Autor Thema: Stufenlaufzeit Jobwechsel Niedrigere Eingruppierung  (Read 1338 times)

AnjaGila

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Hallo und danke schonmal für eure Hilfe.
Ich habe ein Jahr bei einer größeren Kommune in E9a gearbeitet Stufe 2. Durch einen Umzug nach meiner Elternzeit habe ich mir eine neue Stelle suchen müssen und wurde dann in E8 eingruppiert. Da ich hier schon die Entgeltgruppe E8 statt E6 ausgehandelt habe und eine Neubewertung der Stelle nach einem Jahr Anstellung) habe ich nicht über die Übernahme der Stufenlaufzeit verhandelt.
Nun ist das eine Jahr vorbei und meine Stelle wird demnächst neu bewertet. Hier gehe ich von einer Höhergruppierung aus. Nun habe ich ja dann das eine Jahr in E9a verloren plus durch die Höhergruppierung von E8 erneut in E9a wahrscheinlich wieder ein Jahr Stufenlaufzeit, wenn nicht sogar 1,5. Sehe ich das richtig? Ich habe rechtlich keinen Anspruch auf eine Übernahme der Stufenlaufzeit von E9a in E8 oder? Es ist eine komplett andere Tätigkeit. Und sehe ich das richtig, dass es evtl. sinnvoller wäre zu verhandeln, länger nach E8 bezahlt zu werden um nicht schon wieder Stufenlaufzeit zu verlieren und erst nach Ablauf der Stufenlaufzeit in E9a eingruppiert zu werden? Ist das überhaupt sinnvoll und geht das überhaupt?
Vielen Dank schonmal :)

FearOfTheDuck

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Antw:Stufenlaufzeit Jobwechsel Niedrigere Eingruppierung
« Antwort #1 am: 15.05.2025 21:36 »
Was für dich sinnvoller ist, musst du für dich selbst ausrechnen.
Da man stets eingruppiert ist und dies dank Tarifautomatik sogar korrekt und da man dies entsprechend der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ist, kann man über die EG nicht verhandeln. Man kann höchstens darüber sprechen, welche Aufgaben man wann mit welchen Zeitanteilen übertragen bekommt.

Nach deiner Schilderung tippe ich, dass ein Eingruppierungsirrtum vorlag. Hat sich also beim neuen AG die Aufgabe geändert oder nicht?

Beim neuen AG hast du nur Anspruch auf Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

AnjaGila

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Antw:Stufenlaufzeit Jobwechsel Niedrigere Eingruppierung
« Antwort #2 am: 16.05.2025 07:08 »
Was meinen Sie mit Eingruppierungsirrtum? Ich arbeite auf einer sehr kleinen Kommune und habe statt die ausgeschriebene Stelle mit E6 als Sachbearbeiterin eine leitende Funktion mit E8 erhalten. Diese Stelle wurde seit über 20 Jahren nicht neu bewertet. Und da mir mein Gefühl sagt, das E8 für eine leitende Funktion wenig ist habe ich eine Neubewertung der Stelle ausgehandelt.
Vorher war ich im Wohngeld, nun in der Kämmerei. Also komplett neue Aufgabe.
Und man darf doch seit 2017 nicht mehr in der Erfahrungsstufe zurück gesetzt werden? Also wurde meine Stufe automatisch übernommen, aber nicht die Laufzeit?

MoinMoin

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Antw:Stufenlaufzeit Jobwechsel Niedrigere Eingruppierung
« Antwort #3 am: 16.05.2025 07:29 »
Was meinen Sie mit Eingruppierungsirrtum? Ich arbeite auf einer sehr kleinen Kommune und habe statt die ausgeschriebene Stelle mit E6 als Sachbearbeiterin eine leitende Funktion mit E8 erhalten. Diese Stelle wurde seit über 20 Jahren nicht neu bewertet. Und da mir mein Gefühl sagt, das E8 für eine leitende Funktion wenig ist habe ich eine Neubewertung der Stelle ausgehandelt.
Vorher war ich im Wohngeld, nun in der Kämmerei. Also komplett neue Aufgabe.
Und man darf doch seit 2017 nicht mehr in der Erfahrungsstufe zurück gesetzt werden? Also wurde meine Stufe automatisch übernommen, aber nicht die Laufzeit?
Man bekommt Tätigkeiten übertragen, diese Tätigkeiten sind irgendwo eingruppiert und man müsste dann eben dieses Entgelt überwiesen bekommen.

Der Eingruppierungsirrtum ist die Situation, dass man Tätigkeiten z.B. der EG9a übertragen bekommen hat, aber der AG und AN denken es wären nur Tätigkeiten der EG8 und somit wird der falsche Betrag überwiesen.
Das nennt man Eingruppierungsirrtum!

MoinMoin

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Antw:Stufenlaufzeit Jobwechsel Niedrigere Eingruppierung
« Antwort #4 am: 16.05.2025 07:33 »
Nun ist das eine Jahr vorbei und meine Stelle wird demnächst neu bewertet. Hier gehe ich von einer Höhergruppierung aus. Nun habe ich ja dann das eine Jahr in E9a verloren ...
Nein, wenn der AG nach einem Jahr feststellt, dass deine Tätigkeiten, die du unverändert seit Anfang an auszuüben hast, eine 9a Tätigkeit sind, dann bist du seit Anfang an in der 9a eingruppiert gewesen, nur hast du das falsche Geld bekommen.
Die Stufenlaufzeit in der 9a beginnt also mit der Einstellung an zu ticken.
Das Geld bekommst du nur 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung nachgezahlt. (§37)