Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
Skatergolf:
Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.
Kann mir jemand sagen, ob das so richtig ist bzw. sagen, wo das gesetzlich so geregelt ist?
Laut §34 TV-L heißt es:
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. §285, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstleichtes oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Besten Dank :)
Faunus:
Das Bundesland Hessen und das Bundesland Rheinland-Pfalz sind - nach meinem Verständnis - nicht derselbe Arbeitgeber.
Skatergolf:
Deshalb gilt laut §34 auch der Satz 3:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Faunus:
Eigentlich hast Du ja recht, aber...
da das Land Hessen 2004 aus der TdL ausgetreten ist, gilt der TV-L nicht für die Beschäftigten des Landes Hessen.
Ich kann auch nur vermuten, dass der "Hund hier begraben liegt". Mit den "hessischen Verhältnissen" kenne ich mich nicht aus.
troubleshooting:
--- Zitat von: Skatergolf am 20.05.2025 10:44 ---Deshalb gilt laut §34 auch der Satz 3:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
--- End quote ---
§ 34 betrifft doch die Kündigungszeit!?
Relevant ist §16. In welcher Stufe wurdest du denn eingruppiert?
Bis Stufe 3 bei einschlägiger Berufserfahrung von mind. 3 Jahren. Alles drüber, ist vorher zu verhandeln.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version