Hallo Kolleginnen und Kollegen,
in dieser Sache bitte ich Euch mal um Eure Einschätzung.
Ich bin Beschäftigter bei einer Kommune, eingruppiert in die EG 9a.
Ein Antrag auf Stufenlaufzeitverkürzung nach § 17 Abs. 2 TVöD wurde positiv bewilligt. Die Stufenlaufzeit wurde um zwei Jahre verkürzt, d. h. ich komme statt zum 01.01.2029 schon zum 01.01.2027 in die Stufe 6 meiner Entgeltgruppe.
In 2026 beabsichtigt mein Vorgesetzter meine Stelle neu bewerten zu lassen, weil sich die Tätigkeiten geändert haben. Außerdem sehen wir - trotz der Tatsache, dass ich nur den Angestelltenlehrgang I habe - die Chance auf eine Eingruppierung in die EG 9b, weil ich mittlerweile über 20 Jahre Berufserfahrung habe, und somit die Regelung nach Ziffer 5 der Ausbildungs- und Prüfungspflichten greifen könnten.
Mal angenommen, ich würde vor dem 01.01.2027 höhergruppiert. Ginge die jetzt gewährte Stufenlaufzeitverkürzung dann verloren?
Bei Höhergruppierungen nimmt man ja mittlerweile die Stufe mit, nicht aber die Laufzeit. In meinem Fall würde das bedeuten, bei einer Höhergruppierung von 9a nach 9b würde die Laufzeit wieder von vorne starten und 5 Jahre dauern.
Selbst wenn mein Arbeitgeber die Verkürzung aufrechterhalten würde, müsste ich erst wieder drei Jahre in der Stufe 5 verharren, bevor die Verkürzung wirksam würde? Oder könnte man die ersten drei Jahre als „bereits abgeleistet“ betrachten (da sie ja in der vorherigen Eingruppierung auch tatsächlich abgewartet worden sind).
Oder könnte der AG auch einfach von der Gewährung der Verkürzung wieder absehen? Und wenn ja, mit welcher Begründung? Müsste ich ggf. die Verlkürzung erneut beantragen?
Eine Aufrechnung von Höhergruppierung und Stufenlaufzeitverkürzung wäre meiner Meinung nach nicht statthaft. Die Stufenlaufzeit ist ja nicht untrennbar von der Entgeltgruppe zu betrachten. Die Höhergruppierung stellt eine objektive Einordnung der Tätigkeit dar, die Laufzeitverkürzung eine Honorierung guter Leistungen – und die wird ja unabhängig von der Eingruppierung erbracht. Würde also die bereits gewährte Laufzeitverkürzung ins Leere laufen, käme das eigentlich einer Aberkennung guter Leistungen gleich. Oder?
Schonmal Danke für Eure Antworten.
Viele Grüße