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[HE] Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.
Chris71:
Hallo in die Runde,
ich bin hessische Landesbeamtin und bekomme aus dem Versorgungsausgleich einen hohen Ausgleichsert aus der Betriebsrente meines Ex-Mannes (AT Angestellter). Weil die Beitragsbemessungsgrenze des Ausgleichswertes überschritten ist, habe ich das Wahlrecht für
a) eine interne Teilung, d.h. der Ausgleichswert verbleibt beim Arbeitgeber des Ex-Mannes und wird auf mich umgeschrieben und so behandelt als wäre ich ein ausgeschiedener Mitarbeiter
b) eine externe Teilung, d.h. ich wähle eine Zielversorgung (Versorgungskasse ganz schlecht, Direktversicherung, etc. gg. fallen hier Steuern an) Kann mir jemand Zielversorgungen nennen, bei denen ich Angebote einholen kann?
Oder gibt es andere Tipps zu dem Thema?
Weiterhin bekomme ich aus der gesetzlichen Rentenversicherung meines Ex-Mannes Anrechte, die dann in ein für mich neues Konto bei der DRV angelegt werden. Als Beamtin habe ich bisher kein Konto bei der DRV.
Gibt es hier die Möglichkeit, die Rentenzahlung aus dem Ausgleich der DRV NICHT erst ab 67 Jahren zu erhalten, sondern auch mit einem vorzeitigen Eintritt in das Rentenalter?
Was ist mit einer Vereinbarung mit meinem Ex-Mann über den Versorgungsausgleich abweichend von dem gesetzlichen Hälftigkeitsprinzip? Ich hatte gelesen, dass ich bsp. meine Anrechte an der Pension und (sehr kleinen Riester-Rente) zu 100 % behalte und im Gegenzug auf Rentenpunkte im gleichen Wert aus der gesetzlichen Rentenversicherung meines Mannes verzichte.
Was meint ihr dazu?
Mein Hauptziel ist möglichst viele Rentenanteile zu behalten, die ich auch als vorzeitige Rente z.B. ab 63 Jahren ausgezahlt bekomme.
Freue mich auf Euren Input.
Ach ja , die Scheidung ist noch nicht durch, der Versorgungsausgleich steht kurz vor Zusendung vom Amtsgericht zur Prüfung, aber die externe Teilung der Betriebsrente des Ex-Mannes liegt mir schon zur Zustimmung oder Ablehnung vor.
Viele Grüße
Chris
[Admin-Edit]
Thread-Titel angepasst.
Rentenonkel:
Der Versorgungsausgleich regelt die Teilung von Rentenansprüchen zwischen Ehepartnern nach einer Scheidung. Gesetzliche und private Rentenansprüche aus den gemeinsamen Ehejahren werden gleichmäßig aufgeteilt. Geteilt werden insbesondere Ansprüche auf gesetzliche Rente, Beamtenpension, berufsständische Versorgung, Betriebsrente oder private Altersvorsorge.
Jeder Rentenanspruch, den ein Ehepartner während der Ehe erworben hat, wird zwischen den beiden Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Das wird interne Teilung genannt. Die Rentenansprüche werden in dem Versorgungssystem geteilt, in dem sie erwirtschaftet wurden.
Eine externe Teilung kann auch zwischen einem Ehepartner und dem Versorgungssystem des anderen Ehepartners vereinbart werden. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn der eine Ehepartner statt der internen Teilung einen anderen Rentenanspruch aufstocken möchte.
Beispiel:
Der Frau sollen 60 € aus der Betriebsrente ihres Mannes gutgeschrieben werden. Ohne die Gutschrift hätte sie keinen eigenen Anspruch auf Betriebsrente. Die Frau vereinbart daher mit dem Träger der Betriebsrente, dass die 60 € bei ihrer Riester-Rente gutgeschrieben werden sollen. Aufgrund dieser Vereinbarung entscheidet das Familiengericht über die externe Teilung. Der Träger zahlt einen entsprechenden Kapitalbetrag in die Riester-Rente der Frau ein. Bei dieser Form der externen Teilung muss auch das Versorgungssystem zustimmen, bei dem die Gutschrift erfolgen soll.
Eine externe Teilung kommt daher in der Praxis nur dann vor, wenn man als Zielversorgung entweder die gesetzliche Rentenversicherung wählt, die Versorgungsausgleichskasse wählt oder aber eine bereits vorhandene, andere staatlich geförderte Altersversorgung (Riester oder Betriebliche).
Die Versorgungsausgleichskasse ist ein Instrument zur Durchführung des mit Wirkung ab 1. September 2009 neu geregelten Versorgungsausgleichs im Ehescheidungsverfahren. Mit der Versorgungsausgleichskasse wird das Ziel verfolgt, Versorgungsansprüche des geschiedenen Ehegatten anstatt über die durch das Versorgungsausgleichsgesetz rechtlich vorgesehene gesetzliche Rentenversicherung besser über eine kapitalgedeckte Auffanglösung zu ermöglichen. Hierzu wurde eine Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG gegründet. Gründungsmitglieder sind 38 Versicherungsunternehmen, die konsortial rückdecken. Diese 38 Versicherungsunternehmen werden daher kein Angebot für einen Neuvertrag machen, sondern auf die Versorgungsausgleichskasse verweisen.
Daher wird man ohnehin nur wenige Anbieter finden, die bereit sind, als Zielversorgung mit einem Angebot außerhalb der Versorgungsausgleichskasse zur Verfügung zu stehen und diejenigen, die man doch findet, liegen in ihrer Berechnung in aller Regel unter dem Angebot der Versorgungsausgleichskasse, der wie oben erwähnt ein Zusammenschluss der 38 führenden Versicherungsgesellschaften in Deutschland ist.
Rein praktisch kommen als Alternativen daher grundsätzlich nur die interne Teilung, die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung in Betracht. Da aber wohl die Beitragsbemessungsgrenze bereits überschritten wurde, scheidet vermutlich die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls als Zielversorgung aus.
Achtung: Gedankensprung ;)
Die Altersrente in der Rentenversicherung kann vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn man die Wartezeit von insgesamt 35 Jahren erfüllt. Durch den Versorgungsausgleich bekommt man sogenannte Entgeltpunkte übertragen, die wiederum auch in Wartezeitmonate umgerechnet werden müssen. Eventuell kann man dann im Rahmen einer Kontenklärung noch weitere Zeiten wie Schul- oder Studienzeiten nach dem 17. Lebensjahr anerkennen lassen, die helfen können, die 35 Jahre zu erfüllen. Auch können noch zukünftige Zeiten (wie bspw. freiwillige Beiträge)oder auch die externe Teilung der Anwartschaften aus der Betriebsrente in die gesetzliche Rente helfen, die Wartezeit zu erfüllen. Ob die 35 Jahre erreichbar sind, wird man jedoch erst nach der Scheidung sehen.
Auf den Versorgungsausgleich kann nur verzichtet werden, wenn das Familiengericht und die andere Partei zustimmen. Eine Zustimmung erteil das Familiengericht nur dann, wenn entweder die Summe der Anwartschaften insgesamt ähnlich hoch sind oder wenn der eigentlich wirtschaftlich schwächere dem eigentlich wirtschaftlich stärkeren etwas abgeben müsste. Ein Teilverzicht ist nicht möglich, also entweder wird alles übertragen oder gar nichts.
Sollten in einem System nur geringfügige Anwartschaften übertragen werden, kann das Familiengericht entscheiden, dass in diesem System kein Ausgleich stattfindet, weil der Ausgleichswert geringfügig ist. Dies wird durch Gesetz festgelegt, um unzumutbaren Verwaltungsaufwand und Splitterversorgungen zu vermeiden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird in § 18 VersAusglG auf 1% der monatlichen Bezugsgröße (für Rentenanrechte; 2025: 37,45 EUR monatlich) und 120% der monatlichen Bezugsgröße (für Kapitalwerte 2025: 4494 EUR) festgelegt. Das Familiengericht kann jedoch auch bei geringfügigen Anrechten den Versorgungsausgleich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Anrecht für die Erfüllung einer Wartezeit benötigt wird oder wenn mehrere geringe Anrechte in der Summe einen bedeutsamen Wert darstellen.
hondafahrer26:
--- Zitat von: Rentenonkel am 21.05.2025 08:51 ---Auf den Versorgungsausgleich kann nur verzichtet werden, wenn das Familiengericht und die andere Partei zustimmen. Eine Zustimmung erteil das Familiengericht nur dann, wenn entweder die Summe der Anwartschaften insgesamt ähnlich hoch sind oder wenn der eigentlich wirtschaftlich schwächere dem eigentlich wirtschaftlich stärkeren etwas abgeben müsste. Ein Teilverzicht ist nicht möglich, also entweder wird alles übertragen oder gar nichts.
--- End quote ---
Soweit sich die Partner einig sind, könnte doch eine Vereinbarung getroffen werden, erst einmal zu saldieren und nur noch den verbleibenden Betrag auszugleichen?
Rentenonkel:
--- Zitat von: hondafahrer26 am 21.05.2025 12:59 ---
Soweit sich die Partner einig sind, könnte doch eine Vereinbarung getroffen werden, erst einmal zu saldieren und nur noch den verbleibenden Betrag auszugleichen?
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Eine solche Saldierung findet in der jeweiligen Anwartschaftsart von alleine statt. Wenn also beide beispielsweise Ansprüche aus der Rentenversicherung haben, wird nur die Hälfte des Unterschiedbetrages geteilt.
Eine Saldierung funktioniert jedoch immer nur innerhalb desselben Systems. Eine Anwartschaft aus der Beamtenversorgung kann mit einem Rentenanspruch nicht saldiert werden, weil es zwei unterschiedliche Systeme sind, die grundsätzlich intern zu teilen sind. Das liegt daran, dass sich die Systeme zum einen bis zum Renteneintritt unterschiedlich entwickeln können und zum anderen, dass die Systeme auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich hoch unterschiedlich behandelt werden.
Daher wird auch vom Gesetzgeber die interne Saldierung der Regelfall und die externe ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Die Möglichkeit einer Parteienvereinbarung, die eine solche Saldierung oder externe Teilung auf Wunsch der Betroffenen vorsieht, ist nach meiner Kenntnis gesetzlich nicht normiert.
hondafahrer26:
--- Zitat von: Rentenonkel am 21.05.2025 13:54 ---
--- Zitat von: hondafahrer26 am 21.05.2025 12:59 ---
Soweit sich die Partner einig sind, könnte doch eine Vereinbarung getroffen werden, erst einmal zu saldieren und nur noch den verbleibenden Betrag auszugleichen?
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Eine solche Saldierung findet in der jeweiligen Anwartschaftsart von alleine statt. Wenn also beide beispielsweise Ansprüche aus der Rentenversicherung haben, wird nur die Hälfte des Unterschiedbetrages geteilt.
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Das war meines Erachtens bis 2009 so, seit dem VersAuglG hingegen wird nicht mehr automatisch saldiert, auch nicht bei gleichen Anwartschaften.
--- Zitat ---Eine Saldierung funktioniert jedoch immer nur innerhalb desselben Systems. Eine Anwartschaft aus der Beamtenversorgung kann mit einem Rentenanspruch nicht saldiert werden, weil es zwei unterschiedliche Systeme sind, die grundsätzlich intern zu teilen sind. Das liegt daran, dass sich die Systeme zum einen bis zum Renteneintritt unterschiedlich entwickeln können und zum anderen, dass die Systeme auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich hoch unterschiedlich behandelt werden.
Daher wird auch vom Gesetzgeber die interne Saldierung der Regelfall und die externe ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Die Möglichkeit einer Parteienvereinbarung, die eine solche Saldierung oder externe Teilung auf Wunsch der Betroffenen vorsieht, ist nach meiner Kenntnis gesetzlich nicht normiert.
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Es war von meiner Seite aus nur der vermutete Umkehrschluss aus dem BGH Beschluss vom 30.10.2019 - XII ZB 537/17:
https://openjur.de/u/2190657.html
Hier wurde bei einem Ehepaar (1 Beamter 1 gesetzlich Versicherter) die Pflicht des einen Partners einer solchen Vereinbarung zuzustimmen, verneint. Daraus hätte ich geschlossen, dass es - sofern von beiden Seiten gewünscht - durchaus möglich wäre.
Regelmäßig wird ja ein korrespondierender Kapitalwert mitgeteilt, bzw. könnte nach § 47 VersAusglG ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert zur Vergleichbarkeit herangezogen werden.
So oder so sind das Dinge, über die man sich bei einem Rechtsbeistand informieren könnte..
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