Hallo zusammen,
es kommt nun ein etwas längerer Text, aber ich denke der Kontext ist wichtig, um meine Frage/Anliegen richtig zu verstehen. Danke schon einmal fürs Lesen

Ich arbeite seit 02/2021 bei dem selben kommunalen Arbeitgeber. Meine Stelle wurde zur Zeit meiner Anstellung in der EG 5 einsortiert und da ich keine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten habe wurde ich von Anfang an runtergestuft und nach EG 4 (Erfahrungsstufe 3) bezahlt.
Im Verlauf des letzten Jahres ist durch eine durchgeführte Stellenbemessung aufgefallen, dass meine Stelle keine EG5er-Stelle ist, sondern gemäß der Tätigkeiten (die sich über den kompletten Zeitraum
NICHT verändert haben) eine EG6er-Stelle ist. Somit hätte ich von Anfang an nach EG 5 (mangels Ausbildung) bezahlt werden müssen.
Man sagte mir, dass trotz des Umstandes, dass es sich hier um einen Bewertungsirrtum handelte, ein Antrag auf Höhergruppierung meinerseits zwingend erforderlich sei, damit ich den höheren Betrag nicht erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Höhergruppierung bzw. der "richtigen Eingruppierung" bezahlt bekommen würde (04/2025), sondern ab dem Zeitpunkt des Auffallens des Fehlers (07/2024) plus rückwirkend für 6 Monate. Eine rückwirkende Auszahlung bis 02/2021 sei überhaupt nicht möglich. Also habe ich zum 01.07.2024 einen Antrag auf Höhergruppierung plus rückwirkende Auszahlung für die letzten 6 Monate gestellt.
Die Höhergruppierung wurde somit zum 01.01.2024 wirksam. Zum 01.10.2024 bin ich von Erfahrungsstufe 3 in Stufe 4 gewechselt. Aufgrund der nun rückwirkenden Höhergruppierung behauptet mein AG, dass gem. § 17 Abs. 4 TVöD nun meine Zeit in Erfahrungsstufe 3 ab 01.01.2024 neu beginnen würde. Meines Erachtens wäre dies richtig,
SOFERN meine Höhergruppierung auf die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zurüchzuführen wäre. Das ist aber
NICHT der Fall; auf meiner Stelle lagen seit 02/2021 bis heute die selben Tätigkeiten - ich bin lediglich falsch bezahlt worden.
Haufe schreibt hierzu:
"Es handelt sich hier jedoch nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat."Ich habe deshalb vor, gegen die Zurücksetzung meiner Stufenlaufzeit Widerspruch einzulegen und auf den Sachverhalt eines reinen Bewertungsirrtums und § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD abzustellen. Hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt? Liege ich richtig oder verstehe ich alles falsch? Da ich keine Verwaltungsfachangestellte sondern Quereinsteigerin bin, möchte ich gerne euer Expertenwissen erbitten.

Vielen Dank schon einmal!
Rachel