Gemäß der Protokollerklärung § 16 Abs. 2 TVöD wird unter einschlägiger Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit verstanden.
Eine einschlägige Berufserfahrung vor, wenn die neue Tätigkeit gemessen an der bisherigen Tätigkeit gleichartig und im Grundsatz gleichwertig ist, BAG vom 27.3.2014 – 6 AZR 571/12 – ZTR 2014, 475.
Die Tatsache, dass die Person hier eine 13-jährige Berufserfahrung in der Privatwirtschaft erworben hat, heißt allerdings nicht, dass auch eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Tarifrechts vorliegt.
Eine Gleichartigkeit nach der Rechtsprechung des BAG in Betracht, wenn ein Beschäftigter aus früheren Arbeitsverhältnissen einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs hat, der für die nun konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. Dieser Fall liegt nur dann vor, wenn der Beschäftigte die von ihm auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit ausfüllen kann. Das BAG hat die Anforderungen an das Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung in seinen Entscheidungen vom 18.2.2021 – 6 AZR 205/20 – ZTR 2021, 277 und vom 15.10.2021 – 6 AZR 268/20 – ZTR 2022, 24 ff. weiter präzisiert:
Die Vorbeschäftigung muss qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der „neuen“ Beschäftigung abdecken. Der Beschäftigte muss unmittelbar nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen können. Entscheidend ist die Nutzbarkeit des in der früheren Tätigkeit tatsächlich erworbenen Erfahrungswissens. Daher kommt es darauf an, welche Tätigkeiten der Beschäftigte beim früheren Arbeitgeber tatsächlich verrichtet hat und nicht darauf, welche Tätigkeiten ihm im Rahmen des Direktionsrechts hätten zugewiesen werden können. Wenn das BAG feststellt, dass aus einer theoretischen Übertragbarkeit von Aufgaben keine einschlägige Berufserfahrung abgeleitet werden kann, ist das in jeder Hinsicht überzeugend.
Der Tarifvertrag schreibt nicht vor, dass die einschlägige Berufserfahrung im Geltungsbereich des TVöD oder TV-L erworben sein muss.
Liegt eine einschlägige Berufserfahrung vor, so muss der Arbeitgeber diese berücksichtigen. Anderenfalls könnte man über die Berücksichtigung als förderliche Zeiten reden. Dieses muss aber vor Abschluss der Arbeitsvertrages erfolgen.