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Frage zur Höhergruppierung unter Nutzung §13 TVöD

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vermessen:
Moin, müsste mal euer Schwarmwissen abrufen.

Ein Bekannter von mir steht aktuell vor folgender Situation:

Eingestellt als Ingenieur auf einer Stelle E11/A11.
Seit Dezember 24 mündl. Übertragung (durch Sachbereichsleitung) einer Tätigkeit, welche nach E12/A12 bewertet ist. Dies zu 100% und unter Ruhendstellung seiner bisherigen Tätigkeit. (Die derzeitig wahrgenommene Tätigkeit wird im Rahmen eines Abkommens halt extern bezahlt und muss vertraglich durch die Behörde sichergestellt werden.)

Durch die Sachbereichsleitung wurde Anfang des Jahres ein Antrag auf Zulage nach §14 TVöD beim PersRef gestellt. Dies wurde im Mai! mündl. abgelehnt mit der Begründung dass eine weitere Person (A11, derzeit im Mutterschutz bis Ende des Jahres) prinzipiel auch für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommen würde und man einer möglichen Auschreibung/Neubesetzung des E12/A12-DP nicht vorgreifen möchte.

Nun zu meiner Frage:
Sollte der Kollege einfach bis 30.6. die Füße still halten und mit Nachweis der Aufgabenwahrnehmung eine neue Eingruppierung nach §13 TVöD anstreben?
Oder die Zahlung nach §14 unter Fristsetzung verlangen mit dem Verweis sonst die übertragene Tätigkeit abzulehnen?

Wie würdet ihr vorgehen? Sammeln grade Ideen.

MoinMoin:
die 13 kommt hier mE nicht zum Zuge

vermessen:
Wäre es ein Unterschied ob er die Aufgabe offiziell mit neuer Tätigkeitsbeschreibung durch das PersRef erhält oder nur auf Zuruf durch die SbL? ("du musst dich mal drum kümmern")

Er hat nichts schriftliches bekommen. Selbst der Beschreibung für seiner eigentlichen Stelle ist er ewig hinterhergerannt

MoinMoin:
Ja
und wer auf Zuruf arbeitet, sollte diesen Zuruf verschriftlichen, wenn er was nachweisen möchte.
Und zur not cc an PersRef, wenn es AV relevant erscheint.

Organisator:

--- Zitat von: vermessen am 22.05.2025 20:11 ---Wäre es ein Unterschied ob er die Aufgabe offiziell mit neuer Tätigkeitsbeschreibung durch das PersRef erhält oder nur auf Zuruf durch die SbL? ("du musst dich mal drum kümmern")

--- End quote ---

Ja!

Die Übertragung von Aufgaben erfolgt durch den Arbeitgeber (Behördenchef) oder von ihm beauftragte Personen (typischerweise Personalabteilung).

Andere Personen sind in der Regel nicht befugt, neue Aufgaben zu übertragen, die direkte Führungskraft kann allenfalls die übertragenen Aufgaben ausgestalten.

Wenn also ein Arbeitnehmer auf Zuruf durch die direkte Führungskraft andere Aufgaben wahrnimmt als offiziell übertragen, hat dies keine eingruppierungsrelevanten Auswirkungen, vielmehr droht eine Abmahnung, da die von offizieller Stelle übertragenen Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden.

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