Autor Thema: Anerkennung von Berufserfahrung  (Read 1381 times)

Oberhausen1989

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Anerkennung von Berufserfahrung
« am: 08.05.2025 11:53 »
Hallo zusammen,

folgender SV spielt sich aktuell bei einem Kollegen ab.

Er hat 13 Jahre in der Privatwirtschaft gearbeitet (kfm. Bereich).

Bei Neueinstellung Mitte 2024 wurde nur die Stufe 1 gewährt, da er keinerlei Berufserfahrung im Bereich des TVÖD VKA vorweisen konnte. Ich bin hier anderer Meinung, da in §16 TVÖD von einschl. Berufserfahrung die Rede ist und nicht von Berufserfahrung im Bereich des TVÖD VKA.

Er hat die Personalabteilung darauf hingewiesen und diese möchte Nachweise haben, dass er Berufserfahrungen im Bereich des TVÖD VKA gesammelt hat.

Wer hat nun Recht?

Danke euch!

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Berufserfahrung
« Antwort #1 am: 08.05.2025 12:08 »
Einschlägige Berufserfahrung bedeutet, dass er nach kurzer Einweisung eigenständig produktiv die Tätigkeiten ausüben kann.
Es ist egal wo man sie erwirbt. Insofern ist es, wie so oft, Unsinn von der PA pauschal darauf zu pochen, dass die eB nur im gleichen Tarifwerk erlangt werden kann.

War seine Einarbeitung nach ein paar Tagen vorbei und man musste ihm nichts grossartiges mehr zeigen?


Oberhausen1989

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Antw:Anerkennung von Berufserfahrung
« Antwort #2 am: 08.05.2025 12:30 »
Einschlägige Berufserfahrung bedeutet, dass er nach kurzer Einweisung eigenständig produktiv die Tätigkeiten ausüben kann.
Es ist egal wo man sie erwirbt. Insofern ist es, wie so oft, Unsinn von der PA pauschal darauf zu pochen, dass die eB nur im gleichen Tarifwerk erlangt werden kann.

War seine Einarbeitung nach ein paar Tagen vorbei und man musste ihm nichts grossartiges mehr zeigen?

Danke dir für deine Antwort.

Also die Einarbeitung jedes neuen Kollegen - ob intern oder extern - ist nie nach einigen Tagen durch. Einen eigenen Bereich hat er - wie jeder andere Kollege - nach ca. drei Monaten erhalten.

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Berufserfahrung
« Antwort #3 am: 08.05.2025 12:39 »
Dann kann er wohl eher keine einschlägige Berufserfahrung gehabt haben, sondern einfach nur Berufserfahrung.
Ärgerlich, da hätte er bei der Einstellung evtl. auf Anerkennung von förderlichen Zeiten pochen sollen.

McOldie

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Antw:Anerkennung von Berufserfahrung
« Antwort #4 am: 08.05.2025 12:40 »
Gemäß der Protokollerklärung § 16 Abs. 2 TVöD wird unter einschlägiger Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit verstanden.
Eine einschlägige Berufserfahrung vor, wenn die neue Tätigkeit gemessen an der bisherigen Tätigkeit gleichartig und im Grundsatz gleichwertig ist, BAG vom 27.3.2014 – 6 AZR 571/12 – ZTR 2014, 475.
Die Tatsache, dass die Person hier eine 13-jährige Berufserfahrung in der Privatwirtschaft erworben hat, heißt allerdings nicht, dass auch eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Tarifrechts vorliegt.
Eine Gleichartigkeit nach der Rechtsprechung des BAG in Betracht, wenn ein Beschäftigter aus früheren Arbeitsverhältnissen einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs hat, der für die nun konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. Dieser Fall liegt nur dann vor, wenn der Beschäftigte die von ihm auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit ausfüllen kann. Das BAG hat die Anforderungen an das Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung in seinen Entscheidungen vom 18.2.2021 – 6 AZR 205/20 – ZTR 2021, 277 und vom 15.10.2021 – 6 AZR 268/20 – ZTR 2022, 24 ff. weiter präzisiert:
Die Vorbeschäftigung muss qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der „neuen“ Beschäftigung abdecken. Der Beschäftigte muss unmittelbar nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen können. Entscheidend ist die Nutzbarkeit des in der früheren Tätigkeit tatsächlich erworbenen Erfahrungswissens. Daher kommt es darauf an, welche Tätigkeiten der Beschäftigte beim früheren Arbeitgeber tatsächlich verrichtet hat und nicht darauf, welche Tätigkeiten ihm im Rahmen des Direktionsrechts hätten zugewiesen werden können. Wenn das BAG feststellt, dass aus einer theoretischen Übertragbarkeit von Aufgaben keine einschlägige Berufserfahrung abgeleitet werden kann, ist das in jeder Hinsicht überzeugend.
Der Tarifvertrag schreibt nicht vor, dass die einschlägige Berufserfahrung im Geltungsbereich des TVöD oder TV-L erworben sein muss.
Liegt eine einschlägige Berufserfahrung vor, so muss der Arbeitgeber diese berücksichtigen. Anderenfalls könnte man über die Berücksichtigung als förderliche Zeiten reden. Dieses muss aber vor Abschluss der Arbeitsvertrages erfolgen.

Sjuda

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Antw:Anerkennung von Berufserfahrung
« Antwort #5 am: 08.05.2025 14:33 »
Danke für diese schöne Zusammenfassung, @McOldie

Im Kern entspricht das dem hier schon seit Jahren gerne herangezogenen Spid'schen Leitsatz, wonach die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt werden muss.

Zimmer032

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Antw:Anerkennung von Berufserfahrung
« Antwort #6 am: 08.05.2025 15:59 »
Hallo zusammen,

folgender SV spielt sich aktuell bei einem Kollegen ab.

Er hat 13 Jahre in der Privatwirtschaft gearbeitet (kfm. Bereich).

Bei Neueinstellung Mitte 2024 wurde nur die Stufe 1 gewährt, da er keinerlei Berufserfahrung im Bereich des TVÖD VKA vorweisen konnte. Ich bin hier anderer Meinung, da in §16 TVÖD von einschl. Berufserfahrung die Rede ist und nicht von Berufserfahrung im Bereich des TVÖD VKA.

Er hat die Personalabteilung darauf hingewiesen und diese möchte Nachweise haben, dass er Berufserfahrungen im Bereich des TVÖD VKA gesammelt hat.

Wer hat nun Recht?

Danke euch!

Gibt uns doch mal mehr Details: Was war die Tätigkeit in der Privatwirtschaft und was soll jetzt im TVöD gemacht werden?