Autor Thema: Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?  (Read 1777 times)

atal

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Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« am: 21.05.2025 07:00 »
Hallo,

meine Schwester mit 50 GdB hat am 1.5. eine VZ-Stelle angetreten.

Wie hoch ist nun ihr Urlaubsanspruch?

Für 1.5. - 31.10 = 17,5 Tage
und ab 1.11. 23 o 35 Tage?

Danke.

LG

Fragmon

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #1 am: 21.05.2025 08:34 »
Ich verstehe die Frag nicht ganz. Was hat es mit den Zeiträumen auf sich?

1. Zeitraum: 6 Monate AV:
6/12 von 30 TVÖD (15) Anspruch
6/12 von 5 (2,5 -> 3) SGB IX Anspruch
--> 18 AT

2. Zeitraum: bis Ende des Jahres (2 Monate)
2/12 von 30 (5) TVöD 
2/12 von 5 (0,83 -> 1) SGB IX
--> 6 AT

atal

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #2 am: 21.05.2025 09:10 »
Hatte das aufgeteilt. Einmal 6 Monate wegen Probezeit und einmal dann nach Probezeit.

Sie hat also ab 1.5. - 31.12. 24 Urlaubstage?

ohjeee

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #3 am: 21.05.2025 09:21 »
seit wann wird der Urlaubsanspruch für die Probezeit separat ausgewiesen?
Das sind bei 8 Monaten 8/12 von 30 Tagen gesetzlich/tariflich, also 20 Tage, und nochmal 8/12 von 5 Tagen nach SGB, also 3,3333, wird abgerundet auf 3.
sind für 2025 insgesamt 23 Tage Urlaubsanspruch.

Fragmon

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #4 am: 22.05.2025 08:39 »
seit wann wird der Urlaubsanspruch für die Probezeit separat ausgewiesen?
Das sind bei 8 Monaten 8/12 von 30 Tagen gesetzlich/tariflich, also 20 Tage, und nochmal 8/12 von 5 Tagen nach SGB, also 3,3333, wird abgerundet auf 3.
sind für 2025 insgesamt 23 Tage Urlaubsanspruch.

Woraus ergibt sich deine Abrundung des SGB IX Anspruches? Das ist gesetzlich verboten. Hier besteht ein Anspruch auf 23,33 Tage Erholungsurlaub.

UNameIT

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #5 am: 22.05.2025 11:17 »
seit wann wird der Urlaubsanspruch für die Probezeit separat ausgewiesen?
Das sind bei 8 Monaten 8/12 von 30 Tagen gesetzlich/tariflich, also 20 Tage, und nochmal 8/12 von 5 Tagen nach SGB, also 3,3333, wird abgerundet auf 3.
sind für 2025 insgesamt 23 Tage Urlaubsanspruch.

Woraus ergibt sich deine Abrundung des SGB IX Anspruches? Das ist gesetzlich verboten. Hier besteht ein Anspruch auf 23,33 Tage Erholungsurlaub.

§26 TVÖD:

Zitat
4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein
Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

Wabi Sabi

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #6 am: 22.05.2025 11:37 »
Diese tarifliche Regelung bezieht sich auf den tariflichen und nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Fragmon

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #7 am: 22.05.2025 11:39 »
Ach so. Ein Tarifvertrag darf also ein gesetzlicher Anspruch einfach nach Belieben kürzen? Wohl kaum.

Selbstverständlich ist das nicht zulässig.

Die Regelung in § 26 Absatz 2b TVöD bezieht sich ausschließlich auf den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch. Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz oder des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX ist hiervon nicht umfasst und wäre rechtlich in hohem Maße rechtswidrig.


Grizou

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #8 am: 22.05.2025 12:04 »
Ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht auch bei 20 (5-Tage-Woche) bzw 24 (6-tage-Woche)? Also dürfte die Kürzungsregel bei Werten über diesen doch gelten, oder?

UNameIT

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #9 am: 22.05.2025 12:15 »
Ach so. Ein Tarifvertrag darf also ein gesetzlicher Anspruch einfach nach Belieben kürzen? Wohl kaum.

Selbstverständlich ist das nicht zulässig.

Die Regelung in § 26 Absatz 2b TVöD bezieht sich ausschließlich auf den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch. Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz oder des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX ist hiervon nicht umfasst und wäre rechtlich in hohem Maße rechtswidrig.

Also wirklich, manche Menschen......

Wenn du dich schon aufs Gesetz beziehst, dann zitiere doch bitte das ganze.

Zitat
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
§ 208 Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.


Das heißt, die 0,3333 verfallen einfach. Es wird nicht aufgerundet. Wurde der Sonderurlaub bereits gewährt, kann er auch nicht nochmal von einem anderen Arbeitgeber gewährt werden - Bundesurlaubsgesetz,

Bundesurlaubsgesetz sagt übrigens auch:

Zitat
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Fragmon

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #10 am: 22.05.2025 12:40 »
Ach so. Ein Tarifvertrag darf also ein gesetzlicher Anspruch einfach nach Belieben kürzen? Wohl kaum.

Selbstverständlich ist das nicht zulässig.

Die Regelung in § 26 Absatz 2b TVöD bezieht sich ausschließlich auf den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch. Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz oder des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX ist hiervon nicht umfasst und wäre rechtlich in hohem Maße rechtswidrig.

Also wirklich, manche Menschen......

Wenn du dich schon aufs Gesetz beziehst, dann zitiere doch bitte das ganze.

Zitat
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
§ 208 Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.


Das heißt, die 0,3333 verfallen einfach. Es wird nicht aufgerundet. Wurde der Sonderurlaub bereits gewährt, kann er auch nicht nochmal von einem anderen Arbeitgeber gewährt werden - Bundesurlaubsgesetz,

Bundesurlaubsgesetz sagt übrigens auch:

Zitat
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Also wirklich.....

woraus schließt du, dass man als Arbeitgeber abrunden darf bzw. wie du es nennst "verfallen" lassen kann?
Dort steht eindeutig nur (wie du hervorgehoben hast ;-) ) bei mehr als einem halben Tag ist aufzurunden. Dort steht keinerlei Aussage hinsichtlich: "ist abzurunden" oder "bleibt unbeachtlich". Solch eine Regelung gibt es nur im TVöD.

Das ist Grundwissen von Verwaltungsfachangestellten.
« Last Edit: 22.05.2025 12:47 von Fragmon »

Maggus

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #11 am: 22.05.2025 13:02 »
Wurde m.W. vom BAG ausgeurteilt, dass ein Abrunden beim Zusatzurlaub nach SGB IX nicht zulässig ist.
D.h. 0,333 Urlaubstage stehen dem AN ebenfalls zu.

MoinMoin

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #12 am: 22.05.2025 13:06 »
Und hat man Anspruch auf Urlaubstage oder auch auf Urlaubsstunden?

Und muss man dann jetzt die jeweiligen Urlaubstage getrennt berechnen?
also 8/12 von 20 Ges. Urlaub 10 TV Urlaub und 5 SGB Urlaub?

Wabi Sabi

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #13 am: 22.05.2025 13:41 »
Hierzu z. B. (dort am Ende):

https://www.haufe.de/id/beitrag/urlaub-813-bruchteile-eines-urlaubstags-bei-der-zwoelftelung-HI1437509.html

Wichtig
Keine Abrundung beim Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Von Bedeutung ist das gesetzliche Abrundungsverbot beim Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, da sich dieser nach der Grundregelung des gesetzlichen Urlaubs richtet. Ergeben sich hier bei der Urlaubsberechnung Bruchteile von unter 0,5 Urlaubstagen, ist nicht abzurunden. Vielmehr ist dieser Bruchteil durch Freistellung zu gewähren oder gegebenenfalls abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

UNameIT

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Antw:Anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch?
« Antwort #14 am: 22.05.2025 15:15 »
Das ist Grundwissen von Verwaltungsfachangestellten.

:D :D :D :D

Woher bitte nimmst du die Aussage ich wäre ein Verwaltungsfachangestellter?

0,333*7,8h sind dann übrigens 2,34h, die man irgendwie abgelten kann. Man bekommt dafür aber keinen Urlaubstag. In der Praxis verfällt das normalerweise einfach.