Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
UNameIT:
--- Zitat von: Fragmon am 22.05.2025 08:39 ---
--- Zitat von: ohjeee am 21.05.2025 09:21 ---seit wann wird der Urlaubsanspruch für die Probezeit separat ausgewiesen?
Das sind bei 8 Monaten 8/12 von 30 Tagen gesetzlich/tariflich, also 20 Tage, und nochmal 8/12 von 5 Tagen nach SGB, also 3,3333, wird abgerundet auf 3.
sind für 2025 insgesamt 23 Tage Urlaubsanspruch.
--- End quote ---
Woraus ergibt sich deine Abrundung des SGB IX Anspruches? Das ist gesetzlich verboten. Hier besteht ein Anspruch auf 23,33 Tage Erholungsurlaub.
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§26 TVÖD:
--- Zitat ---4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein
Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
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Wabi Sabi:
Diese tarifliche Regelung bezieht sich auf den tariflichen und nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Fragmon:
Ach so. Ein Tarifvertrag darf also ein gesetzlicher Anspruch einfach nach Belieben kürzen? Wohl kaum.
Selbstverständlich ist das nicht zulässig.
Die Regelung in § 26 Absatz 2b TVöD bezieht sich ausschließlich auf den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch. Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz oder des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX ist hiervon nicht umfasst und wäre rechtlich in hohem Maße rechtswidrig.
Grizou:
Ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht auch bei 20 (5-Tage-Woche) bzw 24 (6-tage-Woche)? Also dürfte die Kürzungsregel bei Werten über diesen doch gelten, oder?
UNameIT:
--- Zitat von: Fragmon am 22.05.2025 11:39 ---Ach so. Ein Tarifvertrag darf also ein gesetzlicher Anspruch einfach nach Belieben kürzen? Wohl kaum.
Selbstverständlich ist das nicht zulässig.
Die Regelung in § 26 Absatz 2b TVöD bezieht sich ausschließlich auf den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch. Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz oder des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX ist hiervon nicht umfasst und wäre rechtlich in hohem Maße rechtswidrig.
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Also wirklich, manche Menschen......
Wenn du dich schon aufs Gesetz beziehst, dann zitiere doch bitte das ganze.
--- Zitat --- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
§ 208 Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
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Das heißt, die 0,3333 verfallen einfach. Es wird nicht aufgerundet. Wurde der Sonderurlaub bereits gewährt, kann er auch nicht nochmal von einem anderen Arbeitgeber gewährt werden - Bundesurlaubsgesetz,
Bundesurlaubsgesetz sagt übrigens auch:
--- Zitat ---§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
--- End quote ---
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