Autor Thema: Fragen zur Kündigung  (Read 1364 times)

Lacura

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Fragen zur Kündigung
« am: 07.05.2025 07:25 »
Hallo Zusammen,

ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ich müsste am 15.05. kündigen um 30.06.2025. Eine Entscheidung ob ich meinen zukünftigen Job erhalte, kommt erst am 14.05. - abends oder am 15.05.
Reicht es wenn ich per Mail am 15.05 bei meiner Dienststelle inkl. Dienstheeren kündige mit dem Hinweis das die Kündigung per Einschreiben in Briefform unterwegs ist.

Inwiefern kann man ggf. einen früheren Austritt verhandeln?

Wie verhält es sich mit den VBL Beiträgen die ich bisher eingezahlt habe. Ich bin nun 4 Jahre in diesem Job und werde evtl. wieder in die Wirtschaft wechseln? Bleiben die eingezahlten Rentenansprüche bestehen oder kann man sich die Beiträge irgendwie wiederholen?

Danke Euch vorab :-)

Rowhin

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #1 am: 07.05.2025 07:39 »
Hallo Zusammen,

ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ich müsste am 15.05. kündigen um 30.06.2025. Eine Entscheidung ob ich meinen zukünftigen Job erhalte, kommt erst am 14.05. - abends oder am 15.05.
Reicht es wenn ich per Mail am 15.05 bei meiner Dienststelle inkl. Dienstheeren kündige mit dem Hinweis das die Kündigung per Einschreiben in Briefform unterwegs ist.

Zu den Kündigungsfristen im TV-L siehe hier: https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/kuendigungsfristen.html. Hier kommt es auch darauf an ob du befristet/unbefristet angestellt bist, wie lange du in dem Job bereit arbeitest, etc.

Inwiefern kann man ggf. einen früheren Austritt verhandeln?

Einen Auflösungsvertrag kann man jederzeit in beiderseitigem Einverständnis schließen. Ob deine Vorgesetzten da mitspielen, kann aber natürlich von uns keiner sagen.

Wie verhält es sich mit den VBL Beiträgen die ich bisher eingezahlt habe. Ich bin nun 4 Jahre in diesem Job und werde evtl. wieder in die Wirtschaft wechseln? Bleiben die eingezahlten Rentenansprüche bestehen oder kann man sich die Beiträge irgendwie wiederholen?

Danke Euch vorab :-)

Da sind wir beim Thema Wartezeit in der vbl - ich nehme mal an, du hattest nur die vbl Klassik abgeschlossen, nicht extra. Dann gilt generell:

Zitat
Die Wartezeit (§ 34 VBL-Satzung) für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Kalendermonate. Für die Wartezeit wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen oder Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden. Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Monaten als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsunfall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen.

Aber die vbl sagt auch:

Zitat
Ich war nur vier Jahre, also 48 Monate, durch meinen Arbeitgeber bei der VBL versichert. Erhalte ich später keine Betriebsrente?

Auch in Ihrem Fall gibt es eine Möglichkeit, bei der Sie später eine Rente von uns erhalten können.

Nach den Vorgaben der VBL-Satzung kann die Wartezeit auch nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sein. Dort wurde seit 2018 die Frist zur Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen auf drei Jahre verkürzt.

Eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz haben Sie erreicht, wenn Sie

- seit dem 1. Januar 2018 mindestens für drei Jahre ohne Unterbrechung
- beim selben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt waren und
- bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mindestens 21 Jahre alt gewesen sind.

In diesem Fall gilt die Wartezeit nach der VBL-Satzung als erfüllt und Sie können eine Rentenleistung aus der VBLklassik bei uns beantragen.

Wieder holen kannst du dir die Beiträge meines Wissens nach jedoch nicht.
« Last Edit: 07.05.2025 07:46 von Rowhin »

Ekko

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #2 am: 07.05.2025 08:12 »
Die VBL Beiträge kannst du dir erstatten lassen. Allerdings nur deinen Anteil. Den Anteil, den der AG eingezahlt hat kannst du dir nicht holen.

Quelle Homepage VBL:
https://www.vbl.de/de/beitrags-erstattung

Zur Kündigungsfrist: 15.05. gibt der TVL meines Erachtens in deinem Fall nicht her. Denn wenn du in dem relevanten Bereich der Anstellung unterwegs bist gelten dort "6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats" und das wäre zum 30.06. eben nicht der 15.05. sondern der 19.05. und würde dir damit noch ein paar Tage mehr Luft geben.

Edit: Du bis 4 Jahre dabei. Dann gilt "vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres". Um Ende Juni zu gehen, hättest du im Februar kündigen müssen. Daher geht nur noch der Aufhebungsvertrag, wenn du dann aufhören willst. Sonst wäre der nächstmögliche Austrittstermin erst der 30.09. und du müsstest dafür noch im Mai ordentlich kündigen .

Ansonsten wie von Rowhin vorgeschlagen: Antrag auf Aufhebungsvertrag stellen geht immer und zu jedem Datum.

gerzeb

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #3 am: 07.05.2025 08:12 »
Wenn ich es richtig lese kannst du dir deine gezahlten Beiträge auszahlen lassen. Link hierzu: https://www.vbl.de/de/beitrags-erstattung

Rowhin

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #4 am: 07.05.2025 08:19 »
Ah, da war ich auf dem falschen Stand zur Wiedererstattung - danke euch für die Korrektur :)

Lacura

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #5 am: 07.05.2025 08:36 »
Also meines Wissens gilt im TV-L folgende Kündigungsfrist:
6 Wochen zum Quartalsende
Also wenn ich zum 30.06. kündige muss die Kündigung am 15.05. eingehen.

Wenn ich jetzt falsch informiert bin, ist dies ein Problem  :-\

Aus Eurer Erfahrung wie einsichtig ist der AG bei einem Aufhebungsvertrag?

Danke EUCH

Lacura

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #6 am: 07.05.2025 08:38 »
unbefristete Arbeitsverhältnisse
Beschäftigungszeit   Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate   2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr   1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr   6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre   3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre   4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre   5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre   6 Monate zum Quartalsende

Habe ich mal kopiert!

Ich bin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis

Ekko

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #7 am: 07.05.2025 08:47 »
Asche auf mein Haupt. Ich bin spontan von befristeten Verhältnissen ausgegangen, weil das hier gerade für den Bereich der wissenschaftlichen Angestellten wieder heiß diskutiert wird.

Trotzdem müsste es der 19.05. sein oder?

Aufhebungsverträge sind bei uns kein Problem, weil klar ist, dass der/die AN in jedem Fall gehen wird. Wenn ich jemanden zwinge, länger zu bleiben dann arbeitet die Person mit entsprechender "Motivation" weiter. Heisst: wenig oder langsam arbeiten, ständig krank, schlechte Qualität.
In den meisten Fällen ergibt es einfach keinen Sinn, hier als Führungskraft auf die Fristen im TVL zu pochen, wenn nicht gerade irgendwas enorm Wichtiges auf dem Schreibtisch liegt. Und selbst dann stellt sicht die Frage, ob dies noch auf dem Niveau erledigt wird, wie ich es brauche.
Wenn bei "Zwangsverpflichtung" nur Mist raus kommt, kann ich auch nicht mehr machen als dem AN kündigen.

Wenn du einigermaßen mit deiner FK klarkommst, sollte es keine Probleme geben. Am besten rechtzeitig mal besprechen. Habt ihr beide etwas von.
« Last Edit: 07.05.2025 08:53 von Ekko »

MoinMoin

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #8 am: 07.05.2025 10:18 »
Aus Eurer Erfahrung wie einsichtig ist der AG bei einem Aufhebungsvertrag?

Danke EUCH
Ich habe mehrfach einen Aufhebungsvertrag mit meinen AGs gemacht und man hat sich immer geeinigt.
Ehrlichkeit und Transparenz hilft da.


DiVO

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #9 am: 07.05.2025 11:25 »
Die Frist endet doch am 19. Mai. Du musst wochengenau zählen. Du hast unterstellt, dass ein Monat vier Wochen entspricht und diese Annahme ist falsch. Ein Monat entspricht 4,348 Wochen. Der von dir errechnete Termin beschreibt daher nicht die Kündigungsfrist für sechs Wochen, sondern für 6,522 Wochen.

ike

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Antw:Fragen zur Kündigung
« Antwort #10 am: 07.05.2025 15:55 »
Die Frist endet doch am 19. Mai. Du musst wochengenau zählen. Du hast unterstellt, dass ein Monat vier Wochen entspricht und diese Annahme ist falsch. Ein Monat entspricht 4,348 Wochen. Der von dir errechnete Termin beschreibt daher nicht die Kündigungsfrist für sechs Wochen, sondern für 6,522 Wochen.

Ich unterstütze diese Aussage:
Laut
https://www.kuendigungsfrist-berechnen.de
kommt man auf den 19.05.2025 als letzten Tags des Eingangs der Kündigung zum 30.06.2026 bei einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende.