Datenschutzverstoß? Wie lange dürfen Bewerbungsunterlagen aufbewahrt werden?

Begonnen von tb2022, 10.05.2025 01:14

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tb2022

Bewerbung Nr. 1:
Im März 2020 habe ich mich bei einer Landesbehörde beworben.
Im April 2020 wurde ich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Mitte Mai 2020 habe ich mich nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens erkundigt, da man mir mitgeteilt hatte, dass ich bis Ende 2020 eine Antwort erhalten würde.
Immerhin am selben Tag kam die Mitteilung, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Im September 2020 habe ich erneut nach dem Stand der Dinge gefragt.
Zeitnah habe ich in derselben Woche eine Absage erhalten.


Bewerbung Nr. 2:
Im Oktober 2021 habe ich mich erneut bei derselben Landesbehörde beworben.
Eine Eingangsbestätigung habe ich noch am selben Tag erhalten, gleich 2-fach im Abstand von 10 Minuten.
Im Februar 2022 habe ich eine Absage zu meiner Bewerbung Nr. 1 (März 2020) erhalten.
Nach meiner Rückfrage bzgl. des Datums hat man mir mitgeteilt, dass die Absage für Bewerbung Nr.2 gelte (Oktober 2021).


Fragen über Fragen:
Was ist an dieser Landesbehörde los?
Dürfen Bewerbungsunterlagen (allesamt per E-Mail) solange aufbewahrt werden?
Ist die Löschungsfrist nicht 6 Monate nach Abschluss des letzten Bewerbungsverfahrens?
Hier liegen immerhin 12-13 Monate dazwischen!

NWB

Da würde ich aber sofort alle möglichen Hebel in Bewegung setzen um diesen unmöglichen Zustand restlos aufzuklären und zu beheben!

Lämpel

Die Tatsache der Bewerbung als solche muss doch nicht gelöscht werden, oder? Dass sie wussten, dass du dich im März 2020 mal beworben hast (und hier möglicherweise in einer Bewerber-Datenbank unter deinem Namen das falsche Datum rauskopiert haben), heißt ja nicht automatisch dass sie deinen Lebenslauf und die Zeugnisse nicht gelöscht hätten.

Tiffy

Die Mitarbeiter der Personalbteilung sind naheliegend verpflichtet, Namen erfolgloser Bewerber nach Ablauf der Speicherfrist zu vergessen. Sollte dies nicht selbständig möglich sein, sind Psychiater oder Medizinmänner mit vertieften Spezialkenntnissen in kognitiver Manipulation zu konsultieren.

Petar Tudzharov

Hast du jetzt vier, fünf Jahre mit der Frage gekämpft, ob du diese unhaltbaren Zustände aufklären lässt?

Umlauf

Ein bisschen spät. Verjährungsfrist im Datenschitz ist 3 oder 2 Jahre. So genau weiß ich es nicht mehr.

Also wenn überhaupt müsstest du nachweisen, dass der Verstoß noch immer besteht.

Rowhin

Zitat von: Umlauf in 12.05.2025 11:00
Ein bisschen spät. Verjährungsfrist im Datenschitz ist 3 oder 2 Jahre. So genau weiß ich es nicht mehr.

Also wenn überhaupt müsstest du nachweisen, dass der Verstoß noch immer besteht.

Kommt auf den Verstoß an, siehe z.B. hier:

ZitatVerjährungsfristen:
3 Jahre, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000,00 € bedroht ist
2 Jahre, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500,00 € bis zu 15.000,00 € bedroht ist
1 Jahr, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000,00 € bis zu 2.500,00 € bedroht ist
6 Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

"kommt drauf an" sowieso Lieblingssatz der Juristen ;)

Umlauf

Zitat von: Rowhin in 12.05.2025 12:03
Zitat von: Umlauf in 12.05.2025 11:00
Ein bisschen spät. Verjährungsfrist im Datenschitz ist 3 oder 2 Jahre. So genau weiß ich es nicht mehr.

Also wenn überhaupt müsstest du nachweisen, dass der Verstoß noch immer besteht.

Kommt auf den Verstoß an, siehe z.B. hier:

ZitatVerjährungsfristen:
3 Jahre, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000,00 € bedroht ist
2 Jahre, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500,00 € bis zu 15.000,00 € bedroht ist
1 Jahr, wenn die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000,00 € bis zu 2.500,00 € bedroht ist
6 Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

"kommt drauf an" sowieso Lieblingssatz der Juristen ;)

Danke für das Heraussuchen.