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[HE] Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.

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Rentenonkel:
Zunächst einmal ist es so, dass bis zur Reform des Versorgungsausgleiches nur die gesetzliche Rente geteilt wurde und bei den anderen Anwartschaften der Malus in dem jeweiligen System entstanden ist, der Bonus aber immer extern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde.

Erst seit 2009 ist auch bei den anderen Versorgungssystemen (Beamte, Betriebsrente, usw.) die interne Teilung der Regelfall.

Mit einer notariell beglaubigten Parteienvereinbarung kann man nach § 6 VersAusglG sich auch tatsächlich unter Vorbehalt der Zustimmung des Gerichtes einigen.

Bei dem heutigen VAG werden die Anwartschaften quasi in Päckchen aufgeteilt. Für jedes Päckchen kann man dann statt der Halbierung auch eine andere Ausgleichsform wählen. (Haus gegen Beamtenversorgung, Auto gegen Betriebsrente, Ferienhaus gegen gesetzliche Rente)

Was aber nicht geht, ist zu sagen, ich gebe dir nur 200 EUR Pension ab und dafür bekomme ich keine Rente. Ein Ausgleich muss immer zwingend in dem System bleiben, also intern geteilt werden. Eine externe Teilung, also ein Verrechnen mit anderen "Währungen", ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

In dem zitierten Urteil wollte der Ehemann die Verrechnung derart durchführen, dass gegenseitig auf sämtliche Ansprüche verzichtet wird und es dafür eine wie auch immer geartete Ausgleichszahlung gibt. Das könnte man auch so vereinbaren, wenn man denn wollte, auch wenn es aus den Gründen des BGH ein nicht unerhebliches Risiko birgt.

hondafahrer26:

--- Zitat von: Rentenonkel am 21.05.2025 15:27 ---Zunächst einmal ist es so, dass bis zur Reform des Versorgungsausgleiches nur die gesetzliche Rente geteilt wurde und bei den anderen Anwartschaften der Malus in dem jeweiligen System entstanden ist, der Bonus aber immer extern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde.

Erst seit 2009 ist auch bei den anderen Versorgungssystemen (Beamte, Betriebsrente, usw.) die interne Teilung der Regelfall.
--- End quote ---

Auch, wenn Versorgungsausgleichsgesetz und die Gesetzesbegründungen hierzu eine Präferenz vorweisen ist gerade bei Landesbeamten dies doch eine etwas irreführende Feststellung- spontan fällt mir jetzt kein Bundesland ein, das bei den Versorgungsansprüchen ihrer Beamten die interne Teilung gestattet, aber ich lasse mich gerne belehren. Hessen tut dies jedenfalls nicht, auch hier werden Beamtenversorgungsanrechte auf ein Rentenkonto der DRV übertragen.


--- Zitat ---Mit einer notariell beglaubigten Parteienvereinbarung kann man nach § 6 VersAusglG sich auch tatsächlich unter Vorbehalt der Zustimmung des Gerichtes einigen.

Bei dem heutigen VAG werden die Anwartschaften quasi in Päckchen aufgeteilt. Für jedes Päckchen kann man dann statt der Halbierung auch eine andere Ausgleichsform wählen. (Haus gegen Beamtenversorgung, Auto gegen Betriebsrente, Ferienhaus gegen gesetzliche Rente)

Was aber nicht geht, ist zu sagen, ich gebe dir nur 200 EUR Pension ab und dafür bekomme ich keine Rente. Ein Ausgleich muss immer zwingend in dem System bleiben, also intern geteilt werden. 
--- End quote ---

Und eben diese Ausdrücklichkeit könnte ich (Wiederhole: kein Jurist) so aus dem § 6 VersAusglG nicht herauslesen und wüsste auch nicht, worin aus Sicht des Familiengerichts der Schaden bestehen sollte, wenn sämtliche nach Partner aufsummierte Anwartschaften mittels korrespondierenden Kapitalwerts (oder eben den versicherungsmathematischen Berechnungen) gegenübergestellt, von einander abgezogen werden und nur noch der übrigbleibende Teil in Form eines DRV-Rentenanspruchs ausgeglichen wird.


--- Zitat ---Eine externe Teilung, also ein Verrechnen mit anderen "Währungen", ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
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So wie die "externe Teilung" aus Sicht des Gesetzgebers als Ausnahmefall gesehen werden mag, ändert das nichts daran, dass sie für Landesbeamte der Regelfall ist - selbst, wenn zwei Landesbeamte desselben Bundeslandes sich scheiden lassen. Auch dann wird die externe Teilung für beide Ansprüche angewandt, sofern beide keine Saldierung vereinbaren sollten.


--- Zitat ---In dem zitierten Urteil wollte der Ehemann die Verrechnung derart durchführen, dass gegenseitig auf sämtliche Ansprüche verzichtet wird und es dafür eine wie auch immer geartete Ausgleichszahlung gibt. Das könnte man auch so vereinbaren, wenn man denn wollte, auch wenn es aus den Gründen des BGH ein nicht unerhebliches Risiko birgt.
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Es geht aus meiner Sicht mehr darum, dass Ehegatten ein sehr weites Gestaltungsrecht eingeräumt wird, sofern sich beide einig und verständig sind.

Aber nochmal: Das sind Fragen, die man einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsbeistand stellen sollte. Auch wenn es natürlich nie schadet, sich in einem Forum Meinungen geben zu lassen und im Internet selbst zu recherchieren, weil man dann ein gewisses Grundverständnis entwickelt und einem Juristen mitunter entscheidende Stichworte liefern kann.

Rentenonkel:
Vielen Dank für den Hinweis, dass die Länder immer noch an der alten Regelung festhalten. Ich habe da recherchiert und muss dir, soweit es die Länder und nicht den Bund betrifft, Recht geben. Das war mir so nicht klar.

Mit der Strukturreform des Versorgungsaugleichs im Jahre 2009 (Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [VAStrRefG], BGBl. l 2009, S. 700) wurde die Bindung des Versorgungsausgleichs an die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich aufgehoben, § 1587 BGB i. V. m. § 9 Absatz 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Seitdem gilt für neue Versorgungsausgleichsentscheidungen grundsätzlich die sog. interne Teilung, nach der jeder (einzelne) Versorgungsanspruch der geschiedenen Ehepartnerinnen und Ehepartner in ihrem jeweiligen Versorgungssystem geteilt wird. Dies gilt auch innerhalb des Systems der Beamtenversorgung. Wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Landesbeamtenversorgungsrecht wurde die interne Teilung nur für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geregelt, § 1 Absatz 1 Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Für die Beamtinnen und Beamten der Länder wäre eine interne Teilung landesrechtlich zu regeln; bis dahin gilt die externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung fort, § 1587 BGB i. V. m. § 16 VersAusglG. Bislang hat wohl kein Land von der Möglichkeit der Einführung der internen Teilung Gebrauch gemacht.

Das führt dazu, dass der Beamte, der etwas abzugeben hat, weniger Pension erhält, derjenige, der etwas zu bekommen hat, allerdings mehr gesetzliche Rente. In den Fällen, in denen bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wurde, muss dann insoweit ein sogenannter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach der Scheidung erfolgt ausschließlich zwischen den Partnern. Damit hängt der Ausgleichsberechtigte hinsichtlich seiner Versorgung vom Bestehen des Anspruchs des Ausgleichspflichtigen ab. Erfüllt er zwar die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze), nicht aber der Ausgleichspflichtige, erhält er keine Rente/Pension, da der Gesetzgeber keinen vorzeitigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eingeführt hat. Die ausgleichspflichtige Person kann zu ihrer Sicherung die Abtretung der Versorgung in Höhe der schuldrechtlichen Rente an sich verlangen (§ 21 VersAusglG). Ferner besteht die Möglichkeit einer Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 23 VersAusglG). Beide Möglichkeiten können die Risiken der Abhängigkeit von der Rente des Ausgleichspflichtigen mindern.

Soweit es die Ansprüche des Ehepartners betrifft, würde die Rentenversicherung den Malus aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem etwaigen Bonus aus der Beamtenversorgung im Leistungsfall saldieren. Sobald die Höchstversorgungsgrenze erreicht wäre, müsste für darüber hinausgehende Ansprüche der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

An dieser Stelle empfiehlt es sich auch aus meiner Sicht, fachkundigen Rat einzuholen, da im Forum nur selten alle Details des Einzelfalles besprochen werden können. Allerdings beschäftigt sich nicht jeder Fachanwalt für Familienrecht in aller Tiefe mit den Fallstricken des Versorgungsausgleichs. Das ist eher ein Thema, was von den Anwälten oft nur am Rande mitbehandelt wird. Hier einen spezialisierten Fachanwalt zu finden ist oft sehr schwierig.

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