meinem Anfangspost genannten Grundsatzentscheidungen oder die Lösung von extrem komplexen Problemen, in die ich sonst nicht involviert bin). Abwesenheitsvertretung heißt doch eigentlich bei Bedarf ans Telefon zu gehen, Mails lesen, ggf. in einer Besprechung sitzen und das Tagesgeschäft noch etwas zu koordinieren? Hinzu kommt, dass wir eine länderübergreifende Behörde sind und KollegInnen im gleichen Haus, die aber über das andere Bundesland angestellt sind, in der gleichen Situation die Zulage nach § 14 erhalten haben.

Ich werde auf jeden Fall mal das Gespräch mit meinem Chef und der Personalstelle suchen. Ich möchte nämlich nicht wieder in so eine Situation kommen und die nächste Elternzeit steht Ende des Jahres an... Das Geld aus einer möglichen Zulage nach § 14 TV-L ist mir weniger wichtig, als der Stress und das Liegenbleiben meiner eigentlichen Arbeit.

MoinMoin

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Danke, das ergibt natürlich Sinn. Aber ist es auch ein Arbeitsvorgang, wenn er nicht in meiner Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt ist? Das Schreiben zur Übertragung der Abwesenheitsvertretung ist halt so nichtssagend und erläutert überhaupt nicht, was ich tun muss, wenn mein Chef weg ist. Und bislang wird das von der Behördenleitung als Blankoscheck herangezogen, um mich die Arbeit von meinem Chef machen zu lassen.
Also da ist doch das Schreiben welches klar benennt, dass dir das übertragen wurde:
Es wurde auch das zuständige Ministerium kontaktiert, welches sich wie folgt äußert: „Herrn XY wurde gemäß Schreiben vom 05.10.2022 die Abwesenheitsvertretung der Fachbereichsleitung  übertragen.

und die schriftlich? kommunizierte Aussage:
Ich sei ein Abwesenheitsvertreter, keine ständige Vertretung. Eine Vertretung der Fachbereichsleitung ist zwar in meiner Tätigkeitsbeschreibung nicht expliziert genannt, ich befände mich mit der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 TV-L aber auf einer entsprechenden Qualifikationsebene und es könne somit eine gewisse Leitungsfunktionen erwartet werden.
Und klar kann Leitungsfunktionen erwartet werden.
Aber die Eingruppierung richtet sich nicht nach Erwartungen, sondern nach Arbeitsvorgängen. Ein Blick in den §12 kann da der Personalstelle eventuell helfen.
Und ein Arbeitsvorgang ist bei dir die Vertretung in Abwesenheit, die mit EG15 zu bewerten ist (Zeit Anteil normalerweise unter 20% auf Jahr gesehen). Aber wenn dieser AV (vorübergehend) 33% deiner Tätigkeiten ausmacht bist du in EG14 eingruppiert (bzw. bekommst die Zulage zur 14).
Zitat
Ich werde auf jeden Fall mal das Gespräch mit meinem Chef und der Personalstelle suchen. Ich möchte nämlich nicht wieder in so eine Situation kommen und die nächste Elternzeit steht Ende des Jahres an... Das Geld aus einer möglichen Zulage nach § 14 TV-L ist mir weniger wichtig, als der Stress und das Liegenbleiben meiner eigentlichen Arbeit.
Zum einen solltest du das Entgelt der Zulage schriftlich einfordern und zwar §37 konform.
Also Benennung des dir deiner Meinung nach geschuldeten Entgeltes.

Und zum zweiten würde ich schriftlich klarstellen, dass du, sofern bei Elternzeit keine vorübergehende Übertragung von mehr Zeit Anteilen für die Vertretung vorgenommen wird, du eben auch nur mit weniger als einem Drittel deiner Jahresarbeitszeit die Vertretung übernehmen darfst, da es ansonsten eben EG relevant werden würde.
Und so verhältst du dich dann auch. Du machst halt jeden Tag 2h Vertretung und lässt den Rest liegen, mit dem Hinweis, dass es dir untersagt wurde mehr Zeit auf die Vertretung zu verwenden.
Am besten legst du denen die bisherigen Stunden vor, die du mit Vertretung in diesem Jahr beschäftigt warst und berichtest, wieviel Stunden du noch Vertretung machen darfst, sofern sie dir nicht vorübergehend einen höheren Zeit Anteil zuweisen.
Bei 255 Arbeitstagen im Jahr sind es 85 Tage für Vertretung also 680 h im Jahr, die Eingruppierungsunschädlich sind.
Kinderkacke bekämpft man mit Korinthenkacke.
Und Verwaltung schlägt man mit Verwaltung.

ike

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https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf


Zitat
2.3.2 Keine schädlichen Unterbrechungszeiten
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der einschlägigen Be-
rufserfahrung und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss
erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann vorherige einschlägige Berufserfahrung
verfällt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zeitspanne zwischen dem Erwerb der vorherigen be-
ruflichen Erfahrung und der Einstellung beim Bund grundsätzlich ohne Relevanz ist und deshalb
keine schädlichen Unterbrechungszeiten entstehen können. Es entspricht vielmehr der Le-
benserfahrung, dass erworbene Berufserfahrung bei Untätigkeit oder einer anderen Berufstätig-
keit auch wieder verloren geht und somit „entwertet“ ist. Dabei dürfte es maßgeblich auf das Be-
rufsbild ankommen. Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche aufgrund der Weiter-
entwicklung bereits nach wenigen Jahren „überholt“ sind, dürfte es nicht zu einer Berücksichti-
gung dieser Zeiten kommen. Hingegen dürfte es bei bestimmten Tätigkeiten möglich sein, auch
nach mehreren Jahren der Unterbrechung noch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichti-
gen. Es obliegt der Dienststelle, in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Berufserfahrung vorliegt
und ob diese aufgrund der verstrichenen Zeit noch als einschlägig betrachtet werden kann.

Rowhin

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https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf


Zitat
2.3.2 Keine schädlichen Unterbrechungszeiten
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der einschlägigen Be-
rufserfahrung und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss
erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann vorherige einschlägige Berufserfahrung
verfällt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zeitspanne zwischen dem Erwerb der vorherigen be-
ruflichen Erfahrung und der Einstellung beim Bund grundsätzlich ohne Relevanz ist und deshalb
keine schädlichen Unterbrechungszeiten entstehen können. Es entspricht vielmehr der Le-
benserfahrung, dass erworbene Berufserfahrung bei Untätigkeit oder einer anderen Berufstätig-
keit auch wieder verloren geht und somit „entwertet“ ist. Dabei dürfte es maßgeblich auf das Be-
rufsbild ankommen. Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche aufgrund der Weiter-
entwicklung bereits nach wenigen Jahren „überholt“ sind, dürfte es nicht zu einer Berücksichti-
gung dieser Zeiten kommen. Hingegen dürfte es bei bestimmten Tätigkeiten möglich sein, auch
nach mehreren Jahren der Unterbrechung noch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichti-
gen. Es obliegt der Dienststelle, in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Berufserfahrung vorliegt
und ob diese aufgrund der verstrichenen Zeit noch als einschlägig betrachtet werden kann.

Auch hier wie im anderen Thread, nur als Notiz: das Rundschreiben bezieht sich auf den TVöD. Die entsprechende Regelung im TV-L findet sich in §17(3):

Zitat
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
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