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Blockteilzeit üblich im ÖD?

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Umlauf:
Diese Modelle waren beim Bund früher quotiert. Das heißt, wenn die Quote 5 Mitarbeiter in einer Behörde zuließ, hatte die 6. Person, die kam, Pech gehabt. Seit einiger Zeit wird es in Bund eigentlich nicht mehr angeboten.

Ich denke, dass im kommunalen Bereich ähnlich verfahren wird. Höchstens übertariflich.

Garfield73:
Generell wird sich diese Frage nicht beantworten lassen und immer eine Einzelfallprüfung nach sich ziehen.
Hauptsächlich wird es darauf ankommen, in welchem Bereich die Tätigkeit angesiedelt ist und wie es mit einer Vertretungsregelung aussieht.

Rentenonkel:
Zum Thema Langzeitkonto oder Wertguthaben wurde jetzt im Bereich des Bundes und der Kommunen in der letzten Tarifverhandlung folgende Vereinbarung getroffen:

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass auf betrieblicher Ebene die Einrichtung von Langzeitkonten vereinbart werden kann. Das Langzeitkonto (Wertguthabenkonto) kann gemäß § 7c SGB IV genutzt werden. Hierfür wird zum 1. Juli 2025 ein neuer § 10 Abs. 7 TVöD angefügt:

Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Beschäftigten vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Beschäftigte nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:

- Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,

- Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Berufsunfähigkeit, Tod,

- Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,

- Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,

- Entgelt in der Freistellungsphase,

- Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers.


Derzeit gibt es diese Langzeitkonten regelmäßig noch nicht. Es sind lediglich die Rahmenbedingungen, unter welchen Voraussetzungen der jeweilige Arbeitgeber sowas ab dem 01.07.2025 anbieten kann, festgezurrt worden. Ob und in welcher Form diese Regelungen zum Langzeitkonto dann tatsächlich mit Leben gefüllt werden und in einer Betriebsvereinbarung münden, bleibt sicherlich abzuwarten. Das hängt sicherlich auch vom jeweiligen Personalrat ab.

DiVO:
Ich kenne das bei uns unter dem Begriff "Sabbatical". Das längste Sabbatical, das bei uns bisher durchgeführt wurde, erstreckte sich über zwölf Jahre. Während der ersten sechs wurde voll gearbeitet, die zweiten sechs waren Freistellung. Während der gesamten Laufzeit wurden 50 5 des Gehalts gezahlt.

Häufiger haben wir eine Laufzeit von vier Jahren mit drei Jahren Arbeiten und ein Jahr Freistellung bei durchgehend 75 % Gehalt. Dies wird gerne gemacht, um ein Jahr früher in "Rente" zu können. Wird häufig gemacht, wenn z. B. der Partner früher als man selbst aus dem Arbeitsleben ausscheidet.

KL80:
Vielen Dank euch allen für die Antworten. In den meisten (bis auf DiVO) lese ich eine gewisse Skepsis heraus bezügl. dessen, ob so etwas bereits üblich ist oder überhaupt verbreitet oder so einfach umsetzbar.

Ich nehme für mich aus euren Antworten mit: Es wird also am ehesten auf die von euch genannte Einzelfallbetrachtung unter Hinzuziehung verschiedener Parameter (konkreter Arbeitsbereich bzw. personelle Besetzung, Personalrat, Offenheit des Arbeitgebers, etc) herauslaufen. Ob es nun sinnvoll ist, ein solches Anliegen bereits in der Bewerbung zu formulieren sei also dahin gestellt, ggfs also erst nach "Etablierung" als produktive und (hoffentlich auch) geschätzte Arbeitskraft vor Ort.

Danke auch an Rentenonkel für die Hintergründe zum Thema Langzeitkonto. Ich denke, dies wird der entscheidende Faktor sein, mit dem man ein solches Anliegen dann nachher umsetzen kann und dabei (je nach BV/DV) auch eine gewisse Flexibilität (für die "erarbeiteten freien Tage") mitnimmt.

Gesetz des unwahrscheinlichen Falles, dass man doch bei Abschluss des Arbeitsvertrages TVÖD Bund bereits die Teilzeitregelung (im Sinne TZ Invest) in den Arbeitsvertrag mit aufnehmen lassen kann, hat diese dann eigentlich "Bestandsschutz", kann also nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden? Ich frage, da ich in der Antwort v. Rentenonkel bezügl. "§ 8 oder § 9a TzBfG" im §8 Abs 5 lese: "Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat." So wie ich es verstehe, würde dies nur gelten, sollte ich Vollzeit anfangen und dann (nach gewissser Zeit) eine Teilzeitregelung mit dem Arbeitgeber vereinbaren, nicht aber, wenn ich den Arbeitsvertrag direkt als Teilzeitkraft unterschreibe, da dann ja bereits vertraglich "so eingestellt". Oder verstehe ich dies falsch?

Gruß und danke für die konstruktiven Beiträge bisher.

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